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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 194/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Juni
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 14. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer (richtig: beson-
ders schwerer) räuberischer Erpressung und wegen Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-
riellen Rechts rügt.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-
ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel
Erfolg.
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1. Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, das Landge-
richt habe bei der Strafzumessung eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) nicht berücksichtigt, ist als Verfahrensrüge
auszulegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 344 Rdn. 10). Sie ist zulässig,
weil sich bereits aus der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit den
Feststellungen des Urteils der vom Generalbundesanwalt vermisste Vortrag
ergibt, dass sich der Angeklagte während des Zeitraums, in dem die Justizbe-
hörden mit der Ermittlung seines Aufenthalts beschäftigt waren, in Haft befand.
Die Rüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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Angesichts der Verfahrensdauer und des Umstandes, dass das Verfah-
ren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, hätte der Tatrichter erkennbar
prüfen und entscheiden müssen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-
gerung vorliegt, für die eine messbare Kompensation geboten ist (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 13). Bereits im Ermittlungsverfah-
ren kam es zu mehreren nicht nachvollziehbaren Verzögerungen. Die Ausfüh-
rung der Zuleitungsverfügung vom 8. Februar 2005, mit der die Staatsanwalt-
schaft die Akten an die Polizei übersandte, dauerte knapp zwei Monate. Obwohl
die Staatsanwaltschaft bereits am 26. August 2005 die Fertigung der Anklage in
Reinschrift verfügte, datiert diese vom 7. November 2005. Im Zwischenverfah-
ren wurde mehrere Monate lang der Aufenthalt des Angeklagten ermittelt und
das Verfahren nicht gefördert, obwohl gegen ihn von der Staatsanwaltschaft
Wuppertal eine Haftstrafe vollstreckt wurde.
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2. Das Landgericht hat zudem mit einer rechtlich bedenklichen Begrün-
dung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) abgelehnt.
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Nach den Feststellungen trank der Angeklagte seit dem sechzehnten
oder siebzehnten Lebensjahr fast täglich etwa drei Flaschen Bier sowie Alko-
pops. Außerdem rauchte er seit dieser Zeit regelmäßig bis zu zwei Gramm Ma-
rihuana am Tag. Zusätzlich nahm er im Tatzeitraum häufig Kokain mit einer
durchschnittlichen Tagesdosis von zwei bis drei Gramm und an den Wochen-
enden Amphetamine zu sich. Vor den Taten hatte der Angeklagte im Verlauf
des Tages Alkohol in nicht feststellbarer Menge sowie zwei Gramm Kokain
konsumiert. Mit dem bei der Erpressung erbeuteten Geld kaufte er unmittelbar
nach der Tat Alkohol.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklag-
ten, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im We-
sentlichen mit der Begründung verneint, eine monothematische Ausrichtung auf
Rauschmittelkonsum sei ebenso wenig festzustellen wie eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit oder eine körperliche bzw. psychische Verwahrlosung;
vielmehr habe der Angeklagte, der nie unter Entzugserscheinungen gelitten ha-
be, sein Konsumverhalten zu steuern vermocht und sei auch in der Lage, Abs-
tinenzphasen einzuhalten.
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Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu
engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Für
einen Hang ist eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit
nicht erforderlich; vielmehr ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychischer
Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer
wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, ohne
dass der Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht sein muss (st. Rspr.; vgl.
BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 6).
Die getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten sprechen für eine solche
den Angeklagten beherrschende Neigung und sind mit dem Schluss, er könne
den Gebrauch von Rauschmitteln steuern, nicht ohne weiteres in Einklang zu
bringen. Für die Annahme eines Hanges ist nicht erforderlich, dass sich die
Neigung nur auf ein spezielles Rauschmittel bezieht oder die Unfähigkeit be-
steht,
den Konsum
im Einzelfall
zu
begrenzen
(vgl. Tröndle/
Fischer aaO § 64 Rdn. 6, 6 a, 7). Die Menge und die Häufigkeit des Rauschmit-
telkonsums legen die Annahme eines Hanges beim Angeklagten nahe. Soweit
sich das Landgericht an dessen Feststellung aus der Erwägung gehindert sieht,
die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten sei nicht eingeschränkt gewesen, geht
dies schon deswegen fehl, weil der Angeklagte bis heute mit Ausnahme einer
kurzfristigen Beschäftigung keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachging.
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Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Prü-
fung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte
Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Der Be-
schwerdeführer hat die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB
nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 363).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker