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BGH Beschluss vom 01.09.2009 – 3 StR 316/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 316/09

BESCHLUSS

vom

1. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 4. Mai 2009 im Maßregelausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-

rischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah-

rung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB mit der Begründung abge-

lehnt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen bei

dem Angeklagten zwar eine erhebliche Alkoholgefährdung vor-

liege, aber keine Abhängigkeitserkrankung und 'damit' kein Hang

bestehe. Diese Begründung lässt befürchten, dass die Straf-

kammer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB ver-

kannt hat.

Ein 'Hang' im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur - wovon das

Landgericht angesichts der Gleichsetzung von Abhängigkeitser-

krankung und Hang offensichtlich ausgegangen ist -, im Falle ei-

ner chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängig-

keit zu bejahen. Vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte,

aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung

erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im

Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Ab-

hängigkeit bestehen muss (BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007

- 3 StR 194/07; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Fischer, StGB

56. Aufl. § 64 Rdn. 9 m. w. N.).

Die Feststellungen des Urteils legen nahe, dass bei dem Ange-

klagten ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum besteht. So

trennte sich die Freundin des Angeklagten im Monat vor Tatbe-

gehung unter anderem aufgrund seines 'maßlosen Alkoholkon-

sums' von ihm. Zu dieser Zeit habe er bis zu 20 Flaschen Bier

täglich sowie Cannabis zu sich genommen. Hinsichtlich früherer

Straftaten gab der Angeklagte an, dass diese 'unter anderem auf

seinen Alkoholkonsum zurück zu führen' seien. Zu den genauen

Trinkmengen des Angeklagten vor der Tatbegehung hat das

Landgericht keine Feststellungen getroffen. Nach seinen eigenen

Angaben nahm er vor der Tatbegehung erhebliche Alkoholmen-

gen zu sich. Unter Hinweis auf diesen erheblichen Alkoholkon-

sum hat das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, er

habe nach Tatbegehung keinen weiteren Alkohol mehr konsu-

miert, keinen Glauben geschenkt, da der Angeklagte selbst wäh-

rend der Tatbegehung Alkohol konsumierte und zudem angab, in

Stresssituationen zu erhöhtem Alkoholkonsum zu neigen. Ange-

sichts dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden,

dass das Gericht aufgrund der rechtsfehlerhaften Gleichsetzung

von Abhängigkeitserkrankung und 'Hang' im Sinne des § 64

StGB die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsan-

stalt unterlassen hat. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-

lungen vor und während der Tat Alkohol konsumierte, kann auch

nicht ausgeschlossen werden, dass der Hang neben anderen

Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die

Tat beging. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich,

dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist (BGH

NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25).

Da somit eine Anordnung nach § 64 StGB in Betracht kommt, ja

wohl sogar nahe liegt, kann auch die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung keinen Bestand haben.

Zwar liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB - wie die

Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat - vor. …

Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt eine Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung jedoch dann nicht in Betracht, wenn der

Zweck der Maßregel durch die (mildere) Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt erreicht werden kann (BGH, Beschl. vom

19. Mai 2009 - 3 StR 191/09; Beschl. vom 6. Dezember 2007 -

3 StR 355/07, StV 2008, 300 f.).

Ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nach

§ 64 StGB vorliegen und ob diese Maßregel allein die hangbeding-

te Gefährlichkeit des Angeklagten ausschließen kann, wird das

neue Tatgericht unter Heranziehung eines - gegebenenfalls ande-

ren - Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu entscheiden haben."

3

Dem stimmt der Senat zu.

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer