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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – XII ZB 232/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 139, 233 B
Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinset-
zungsgesuch als unklar ansieht.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. November 2006 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 29.318 €
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. August 2006 zugestellte Urteil
des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf
Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Frist zur Begründung
der Berufung bis zum 2. November 2006 verlängert. Die Berufungsbegründung
ist am 3. November 2006 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Mit
Schreiben vom 6. November 2006, das dem Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten am 9. November 2006 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht
den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegrün-
dung erst am 3. November 2006 und damit verspätet beim Oberlandesgericht
eingegangen sei. Daraufhin hat der Beklagte mit am 17. November 2006 beim
Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs
hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt und durch eidesstatt-
liche Versicherungen glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei am spä-
ten Nachmittag des 2. November 2006 unterzeichnet und der Bürovorsteherin
mit der Weisung übergeben worden, den Schriftsatz persönlich per Fax an das
Oberlandesgericht Frankfurt zu übermitteln, sich im Anschluss an die Übertra-
gung anhand des Sendeberichts darüber zu vergewissern, ob die Berufungsbe-
gründung vollständig und an die richtige Telefaxnummer übermittelt worden sei,
und erst im Anschluss an die Überprüfung die Frist aus dem Kalender zu lö-
schen. Entgegen der erteilten Weisung habe die Bürovorsteherin jedoch auf-
grund eines Versehens die Berufungsbegründung nicht dem Oberlandesgericht
Frankfurt übermittelt und auch keine Kontrolle des Fristenkalenders an diesem
Tag vorgenommen, so dass ihr die unterbliebene Übermittlung des Schriftsat-
zes an diesem Tag nicht aufgefallen sei. Ihren Verpflichtungen sei die Büro-
vorsteherin bisher mit größter Zuverlässigkeit nachgekommen; sie habe bislang
nicht in einem einzigen Fall eine ihr erteilte Weisung nicht ausgeführt oder eine
noch offene Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist bei der von ihr
täglich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders übersehen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begrün-
dung ausgeführt, ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des
Beklagten an der Versäumung der Frist lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.
Der Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und der eidesstattlichen Versiche-
rungen lasse nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass in der Kanzlei des Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten eine Anweisung existiere, wonach der
Fristenkalender am Ende des Arbeitstages dahin kontrolliert werde, ob sämtli-
che Fristen des Tages erledigt und ausgetragen worden seien. Eine solche
Maßnahme diene aber gerade der Entdeckung und Vermeidung der im vorlie-
genden Fall aufgetretenen Versäumnisse. Dagegen wendet sich der Beklagte
mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. dann
vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf der Verletzung von Verfahrens-
grundrechten, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (BGHZ
151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-
Report 2006, 1119). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Er-
folg.
Das Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es
unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten exis-
tiere keine Anweisung, wonach der Fristenkalender am Ende des Arbeitstages
dahingehend kontrolliert werde, ob sämtliche Fristen des Tages erledigt und
ausgetragen seien.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinset-
zungsgesuch legt die Deutung nahe, dass eine allgemeine Anweisung des Pro-
zessbevollmächtigten existiert, wonach der Fristenkalender allabendlich darauf
zu überprüfen ist, ob alle Fristen erledigt und ausgetragen sind und die Büro-
vorsteherin diese Kontrolle des Fristenkalenders am 2. November 2006 nicht
mehr vorgenommen hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Deutung,
wonach die Kontrolle des Fristenkalenders im Ermessen der Bürovorsteherin
liege bzw. jeweils morgens stattfinde, ist demgegenüber eher fern liegend. Die
Schilderung der Ereignisse am 2. November 2006 in chronologischer Reihen-
folge (Unterzeichnung der Berufungsbegründung am späten Nachmittag, Wei-
sung an die Bürovorsteherin, unterlassene Absendung des Faxes aufgrund
Verschuldens) sowie der Hinweis am Ende, dass die Bürovorsteherin am
2. November 2006 auch den Fristenkalender nicht mehr kontrolliert habe, deu-
tet, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, darauf hin, dass es sich
um eine abendliche Kontrolle gehandelt hat, die die Bürovorsteherin am
2. November 2006 versehentlich nicht mehr durchgeführt hat. Die Formulierung
"bei der von ihr täglich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders" spricht
dafür, dass die Kontrolle des Fristenkalenders nicht im Ermessen der Büro-
vorsteherin stand, sondern aufgrund einer feststehenden Anweisung von ihr
allabendlich durchzuführen war. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsurteils,
es habe an einer wirksamen Anweisung einer abendlichen Ausgangskontrolle
gefehlt, nach dem vom Berufungsführer vorgetragenen Sachverhalt ernsthaft
vertreten werden kann, kann dahinstehen. Denn wenn das Berufungsgericht
das Vorbringen selbst als unklar ansieht, wäre es jedenfalls nach § 139 Abs. 1
ZPO verpflichtet gewesen, den Beklagten auf seinen unklaren Vortrag hinzu-
weisen, um ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines rechtzeitigen Vortrages zu
geben.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist zu gewähren. Denn er hat die Frist weder aus eigenem noch aus ihm
zurechenbarem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) versäumt.
Der Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was er nach Er-
teilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragen
hätte. Danach hätte er zur Klarstellung seines bisherigen Vorbringens ausge-
führt, dass die Bürovorsteherin dahin angewiesen sei, die Erledigung der frist-
gebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristen-
kalenders zu überprüfen, die Bürovorsteherin diese Kontrolle jedoch am
2. November 2006 vergessen habe.
für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung
sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Je-
doch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Se-
natsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119
m.w.N.) erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklä-
rung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert
und vervollständigt werden. Nach der Klarstellung, dass die Bürovorsteherin am
Abend eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen zu
kontrollieren hat, hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nicht ablehnen dürfen, da dem Beklagten dann keine Pflichtverlet-
zung seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevoll-
mächtigte des Beklagten hat durch seine Kanzleiorganisation für eine ausrei-
chende Fristenkontrolle gesorgt. Das Fehlverhalten der Kanzleiangestellten
kann dem Beklagten nicht angelastet werden.
Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die
Kosten des für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gehören -
ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (Senatsbe-
schluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119).
Hahne
Sprick
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2/2 O 279/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 U 166/06 -