BGH Beschluss vom 10.05.2006 – XII ZB 42/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 139 Abs. 1
a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Be- schluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des früheren, die Berufung we- gen Versäumung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus.
b) Das Berufungsgericht verstößt gegen seine richterliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Pro- zessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine Vorfristen notiert wer- den, ohne dem Beschwerdeführer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es nach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - LG Mönchengladbach
AG Viersen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom
4. Januar 2005 aufgehoben.
2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung
gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 12. August
2004 gewährt.
Beschwerdewert: 7.319 €
Gründe
I.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. August 2004 zugestellte Urteil des
Amtsgerichts am 21. September 2004 Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der
Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23. November 2004
verlängert. Durch Beschluss vom 29. November 2004 hat das Berufungsgericht
die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begrün-
det worden sei.
Am 8. Dezember 2004 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die
Berufung begründet.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand mit Beschluss vom 4. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
II.
Satz 4 ZPO statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht auch den zuvor ergangenen, die Berufung verwerfenden
Beschluss des Landgerichts angefochten hat. Denn mit der Stattgabe der Wie-
dereinsetzung wird der Beschluss über die Verwerfung der Berufung ohne wei-
teres gegenstandslos (BGHZ 98, 325, 328; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1967
- V ZR 78/65 - NJW 1968, 107, vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW
1982, 887; missverständlich insoweit: Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 7
und HK ZPO Saenger § 238 Rdn. 8). Die Rechtsbeschwerde ist auch gemäß
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-
lässig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. vor, wenn die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, beruht (BGHZ 151, 221, 226 f.). Einen
solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es - ohne der Beklagten zuvor
einen Hinweis zu erteilen - unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten würden keine Vorfristen bei der Eintragung von Beru-
fungsbegründungsfristen notiert, gegen seine richterliche Hinweispflicht aus
§ 139 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte
zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ausgeführt, die Berufungsbe-
gründungsfrist sei im Fristenkalender von der sonst zuverlässigen Kanzleikraft
K. entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung nicht auf den 23. November
2004, sondern den 25. November 2004 notiert worden. Die Akte sei ihm, wie
bei roten Fristsachen üblich, einen Tag vor Fristablauf zur Erledigung vorgelegt
worden. Dabei habe er festgestellt, dass die Frist bereits am 23. November
2004 abgelaufen sei.
Dazu, ob in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten Vorfristen notiert
werden, hat sich die Beklagte nicht geäußert. Das war nach ihrem Vortrag im
Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht erforderlich. Denn danach kam es auf die
Eintragung einer Vorfrist nicht an, weil auch bei deren Eintragung und einer
Vorlage der Akten zum Zeitpunkt der Vorfrist ihr Prozessbevollmächtigter die
versehentliche fehlerhafte Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fris-
tenkalender nicht erkennen und damit diesen Fehler nicht beheben konnte.
Das Berufungsgericht hätte deshalb, wenn es dennoch der Ansicht war,
die Eintragung einer Vorfrist hätte zu einer Entdeckung des Fehlers führen kön-
nen, die Beklagte auf diese Ansicht hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu
geben, hierzu vorzutragen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist zu gewähren. Denn sie hat diese Frist weder aus eigenem noch aus ihr
zuzurechnendem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) versäumt.
1. Die Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach
Erteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetra-
gen hätte. Sie hat diesen Vortrag durch Vorlage von Kopien des Fristenkalen-
ders und der Handakte sowie durch eidesstattliche Versicherung ihres Pro-
zessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Diese ergänzenden Angaben sind zu
chen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen
werden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben,
deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristab-
lauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr. BGH Beschluss vom 4. März
2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 m.w.N.).
Nach dem Vortrag der Beklagten war in der Kanzlei ihres Prozessbe-
vollmächtigten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - sichergestellt,
dass außer der Rechtsmittelbegründungsfrist regelmäßig auch eine Vorfrist no-
tiert wird. Diese war auch im vorliegenden Fall eingetragen und die Akten sind
dem Prozessbevollmächtigten am Tag der Vorfrist vorgelegt worden. Dieser hat
die Berufungsbegründungsfrist erneut berechnet und überprüft, ob der Erledi-
gungsvermerk über die Eintragung der Frist im Fristenkalender in den Handak-
ten angebracht war. Der Erledigungsvermerk, wonach die Frist auf den 23. No-
vember 2004 notiert worden war, befand sich in der Handakte. Da der Fall noch
mit der Mandantschaft besprochen werden musste und nicht kompliziert er-
schien, fertigte der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung nicht so-
fort an, sondern ließ sich die Akte einen Tag vor Fristablauf erneut vorlegen.
Die Akte wurde ihm - ausgehend von der falsch im Fristenkalender notierten
Frist - am 24. November 2004, somit nach Ablauf der Frist, erneut vorgelegt.
Danach kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Organisations-
verschulden angelastet werden.
2. Dem Prozessbevollmächtigten gereicht es auch nicht zum Verschul-
den, dass er die Berufungsbegründung nicht unverzüglich nach Vorlage zur
Vorfrist gefertigt hat. Hierzu war er nicht verpflichtet. Vielmehr durfte er im Hin-
blick darauf, dass die Sache nicht kompliziert war, die in der Kanzlei übliche
Wiedervorlage am Tag vor Fristablauf verfügen.
3. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch
die Kosten des für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gehö-
ren - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl.
Zöller/Greger, aaO § 238 Rdn. 11 m.w.N.; BGH Beschluss vom 24. Juli 2000
- II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Viersen, Entscheidung vom 12.08.2004 - 33 C 75/03 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.01.2005 - 2 S 167/04 -