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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 166/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.564,59 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls)
hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom
27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem
eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungs-
instanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem
Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch
den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport
2006, 872).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.09.2003 - 3 O 3832/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 U 3480/03 -