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BGH Beschluss vom 14.06.2007 – IX ZR 166/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 14. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.564,59 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, greift (jedenfalls)

hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom

27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem

eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungs-

instanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem

Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der Überprüfung durch

den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport

2006, 872).

4

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.09.2003 - 3 O 3832/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 U 3480/03 -