BGH Beschluss vom 28.03.2006 – XI ZR 388/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 544 Abs. 5
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisi-
onsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch
den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehler-
hafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann
vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückweisenden
Be-
schluss - anders als in einem aufgrund des bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlasse-
nen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom
13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) -
nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre
Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzli-
cher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechts-
kraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hin-
sichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Haupt-
sache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das
Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt-
gibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO
4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl.
§ 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergän-
zungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544
Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Ne-
benentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung
der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Re-
vision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröff-
net (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544
Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annah-
meverfahren, bei dem die Entscheidung über die An-
nahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Haupt-
sacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH,
Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02,
NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-
hen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 39.057,58 €.
Joeres Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -