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BGH Beschluss vom 28.03.2006 – XI ZR 388/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisi-

onsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden.

BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch

den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehler-

hafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann

vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die

Nichtzulassungsbeschwerde

zurückweisenden

Be-

schluss - anders als in einem aufgrund des bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlasse-

nen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom

13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211) -

nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde

ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre

Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzli-

cher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechts-

kraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hin-

sichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Haupt-

sache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das

Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt-

gibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO

4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl.

§ 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergän-

zungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser § 544

Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulas-

sungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Ne-

benentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung

der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Re-

vision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröff-

net (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544

Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annah-

meverfahren, bei dem die Entscheidung über die An-

nahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Haupt-

sacheentscheidung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH,

Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02,

NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 39.057,58 €.

Joeres Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 O 17/96 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -