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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 3 StR 149/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 149/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 1. Dezember 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten

verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbe-

schwerde gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bean-

standungen des Verfahrens geben dem Senat Anlass zu den folgenden Ausfüh-

rungen:

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1. Die Besetzungsrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, so-

weit die Verteidigerin beanstandet, der Vorsitzende habe die Hilfsschöffin H.

zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden. Diese hatte, als sie am Vortag

der mehrtägigen Hauptverhandlung als Ersatz für die erkrankte Hauptschöffin

fernmündlich geladen wurde, mitgeteilt, sie habe ein Kleinkind zu versorgen und

könne zwar für den ersten Hauptverhandlungstag eine Betreuung sicherstellen,

sei dann aber ohne jede Betreuungsmöglichkeit. Hierzu ist die Verteidigerin der

Auffassung, die Entscheidung des Vorsitzenden sei willkürlich, und führt aus:

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"Wenn man wirklich will, findet man in einer solchen Situation ohne jeden Zwei-

fel eine staatliche Stelle, die sachgerechte Kinderbetreuung übernimmt." Ergän-

zend berichtet sie, es schon erlebt zu haben, wie das Kind einer Schöffin wäh-

rend der Sitzung von einem Wachtmeister eines Gerichts mit Kartenspielen vor

dem Sitzungssaal betreut wurde.

Damit belegt die Verteidigerin nicht eine willkürliche Richterentziehung,

sondern nur einen bemerkenswerten Mangel an Verständnis für die Nöte der

Mutter und die Bedürfnisse des Kindes.

2. Die Befangenheitsrüge versagt. Nach der dienstlichen Erklärung des

Strafkammervorsitzenden, der die Verteidigung nicht entgegengetreten ist, liegt

ihr folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Nach zweimonatiger Hauptverhandlung näherte sich die Beweisaufnah-

me aus Sicht der Strafkammer ihrem Ende. Auf die Frage des Vorsitzenden,

ob Beweisanträge der Verteidigung zu erwarten seien, erklärte die Verteidi-

gerin des Angeklagten, Frau Rechtsanwältin A. (damals noch: Al. -

), am 24. April 2006, sie werde wohl noch 30 bis 40 Beweisanträge

stellen, ohne diese dabei näher zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestimmte

daraufhin vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine. Bis zum 2. Juni 2006

wurden indes keine Beweisanträge gestellt. An diesem Tag teilte der Vorsitzen-

de mit, die Kammer würde am 19. Juni 2006 die Beweisaufnahme schließen

wollen. Auf seine Nachfrage erklärte die Verteidigerin, keine Beweisanträge

stellen zu wollen. Gleiches erklärte sie am 19. Juni 2006. Erst nachdem der

Vorsitzende daraufhin die Beweisaufnahme geschlossen hatte und die Ver-

handlung bis zum 3. Juli 2006, dem für die Schlussvorträge vorgesehenen

Termin, unterbrechen wollte, kündigte sie für diesen Tag die Stellung von Be-

weisanträgen an. Daraufhin setzte der Vorsitzende zur Mitteilung solcher Anträ-

ge eine Frist bis zum 23. Juni 2006, um bis zum nächsten Verhandlungstag ge-

gebenenfalls die Herbeischaffung von Beweismitteln veranlassen zu können.

Auf die Fragen der Verteidiger zur Zulässigkeit dieser Fristsetzung verwies der

Vorsitzende auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der

Fristsetzungen in diesem Zusammenhang möglich seien. Zugleich erörterte er

mit den Verfahrensbeteiligten Termine für eine weitere Fortsetzung des Verfah-

rens. Die Verteidigerin stellte bis zum nächsten Verhandlungstag keine Beweis-

anträge, sondern beanstandete zu Beginn der Verhandlung die (inzwischen ge-

genstandslos gewordene) Fristsetzung nach § 238 Abs. 2 StPO. Die Strafkam-

mer bestätigte daraufhin die Fristsetzung des Vorsitzenden. Dies wiederum war

der Anlass für das gegen alle Richter der Strafkammer gerichtete Ablehnungs-

gesuch.

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Das Landgericht hat das Gesuch zu Recht zurückgewiesen. Die Fristset-

zung durch den Vorsitzenden, die von der Strafkammer bestätigt worden ist,

war nicht nur zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - zur

Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), sondern angesichts des Prozessver-

haltens der Verteidigerin auch geboten.

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Das Strafverfahren dient dazu, den Strafanspruch des Staates um des

Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizför-

mig geordneten Verfahren durchzusetzen, d. h. in fairer Weise den wahren

Sachverhalt zu ermitteln und auf der Grundlage einer Schuldfeststellung zu

einer schuldangemessenen Bestrafung des Angeklagten zu kommen (vgl.

BVerfGE 57, 250, 275). Nicht zuletzt in dessen Interesse (vgl. BVerfGE 63, 45,

69) besteht das Gebot, das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchzu-

führen, worauf in jüngerer Zeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kam-

merrechtsprechung wiederholt und nachdrücklich hingewiesen hat (vgl. BGH

aaO m. w. N.).

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Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach gestellten Fragen des Vorsit-

zenden nach eventuell noch vorhandenem Aufklärungsbedarf der Verteidigung

und die Absprache neuer Verhandlungstermine dienten erkennbar dazu, das

Verfahren zu straffen. An diesem Ziel hatte die Verteidigung hier offensichtlich

kein Interesse. Dass der Vorsitzende, nachdem seine bisherigen Bemühungen

nicht unterstützt worden waren, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen

setzte, war eine gebotene Maßnahme, um der von der Verteidigung betriebe-

nen Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken. Entgegen der Ansicht

der Revision war die Fristsetzung auch dann sinnvoll, wenn - wie hier - nach

Fristablauf eingehende Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO hätten beschie-

den werden sollen: Das Verstreichenlassen der Frist hätte nämlich als Indiz da-

für gewertet werden können, dass später gestellte Beweisanträge der Prozess-

verschleppung dienten.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert