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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 3 StR 214/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 214/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-

ren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der

sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung

einer langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer

schweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen

gesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmä-

ßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentli-

chen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlich-

keit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünfti-

ges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker