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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – 2 StR 449/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 449/07

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 7. Mai 2007 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren verurteilt und die Tatwaffe mit Munition eingezogen. Mit seiner Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbe-

gründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafzumes-

sung des Landgerichts ist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei

der konkreten Strafzumessung fehlerhaft.

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1. Der 64 Jahre alte Angeklagte ist schwer krank. Das Landgericht hat

hierzu festgestellt, der Angeklagte sei 2005 an Blasenkrebs erkrankt und es

hätten sich bereits Metastasen gebildet. Aufgrund der Chemotherapie leide er

an einer Anämie. Zudem bestehe inzwischen der Verdacht eines Leberkarzi-

noms. Zur Abklärung sei eine stationäre Aufnahme erforderlich.

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Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 212

StGB wegen Versuchs und wegen alkoholbedingt erheblich verminderter Steue-

rungsunfähigkeit doppelt gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB), so dass

sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten

Freiheitsstrafe ergab. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Strafkammer die

besondere Haftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen

Gunsten berücksichtigt und unter Berücksichtigung seiner besonderen Ge-

sundheits- und Lebenssituation eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für ange-

messen erachtet.

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2. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Landgericht zu der

Erörterung gedrängt sehen müssen, ob ein minder schwerer Fall des versuch-

ten Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB gegeben ist. Dabei wäre zu-

nächst zu prüfen gewesen, ob schon allgemeine Strafmilderungsgründe die

Annahme eines minder schweren Falls gebieten. Hier ist insbesondere die

schwere Erkrankung des Angeklagten von Bedeutung, die dazu führt, dass die

Lebenserwartung regelmäßig deutlich herabgesetzt ist, so dass die Verbüßung

der Freiheitsstrafe den Angeklagten härter trifft als einen gesunden Straftäter.

Bei Annahme eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags hätte der

Strafrahmen des § 213 StGB wegen der beiden vertypten Strafmilderungsgrün-

de noch zweimal gemildert werden können, so dass sich ein Strafrahmen von

einem Monat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sieben Monaten Freiheits-

strafe ergeben hätte.

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Hätten nach der Bewertung des Tatrichters die allgemeinen Strafmilde-

rungsgründe allein zur Begründung eines minder schweren Falls nicht ausge-

reicht, hätten - schrittweise - die beiden vertypten Strafmilderungsgründe (§§ 23

Abs. 2, 21 StGB) herangezogen werden müssen. Da schon das Vorliegen eines

gesetzlich vertypten Milderungsgrundes allein zur Annahme eines minder

schweren Falls führen kann, wäre in einem ersten Schritt zu prüfen gewesen,

ob mit einem vertypten Strafmilderungsgrund und den allgemeinen Milderungs-

gründen (insbesondere die reduzierte Lebenserwartung) ein minder schwerer

Fall gegeben ist. In diesem Fall hätte sich durch die dann mögliche Strafrah-

menmilderung wegen des zweiten vertypten Milderungsgrundes für den Ange-

klagten ein günstigerer Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und

sechs Monaten Freiheitsstrafe ergeben. Nur dann, wenn die tatrichterliche Be-

urteilung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass beide vertypten Strafmilderungs-

gründe zur Begründung eines sonst minder schweren Falls im Sinne von § 213

StGB erforderlich sind, wäre der vom Landgericht zugrunde gelegte doppelt

gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB für den Angeklagten günstiger.

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3. Der Rechtsfehler bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des an-

genommenen Strafrahmens liegt darin, dass das Landgericht einen wesentli-

chen Umstand außer Acht gelassen hat. Das Landgericht hätte prüfen müssen,

welche besonderen Wirkungen von der Strafe insgesamt für das künftige Leben

des Angeklagten zu erwarten sind. Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter ei-

ner schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Le-

benserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein

Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemes-

sene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7,

13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07). Diesen Gesichtspunkt

hätte das Landgericht bei Beachtung auch der anderen Strafzwecke hier aus-

drücklich erörtern müssen. Es genügt insoweit nicht, allgemein die besondere

Haftempfindlichkeit des schwer erkrankten Angeklagten zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen.

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4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die festgesetzte Strafe auf

den dargelegten Rechtsfehlern beruht.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl