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BGH Beschluss vom 19.06.2007 – 4 StR 268/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen
auswärtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht
Bochum vom 19. März 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar erfüllt die Bedrohung der Opfer mit der Schusswaffe ent-
gegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Qualifikation des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur die des § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b StGB, weil die Urteilsfeststellungen nicht er-
geben, dass die Waffe geladen war (vgl. BGHSt 44, 103, 105).
Dies hat aber keine Auswirkung auf die Strafrahmenwahl, da
das Landgericht im Hinblick auf die stramme Fesselung mit
Kabelbindern, die bei allen drei Opfern zu erheblichen Schmer-
zen und einem Blutstau, bei den Zeugen B. und S.
darüber hinaus zu blutenden Verletzungen geführt hat, sowie
auf die schwere körperliche Misshandlung des Zeugen S.
zutreffend die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw.
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB angenommen hat (vgl. BGH
NStZ-RR 2004, 169; BGH NStZ 1998, 461; BGH, Beschluss
vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Zwar hat
das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des An-
geklagten berücksichtigt, dass die Qualifikation des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB in zweifacher Hinsicht verwirklicht sei. Im
Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden Gesichtspunkte
und insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Folgen
der Tat für die Opfer erachtet der Senat die erkannte Strafe a-
ber als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2007 hat dem
Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann