BGH Urteil vom 19.06.2007 – X ZR 5/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 19. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 516 Abs. 1, § 929 Satz 2
a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.
b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus
keiner weiteren Momente.
BGH, Urt. v. 19. Juni 2007 - X ZR 5/07 - LG Aurich AG Emden
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Oktober 2005 ver-
kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits ver-
storbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die
das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001
einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen
Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsver-
einbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die
Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug
verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits über-
sandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Be-
klagten.
Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon
drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu
schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte
hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil
die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formman-
gel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-
richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an
das finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe
auf seine Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ra-
tenzahlung und Übersendung des Fahrzeugbriefs an den früheren Beklagten
verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte
noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den
Kläger übertragen können. Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsan-
wartschaftsrecht nicht übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dingli-
cher Übertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der
Kreditraten durch den Kläger oder in der Bestimmung des Klägers als Adressat
der Herausgabe des Fahrzeugbriefs habe liegen können; derartiges sei aber
auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äu-
ßerung des früheren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei
wegen Verletzung von § 518 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Formmangel sei
auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall
eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur
anzunehmen, wenn der Schenker bereits alles getan habe, was für den späte-
ren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die wei-
tere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des früheren Beklagten abgehan-
gen habe.
II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen
zu prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das Anwartschaftsrecht schenk-
weise überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der
Kläger und der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger
das Fahrzeug nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzie-
rende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch
den Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in
diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des Heraus-
gabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen § 952 BGB
nicht bedurft.
III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der gel-
tend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Ei-
gentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest ent-
sprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; MünchKomm/
Füller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu § 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB,
2004, Rdn. 3 zu § 952). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtli-
chen Grundsätzen auch nach § 929 Satz 2 BGB. Unstreitig war zum Zeitpunkt
der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten das finanzierende Kreditin-
stitut noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem früheren Beklagten
stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der frühere
Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Kläger übertra-
gen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB, nachdem
sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Klägers befand (vgl. Münch-
Komm/Quack, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu § 929; AnwKomm/Schilken,
BGB, 2004, Rdn. 64 zu § 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den Eigen-
tumsübergang des Fahrzeugs an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge
des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies
das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm/Quack,
aaO, Rdn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 BGB war die
Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 bewirkt
(vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1960 - V ZR 200/58, MDR 1960, 1004).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate
nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken.
Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzuge-
hen haben, wenn es nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen
sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht
allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil
wiedergegebenen Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu berücksichti-
gen, dass aus der Erklärung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf
geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite
des Geschäfts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips
kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt
werden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem tenden-
ziell eher geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -
LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -