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BGH Urteil vom 19.06.2007 – X ZR 5/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 19. Juni 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.

b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus

keiner weiteren Momente.

BGH, Urt. v. 19. Juni 2007 - X ZR 5/07 - LG Aurich AG Emden

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und

Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Oktober 2005 ver-

kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits ver-

storbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die

das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001

einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen

Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsver-

einbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die

Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug

verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits über-

sandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Be-

klagten.

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Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon

drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu

schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte

hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil

die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formman-

gel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit

seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-

richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu

übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an

das finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe

auf seine Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ra-

tenzahlung und Übersendung des Fahrzeugbriefs an den früheren Beklagten

verzichtet. Zum Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte

noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den

Kläger übertragen können. Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsan-

wartschaftsrecht nicht übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dingli-

cher Übertragungsakt erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der

Kreditraten durch den Kläger oder in der Bestimmung des Klägers als Adressat

der Herausgabe des Fahrzeugbriefs habe liegen können; derartiges sei aber

auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äu-

ßerung des früheren Beklagten liegende formlose Schenkungsversprechen sei

wegen Verletzung von § 518 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Formmangel sei

auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt worden. Ein solcher sei im Fall

eines erst in der Zukunft liegenden Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur

anzunehmen, wenn der Schenker bereits alles getan habe, was für den späte-

ren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran habe es aber gefehlt, weil die wei-

tere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen des früheren Beklagten abgehan-

gen habe.

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II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen

zu prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das Anwartschaftsrecht schenk-

weise überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der

Kläger und der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger

das Fahrzeug nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzie-

rende Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch

den Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in

diesem Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des Heraus-

gabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen § 952 BGB

nicht bedurft.

6

III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

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1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der gel-

tend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Ei-

gentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest ent-

sprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; MünchKomm/

Füller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9 zu § 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB,

2004, Rdn. 3 zu § 952). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach sachenrechtli-

chen Grundsätzen auch nach § 929 Satz 2 BGB. Unstreitig war zum Zeitpunkt

der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten das finanzierende Kreditin-

stitut noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem früheren Beklagten

stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses konnte der frühere

Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den Kläger übertra-

gen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB, nachdem

sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Klägers befand (vgl. Münch-

Komm/Quack, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu § 929; AnwKomm/Schilken,

BGB, 2004, Rdn. 64 zu § 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den Eigen-

tumsübergang des Fahrzeugs an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge

des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies

das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm/Quack,

aaO, Rdn. 71, 73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 BGB war die

Schenkung zugleich (als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 bewirkt

(vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1960 - V ZR 200/58, MDR 1960, 1004).

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2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nicht geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate

nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken.

Es wird dieser unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzuge-

hen haben, wenn es nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen

sollte, dass eine dingliche Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht

allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil

wiedergegebenen Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu berücksichti-

gen, dass aus der Erklärung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf

geschlossen werden kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite

des Geschäfts im Auge hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips

kann bei rechtlich nicht geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt

werden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem tenden-

ziell eher geeignet, die Auffassung des Klägers zu stützen.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 -

LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -