BGH Urteil vom 20.06.2007 – 1 StR 167/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
19. Juni 2007, in der Sitzung am 20. Juni 2007, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte - in der Verhandlung - Justizangestellte - in der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 18. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember
2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der Se-
nat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellun-
gen insgesamt aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO
ohne nochmalige Beratung verkündet worden war. Nach der Zurückverweisung
hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. März
2006 (NJW 2006, 1336) die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und die
Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es seit
dem (aufgehobenen) Urteil zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen
von mehr als drei Monaten gekommen war. Nunmehr hat das Landgericht mit
Urteil vom 18. Oktober 2006 den Angeklagten erneut verurteilt. Für denselben
Schuldspruch hat es - entsprechend den Anforderungen an die Strafkammer
bei der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung -
zwar fiktiv auf höhere Einzelstrafen und auch auf eine höhere Gesamtstrafe
(fünf Jahre und sechs Monate) erkannt. Unter Abzug eines Strafabschlages
wegen der Verfahrensverzögerung hat es aber im Ergebnis wieder dieselben
Strafen verhängt wie im aufgehobenen ersten Urteil.
Gegen das zweite Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision. Er erhebt eine Befangenheitsrüge, beanstandet die unzu-
reichende Kompensation der Verfahrensverzögerung und rügt darüber hinaus
allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
I.
1. Im Juli 2003, etwa drei Monate nach der Eheschließung mit der Ge-
schädigten Z. K. , welche in einem strenggläubigen moslemi-
schen und überwiegend durch Traditionen geprägten Elternhaus auf-
gewachsen war, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung der
Eheleute in ihrer Wohnung. Dabei versetzte der Angeklagte seiner
Ehefrau zunächst einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Da-
nach versetzte er ihr noch weitere Schläge, zog sie schmerzhaft an
den Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, wo er sie aufs Bett warf und
ihr weitere schmerzhafte Schläge versetzte, schließlich ihre Schenkel
auseinanderpresste und danach den Geschlechtsverkehr bis zum
Samenerguss ausführte, obgleich seine Ehefrau versuchte, sich da-
gegen zur Wehr zu setzen. Weil sich die Geschädigte für ihren Ehe-
mann schämte und weil man entsprechend ihrer Erziehung nicht über
sexuelle Dinge sprach, erzählte sie diesen und die nachstehenden
Vorfälle zunächst keiner anderen Person. Ob es in den folgenden Mo-
naten zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber
seiner Ehefrau kam, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden.
2. Ende Oktober/Anfang November 2003, wiederum nach einer vorange-
gangenen verbalen Auseinandersetzung, schlug der Angeklagte sei-
ne Ehefrau erneut ins Gesicht, zerrte sie ins Schlafzimmer und führte
dort gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samener-
guss aus. In der Folgezeit entschuldigte sich der Angeklagte schrift-
lich bei der Geschädigten, und das Eheleben verlief danach "äußer-
lich harmonisch".
3. Anfang/Mitte Januar 2004 kam es jedoch erneut zu einer verbalen
Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte seine Ehefrau
wiederum schlug, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie dort auf dem Bett
fixierte und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch-
führte. Während dieses Geschehens hatte der Angeklagte der Ge-
schädigten weitere Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper
versetzt, sie kurzzeitig mit den Händen am Hals gewürgt und den
Kopf gegen das Kopfende des Bettes beziehungsweise gegen die
Wand geschlagen. Nach diesem Vorfall war die Geschädigte völlig
verzweifelt, erwog einen Selbstmord, begab sich dann aber zu ihrer
am selben Ort wohnenden älteren Schwester. Auf deren Nachfrage
hinsichtlich erkennbarer Verletzungsspuren berichtete sie nur von
den Schlägen, aus Scham aber nicht von den sexuellen Übergriffen
des Angeklagten. Die Geschädigte verblieb die Nacht über bei ihrer
Schwester, wobei ihr der Angeklagte noch in dieser Nacht mehrere
SMS-Mitteilungen übersandte, in denen er um Entschuldigung bat
und beteuerte, dass es nie wieder passieren werde. Die Geschädigte
kehrte daraufhin am nächsten Tag in die Ehewohnung zurück.
Etwa einen Monat später, am 14. Februar 2004, schlug der Ange-
klagte, wiederum nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung,
seine Ehefrau erneut, worauf diese versuchte, sich mit einem Ra-
siermesser die Pulsadern zu öffnen, was der Angeklagte allerdings
dadurch verhinderte, dass er ihr das Rasiermesser wegnahm. Die
Geschädigte flüchtete darauf wieder zu ihrer Schwester, kehrte je-
doch in die Ehewohnung zurück, nachdem ihr Schwager mit dem
Angeklagten ein Gespräch geführt und dieser sich erneut schriftlich
entschuldigt hatte.
4. Am 1. April 2004 kam es dann zu einer erneuten Auseinanderset-
zung der Eheleute. Der Angeklagte wies die Geschädigte darauf hin,
"dass sie als türkische Ehefrau alles zu machen habe, was ihre
Schwiegereltern von ihr verlangten, dass sie allerdings auf der ande-
ren Seite keinen Anspruch darauf habe, ihre Eltern, so oft sie wolle,
zu sehen". Dann zerrte der Angeklagte die Geschädigte aufs Bett,
drehte sie gewaltsam auf den Rücken und führte gegen ihren Willen
den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Die Geschä-
digte begab sich wiederum zu ihrer Schwester, welche die Verlet-
zungen bemerkte und den weiteren Aufenthalt bei ihr gestattete. Erst
nachdem auf Initiative der Mutter des Angeklagten zwei Vermittler
sich eingeschaltet und erklärt hatten, sie würden in Zukunft dafür
Sorge tragen und mit ihrem Wort dafür einstehen, dass die Geschä-
digte nicht mehr geschlagen würde, und nachdem der Angeklagte
zudem in deren Beisein gegenüber seiner Ehefrau und deren Vater
versprochen hatte, er werde sie nicht mehr schlagen, schickte der
Vater der Geschädigten seine Tochter am 9. April 2004 in die Ehe-
wohnung zurück.
5. Nachdem es zunächst keine weiteren Zwischenfälle gegeben hatte,
kam es am Vormittag des 24. April 2004 wiederum zu einem Streit
der Eheleute. Dabei packte der Angeklagte seine Frau am Arm,
schubste sie auf das Bett, drehte sie auf den Rücken und fixierte sie
in dieser Lage mit seinem Gewicht und zusätzlich mit einem Griff um
ihren Hals. Nachdem er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr
durchgeführt hatte, führte der Angeklagte einen mit Vaseline einge-
cremten Finger tief in den After seiner Frau ein, um diese zusätzlich
zu erniedrigen.
In der Folge trennte sich die Geschädigte endgültig von dem Angeklag-
ten, wobei sie "nach wie vor" - trotz zwischenzeitlich (am 20. Juli 2005) erfolgter
Ehescheidung - unter erheblichen Schlafstörungen leidet, reizbar und schreck-
haft ist und dissoziative Gedanken entwickelt.
Auf der Grundlage dieser neu getroffenen Feststellungen hat die Straf-
kammer zu Recht (vgl. Senat NJW 2001, 2983) im Rahmen der Strafzumes-
sung ausgeführt:
"Strafschärfend hat die Kammer auch die aus den Taten resultierenden
sozialen Folgen für die Geschädigte, die auf deren gesamte Lebensplanung bis
heute ausstrahlen, berücksichtigt. So musste die Geschädigte nach der auf
Grund der Taten erfolgten Trennung in ihr Elternhaus zurückkehren und genießt
als geschiedene türkische Ehefrau in ihrem Kulturkreis heute nur ein geringes
Ansehen. Auch sind ihre Aussichten, erneut eine adäquate Ehe eingehen zu
können, als geschiedene Frau in ihrem Kulturkreis erheblich vermindert, was
sie ebenfalls als Belastung empfindet."
II.
1. Die auf § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO gestützte Befangenheitsrüge
versagt.
a) Mit seinem gegen den Vorsitzenden und die beisitzende Richterin an-
gebrachten Befangenheitsgesuch hatte der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, diese hätten in einem vor der neuen Hauptverhandlung ergangenen
Haftfortdauerbeschluss keine eigene Prüfung des dringenden Tatverdachts
vorgenommen, sondern sich insoweit "fast ausschließlich" auf die Beweiswürdi-
gung des aufgehobenen Urteils bezogen. Die Aktenlage hätten die Richter nicht
ausgewertet.
b) Die Rüge ist schon unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt der
dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht vor; dies gehört indes-
sen - auch hier - zum notwendigen Rügevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV
1996, 2). Dies ist auch deswegen erforderlich, da durch die dienstliche Äuße-
rung eines abgelehnten Richters ursprünglich verständliches Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit beseitigt werden kann.
c) Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Vorbefassung des
erkennenden Richters mit vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Zwischen-
entscheidungen, wie Haftfortdauerentscheidungen, kann als solche die Befan-
genheit nicht rechtfertigen. Die abgelehnten Richter haben zudem die Annahme
des dringenden Tatverdachts nicht allein und maßgeblich auf die Beweiswürdi-
gung im aufgehobenen Urteil gestützt. Sie haben insoweit vielmehr auch darauf
verwiesen, dass sich die Ergebnisse dieser Beweiswürdigung "im Einklang mit
dem sonstigen Akteninhalt befinden". Das weist aus, dass die Richter eine ei-
genständige Prüfung des Tatverdachts vorgenommen haben.
2. Die Strafhöhenbemessung ist, auch unter Berücksichtigung der infolge
der Verfahrensverzögerung vorzunehmenden Kompensation und der sonstigen
Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerfrei.
a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert
den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv)
ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen
höhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich
verhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH,
Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3
StR 115/07).
b) Der neue Tatrichter ist bei der Bemessung der fiktiven Strafen auch
sonst nicht an die Strafzumessung des früheren Tatrichters gebunden. Das gilt
insbesondere dann, wenn - wie hier - das Urteil insgesamt mit den Feststellun-
gen aufgehoben wird. Schon deshalb hat der neue Tatrichter über Art und Höhe
der Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre
(BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311). Selbst dann, wenn er zum Tatgeschehen im
Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt wie der frühere Tatrichter,
ist er bei seinen - eigenständig zu treffenden - Strafzumessungserwägungen
frei. Aufgrund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme kann und muss er
den aus dem Inbegriff seiner Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt ei-
genständig bewerten. Hierbei kann er trotz vergleichbarer Feststellungen
- schon aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, auch vom Angeklagten und
dem Geschädigten - zu einer anderen Gewichtung des Schuldumfangs kom-
men als der frühere Tatrichter. Das ist ihm nicht nur erlaubt; die eigenständige
Bewertung ist ihm vielmehr durch die Aufhebung der Feststellungen auch auf-
gegeben.
Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312),
dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten
Strafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in
geringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegan-
genen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist. Diese besonderen Begrün-
dungsanforderungen können aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn
- anders als hier - ausschließlich der Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben wurde, während die bisherigen Feststellungen zum
Schuldspruch nicht neu zu treffen, sondern für den neuen Tatrichter bindend
waren. Die von BGHSt 45, 308 verlangten besonderen Begründungsanforde-
rungen waren zudem maßgeblich davon bestimmt, dass dort allein die Gesamt-
strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, während
die Einzelstrafen bestehen blieben.
c) Im Übrigen hat das Landgericht - das die Häufigkeit und Intensität der
abgeurteilten Straftaten zu Recht schwerer bewertet hat als der frühere Tatrich-
ter, dessen allenfalls knapp über der Mindeststrafe liegende Einzelstrafen
schwerlich noch als schuldangemessen bewertet werden können - alle maß-
geblichen Strafzumessungserwägungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Dabei hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich fest-
gestellten Strafschärfungsgründe erkennbar begründet, aus welchen Gründen
sie angesichts der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und unter beson-
derer Berücksichtigung der daraus resultierenden Folgen für die Geschädigte
ohne das Vorliegen der festgestellten Verfahrensverzögerungen an sich höhere
Strafen für jede einzelne Tat ausgesprochen und auch eine höhere Gesamtfrei-
heitsstrafe verhängt hätte. Die danach vorgenommenen Strafmaßreduzierun-
gen für die Einzelstrafen sind aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstan-
den wie die Höhe der schließlich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des zwischenzeitlich entstan-
denen relativ langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der
sonstigen, nicht auf einer Verzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
beruhenden Verfahrensdauer, insbesondere der nahezu sieben Monate dau-
ernden neuen, zweiten Hauptverhandlung, kann die verhängte Strafe im Hin-
blick auf die Schwere der Taten und die erheblichen gesellschaftlichen, familiä-
ren und sozialen Folgen für seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau
nicht als schuldunangemessen bezeichnet werden.
Der Senat muss daher nicht besorgen, dass die Kammer ohne sachli-
chen Grund auf die bisherigen Strafen erkennen wollte, was freilich rechtlich
bedenklich erscheinen könnte.
III.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-
ge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf