Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 220/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

in Sachen

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i.V.m. FGG § 67 Abs. 3 a.F.

a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in

einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Er-

stattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts

wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Be-

schwerde zugelassen hat.

b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für

eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psycholo-

gen ("Supervisor").

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 220/04 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des

3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 24. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers

verworfen.

Beschwerdewert: 464 €

Gründe

I.

1

In dem Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren betreffend das min-

derjährige Kind P.R. wurde der Beteiligte zu 1 zum Verfahrenspfleger für das

Kind bestellt. Für diese Tätigkeit hat er u.a. Ersatz von Aufwendungen in Höhe

von 464 € verlangt. Dabei handelt es sich um eine Vergütung, die ihm sein "Su-

pervisor", ein Diplom-Psychologe und Psychotherapeut, für jeweils zwei Sitzun-

gen am 17. und 23. Oktober 2002 (von jeweils 45 Minuten zu 100 €) in Rech-

nung gestellt hat. Gegenstand der Sitzungen war ausweislich der erteilten

Rechnung "die fallbezogene Beratung/Supervision (Doppelsitzung) Familie R.".

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Das Amtsgericht hat eine Erstattung der Kosten der "Supervision" abge-

lehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht

unter Hinweis auf § 56 g Abs. 5 FGG zugelassenen weiteren Beschwerde ver-

folgt der Verfahrenspfleger sein Erstattungsverlangen weiter.

5

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

1. Das Rechtsmittel ist nicht als sofortige weitere Beschwerde nach

§§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft.

Nach § 67 a Abs. 5 Satz 2 FGG (= § 67 Abs. 3 Satz 3 FGG a.F.) be-

stimmt sich das Verfahren für die Festsetzung von Vergütung und Aufwen-

dungsersatz des Verfahrenspflegers nach dem entsprechend anzuwendenden

§ 56 g Abs. 1 und 5 FGG. Nach § 56 g FGG entscheidet das Vormundschafts-

gericht über die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds; gegen

diese Entscheidung findet nach Maßgabe des § 56 g Abs. 5 FGG die sofortige

Beschwerde und - bei Zulassung - die sofortige weitere Beschwerde (§§ 27, 29

Abs. 2 FGG) statt. Bei einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf

den Verfahrenspfleger hat das Familiengericht, wenn es eine Verfahrenspfleg-

schaft anordnet, über den Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des

Verfahrenspflegers zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Familienge-

richts ist die sofortige Beschwerde gegeben, über die allerdings nach § 119

Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG nicht das Landgericht, sondern - wie hier auch gesche-

hen - das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

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Daraus folgt indes nicht, dass nunmehr gegen die Beschwerdeentschei-

dung des Oberlandesgerichts eine sofortige weitere Beschwerde zum Bundes-

gerichtshof eröffnet ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 56 g

Abs. 5 Satz 2 FGG, der gegen die Beschwerdeentscheidung nur die "weitere

Beschwerde (§ 27 FGG)" zulässt, über die jedoch nach § 28 Abs. 1 FGG aus-

schließlich das Oberlandesgericht entscheidet. Eine Zuständigkeit des Bundes-

gerichtshofs ist insoweit im übrigen auch gerichtsverfassungsrechtlich nicht er-

öffnet (Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 g Rdn. 41).

Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-

ten für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden zuständig. Die in § 27 FGG

geregelte weitere Beschwerde ist zwar in der Sache eine Rechtsbeschwerde;

sie wird jedoch vom Begriff der "Rechtsbeschwerde", den § 133 GVG auf die in

§§ 572 ff., 621 e Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsmittel bezieht, nicht erfasst. Die-

se Eingrenzung des § 133 GVG ergibt sich aus dem System der Freiwilligen

Gerichtsbarkeit, dessen Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet und das

eine Befassung des Bundesgerichtshofs nur unter den Voraussetzungen des

§ 28 Abs. 2 FGG zulässt. Sie folgt aber auch aus dem Umstand, dass der frü-

here Zuständigkeitskatalog des § 133 GVG in der vor dem Inkrafttreten des Zi-

vilprozessreformgesetzes geltenden Fassung eine Zuständigkeit des Bundes-

gerichtshofs für weitere Beschwerden nach § 27 FGG nicht eröffnete. Mit der

Anpassung dieser Vorschrift an das vom Zivilprozessreformgesetz neu struktu-

rierte Rechtsmittelrecht war eine Ausweitung der Zuständigkeit des Bundesge-

richtshofs auf Beschwerdeverfahren nach dem FGG nicht beabsichtigt.

2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde nach § 621 e

Abs. 2 ZPO statthaft.

Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgeführten Familiensachen bei

Zulassung die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Familiensache liegt hier

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jedoch nicht vor. Zwar wird mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung angegrif-

fen, mit der - wie ausgeführt - das (nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG zuständi-

ge) Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des

Familiengerichts entschieden hat. Hier geht es jedoch ausschließlich um den

Aufwendungsersatzanspruch des vom Familiengericht in einem Sorgerechts-

verfahren bestellten Verfahrenspflegers, nicht aber um die elterliche Sorge

selbst. Die Zuständigkeit des Familien- und des Oberlandesgerichts für einen

solchen Rechtsstreit beruht deshalb auch nicht auf § 621 Abs. 1 ZPO, sondern

ausschließlich auf § 67 a Abs. 5 Satz 2 FGG (= § 67 Abs. 3 Satz 3 FGG a.F.)

i.V.m. § 56 g Abs. 1 und 5 FGG. Daraus folgt, dass in einem solchen Rechts-

streit eine Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO nicht eröffnet ist.

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3. An die Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht ist

der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer

die Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde zugänglich gemacht, wenn sie

nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in Fällen eröff-

net, in denen - wie hier - eine Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. etwa Se-

natsbeschlüsse BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N. und vom

11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481).

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4. Schließlich kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-

rers - auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorlage nach § 28 Abs. 2

FGG nicht in Betracht.

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Nach § 28 Abs. 2 FGG besteht eine Vorlagepflicht nur dann, wenn ein

Oberlandesgericht bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde von der

auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandes-

gerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will.

Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die angegrif-

fene Entscheidung auf eine sofortige Beschwerde, nicht aber auf eine sofortige

weitere Beschwerde hin ergangen ist. Die Frage, ob eine Vorlagepflicht in ent-

sprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 FGG auch in Fällen besteht, in denen

- wie hier - das Oberlandesgericht nicht als Gericht der weiteren Beschwerde,

sondern als Beschwerdegericht tätig geworden ist, erscheint zweifelhaft. Dafür

mag sich ein auch in solchen Fällen bestehendes Bedürfnis nach Vereinheitli-

chung der Rechtsprechung anführen lassen. Dagegen spricht jedoch die Kon-

struktion des § 28 Abs. 2 FGG, nach welcher der Bundesgerichtshof in Vorlage-

fällen an die Stelle des vorlegenden Gerichts tritt und damit - bei zulässiger Vor-

lage eines Beschwerdegerichts - als Tatrichter entscheiden müsste. Die Frage

kann hier dahinstehen. Denn ein von einem Verfahrensbeteiligten eingelegtes

Rechtsmittel lässt sich schon seiner Natur nach nicht in eine nur dem Gericht

selbst mögliche Vorlage umdeuten. Im übrigen fehlte es hier auch an den Dar-

legungen des Gerichts zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage. Der bloße - die

Zulassung des Rechtsmittels begründende - Hinweis des Oberlandesgerichts,

das Oberlandesgericht Karlsruhe habe in einem Beschluss vom 22. Dezember

2000 (OLGR 2001, 435) "ausnahmsweise … die Kosten einer Supervision an-

erkannt", ersetzt diese Darlegungen nicht.

III.

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Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat einen Vergütungsanspruch des Verfahren-

pflegers verneint, weil der Zeitaufwand für eine kollegiale Fachberatung sowie

für die Supervision ebensowenig vergütungsfähig sei wie der Zeitaufwand für

die allgemeine Fortbildung. Die Kosten der Supervision seien nicht erstattungs-

fähig, da diese Tätigkeit nicht der Erfüllung der gestellten Aufgabe als Verfah-

renspfleger diene, sondern dem allgemeinen Eigeninteresse des Verfahrens-

pflegers. Vergütet werde jedoch nur die Leistung, die der Verfahrenspfleger zur

Wahrnehmung der subjektiven Interessen des Kindes erbringe.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Er-

gebnis stand.

Der Beschwerdeführer macht keinen Vergütungsanspruch, sondern ei-

nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen geltend (§ 67 Abs. 3 FGG a.F.

i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1, § 670 BGB; zur Anwendbarkeit des bis zum

2. BtÄndG geltenden Rechts vgl. Art. 229 § 14 EGBGB). Ein solcher Anspruch

ist indes nicht begründet.

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Nach den genannten Vorschriften kann der Verfahrenspfleger nur Ersatz

solcher Aufwendungen verlangen, deren Vornahme zur Führung der konkreten

Verfahrenspflegschaft erforderlich ist. Deshalb sind nur solche Ausgaben erstat-

tungsfähig, die individualisierbar, d.h. auf die Verfahrenspflegschaft bezogen

sind. Aus diesem Grund können allgemeine Kosten, wie sie etwa für Aus- oder

Weiterbildungsveranstaltungen anfallen mögen, auch dann nicht der Staatskas-

se als Aufwendungen für die konkrete Verfahrenspflegschaft in Rechnung ge-

stellt werden, wenn sie letztlich auch dem Pflegling zugute kommen (vgl. etwa

MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 13).

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Ob die pauschale Aussage des Oberlandesgerichts, die "Supervision"

habe nur dem allgemeinen Eigeninteresse des Verfahrenspflegers gedient, an-

gesichts dessen gegenteiliger Behauptungen und der von ihm vorgelegten

Rechnung des "Supervisors" trägt, kann dahinstehen. Ein Ersatz von Kosten,

die dadurch entstanden sind, dass der Verfahrenspfleger einen Berater hinzu-

gezogen hat, ist allenfalls dann möglich, wenn - was der Verfahrenspfleger dar-

zulegen hat - die Inanspruchnahme eines solchen Beraters für die Durchfüh-

rung der konkreten Verfahrenspflegschaft notwendig war. Dies ist hier weder

vom Verfahrenspfleger dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfahrenspfleger

ist - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier zumindest auch im

Hinblick auf seine Qualifikation als Diplom-Sozialpädagoge zum Verfahrens-

pfleger für das Kind P.R. bestellt worden. Dass die sachgerechte Wahrneh-

mung der Verfahrenspflegschaft - angesichts des begrenzten Aufgabenkreises

eines Verfahrenspflegers - die Inanspruchnahme weitergehenden Sachverstan-

des erfordert, ist nicht erkennbar. Es mag sein, dass eine "Exploration" des

Kindes und seiner Angehörigen, wie sie vom Verfahrenspfleger der Staatskasse

wiederholt und unter Ansatz eines nicht unerheblichen Zeitaufwands als vergü-

tungspflichtige Tätigkeit in Rechnung gestellt worden ist, ein von der üblichen

Ausbildung eines Sozialpädagogen nicht umfasstes medizinisches oder psy-

chologisches Fachwissen verlangt. Eine solche fachliche "Exploration" ist je-

doch im Bedarfsfall einem vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen

vorbehalten und gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben eines - nur mit der

Wahrnehmung der Verfahrensinteressen des Kindes beauftragten - Pflegers für

das Verfahren (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2003, 256 f.; OLG Frank-

furt FamRZ 2004, 1751).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2003 - 35 F 7407/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2004 - 3 WF 197/03 -