Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2005 – XII ZB 189/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 572 Abs. 2, 574 Abs. 1, 574 Abs. 3 Satz 2

a) Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist dagegen nicht schon

von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde zulässig. Insoweit unterscheidet

sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) vom Berufungsrecht (§ 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO) und vom Recht der befristeten Beschwerde gegen End-

entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621 e

Abs. 3 Satz 2 ZPO).

b) War schon die Erstbeschwerde unzulässig, wird die Rechtsbeschwerde nicht

durch Zulassung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Rechtsbe-

schwerdegericht ist dann entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht an die Zu-

lassung gebunden (im Anschluß an den Senatsbeschluß BGHZ 159, 14).

BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - OLG Hamburg AG Hamburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 15. August 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 2.912 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage um

den Wegfall der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Ehegat-

tenunterhalts.

Nach einer im Scheidungsverbund ergangenen, zeitlich unbefristeten

einstweiligen Anordnung ist der Kläger verpflichtet, monatlichen Unterhalt an

seine (inzwischen rechtskräftig geschiedene) Ehefrau in Höhe von 1.213,52 €

und für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von je 288 € zu zahlen. Der

Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, daß er über die monatlichen

Unterhaltsleistungen für die Kinder hinaus nicht zu weiteren Unterhaltszahlun-

gen verpflichtet ist.

Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-

schwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Es hat die

Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Anfechtbarkeit von Einstel-

lungsentscheidungen nach § 769 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.

1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-

reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesge-

richtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts

oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen

des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde

nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zuge-

lassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der ersten Voraussetzung fehlt es; an

die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist der Se-

nat nicht gebunden.

a) Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig ver-

worfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unter-

scheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen

Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für Rechts-

mittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-

barkeit ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwendbar und die Rechts-

beschwerde deswegen bei Verwerfung der dort anstelle der Berufung zulässi-

gen befristeten Beschwerde zulässig (§ 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO).

b) Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

durch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Be-

schwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach

dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet,

in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Ge-

setz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch

dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt besonders

dann, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war

(Senatsbeschluß BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.; BGH Be-

schluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113).

2. Das Beschwerdegericht geht auch zutreffend davon aus, daß über den

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO

zu entscheiden war und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zu-

lässig ist.

a) Liegen - wie hier - die Voraussetzungen der besonderen Rechtsbehel-

fe gegen einstweilige Anordnungen nach den §§ 620 b, 620 c ZPO nicht vor,

tritt die Anordnung nach § 620 f ZPO bei Rücknahme oder Abweisung der

Hauptsache oder erst dann außer Kraft, wenn eine anderweitige Regelung an

ihre Stelle tritt. Das gilt auch dann, wenn durch einstweilige Anordnung im

Scheidungsverbund Ehegattenunterhalt zugesprochen wurde (vgl. Dose Einst-

weiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 35). Eine solche ander-

weitige Hauptsacheregelung kann der Kläger als Unterhaltsschuldner im Wege

einer negativen Feststellungsklage erwirken.

b) Im Rahmen der anhängigen negativen Feststellungsklage konnte der

Kläger die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung nur im Wege der

einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO verhindern.

Denn einstweilige Anordnungen sind mit Erlaß oder Verkündung sofort vollzieh-

bar, ohne daß es einer weiteren Entscheidung über die Vollstreckung bedarf.

Zwar kann die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach § 620 e ZPO

ausgesetzt werden, wenn gegen die Entscheidung aufgrund mündlicher Ver-

handlung neu zu entscheiden (§ 620 b Abs. 2 ZPO) oder eine sofortige Be-

schwerde nach § 620 c Satz 1 ZPO zulässig ist (vgl. Dose aaO Rdn. 57, 60). Ist

die einstweilige Anordnung hingegen - wie hier - formell rechtskräftig, steht dem

Unterhaltspflichtigen dieser Rechtsbehelf nicht mehr zu. Ob im Rahmen der

negativen Feststellungsklage, die wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft

der einstweiligen Anordnung zulässig ist, eine einstweilige Anordnung der

Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO oder nach § 707 ZPO zulässig ist, ist in

Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.

§ 620 f. Rdn. 15 a m.w.N.). Auf diese Frage kommt es hier allerdings nicht an,

weil § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine Anfechtbarkeit des Einstellungsbe-

schlusses ausdrücklich ausschließt, auch für Entscheidungen nach § 769 ZPO

gilt und ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die beantragte Einstel-

lung deswegen nicht zulässig ist. Denn der Senat hat nach Erlaß des angefoch-

tenen Beschlusses entschieden, daß auch gegen einstweilige Anordnungen

nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige Beschwerde noch eine außeror-

dentliche Beschwerde statthaft ist. Ein Rückgriff auf die allgemeine Beschwer-

demöglichkeit im Vollstreckungsrecht nach § 793 ZPO scheidet wegen der dem

§ 769 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 707 ZPO aus (Senatsbe-

schluß BGHZ aaO = FamRZ aaO, 1192 f.). Daran hält der Senat fest. Das

Oberlandesgericht hat die Beschwerde deswegen zu Recht als unzulässig ver-

worfen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose