Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 123/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

1. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.309.413,20 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In

der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des

Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen

mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein

können (vgl. BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01,

BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen

Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen

Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäfts-

führer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Inter-

essen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die

Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu

vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestal-

tung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen

worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand

durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v.

5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen

Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen

Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet.

3

2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hin-

blick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschaf-

ter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 1 O 275/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2005 - 1 U 165/04 -