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BGH Urteile vom 26.06.2007 – XI ZR 201/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 26. Juni 2007

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird

das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 11. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Gegenstandswert: 935.094,55 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der

Raiffeisen-Volksbank M. (im Folgenden: RVB) aus einer Bürg-

schaft in Anspruch.

2

Die P. GmbH, deren Gesellschafter-

Geschäftsführer der Beklagte ist, und die inzwischen insolvente E.

GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Streit-

helfer des Beklagten ist, waren Gesellschafter der E. -P.

GbR (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Die RVB gewährte der Haupt-

schuldnerin im Mai 1998 für den Erwerb und die Errichtung einer Eigen-

tumswohnungsanlage zunächst einen Vorfinanzierungskredit über

7 Mio. DM, der im weiteren Verlauf zunächst reduziert und sodann am

17. August 2000 wieder auf 5,37 Mio. DM erhöht und bis zum 31. Mai

2001 prolongiert wurde. Zugleich übernahm der Beklagte - wie auch sein

Streithelfer - gegenüber der RVB zur Sicherung dieser Kreditzusage und

unter formularmäßiger Abbedingung des § 769 BGB eine selbstschuldne-

rische Bürgschaft über 5,41 Mio. DM.

3

Nachdem die RVB das Darlehen am 29. Mai/11. Juni 2001 erneut

um ein Jahr prolongiert hatte, geriet die E. GmbH in

eine finanzielle Schieflage, weshalb die RVB im Februar 2002 für eine

Liquiditätshilfe die Einbringung weiteren Eigenkapitals und die Stellung

weiterer Sicherheiten forderte. Am 20. März 2002 kündigte die RVB ge-

genüber der Hauptschuldnerin unter Hinweis auf die unterbliebene Nach-

besicherung und die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die

Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 3. April

2002 teilte der Beklagte der RVB mit, "das Darlehen/Bürgschaftskonto

(werde) in den nächsten zwei bis drei Jahren zu 100% getilgt". Am 8. Ap-

ril 2002 zahlte er auf die Bürgschaft 100.000 €. Wenig später trat die

RVB ihre Forderungen gegen die Hauptschuldnerin und die beiden Bürg-

schaften an die Klägerin ab.

4

In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und dem Streithel-

fer des Beklagten zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kredit-

kündigung, der am 20. Oktober 2004 durch Abschluss einer sog. Global-

vereinbarung beigelegt wurde. An der Globalvereinbarung war außer der

Klägerin und dem Streithelfer noch eine dritte Person beteiligt. In die

Vereinbarung wurden u.a. die Kreditforderungen der Klägerin gegen den

Streithelfer und den Dritten sowie gegen Unternehmen, an denen beide

beteiligt waren, einbezogen, außerdem auch Schadensersatzforderungen

des Streithelfers und des Dritten gegen die Klägerin. Nach der Global-

vereinbarung sollte die Klägerin verschiedene Zahlungen u.a. aus der

Verwertung von Sicherheiten erhalten. Ferner enthielt die Vereinbarung

folgende Regelungen:

"6. Die B. erklärt gegenüber E. nach Vollzug der … Vereinbarungen einen Einforderungsverzicht hinsichtlich der die oben genannten Beträge über- steigenden Kreditforderungen der B. nebst persönlicher von E. ge- stellter Sicherheiten (persönliche Bürgschaften) gegenüber E. . Hiervon ausgenommen sind von einem Unternehmen der sog. E. - Gruppe bestellten Sicherheiten respektive bestellter Drittsicherheiten. … 9. Mit Erfüllung dieser Globalvereinbarung sind alle gegenwärtigen Ansprüche und Forderungen zwischen den Parteien erledigt und vollständig abgegolten. 10. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt der Vergleichsgespräche und über den Inhalt dieser Globalvereinbarung stillschweigen zu bewahren."

6

Nach der Abrechnung der Klägerin beträgt die Darlehensverbind-

lichkeit der Hauptschuldnerin noch 935.094,55 € nebst Zinsen. Insoweit

nimmt die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-

richt hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offen blei-

ben, ob die Kündigung des Darlehensvertrages und die Abtretung des

Rückzahlungsanspruchs an die Klägerin wirksam seien. Vielmehr sei be-

reits davon auszugehen, dass die Hauptforderung weitgehend, wenn

nicht gar vollständig dadurch erloschen sei, dass der Streithelfer des Be-

klagten Leistungen an die Klägerin erbracht habe, die zum Erlöschen der

Hauptforderung geführt hätten. Zwar sei der Beklagte für die Erfüllung

der Hauptschuld an sich beweispflichtig. Er könne jedoch nicht wissen,

ob und in welchem Umfang die Klägerin Leistungen aufgrund der Global-

vereinbarung erlangt habe. Daher treffe die Klägerin hinsichtlich des Um-

fangs ihres fortbestehenden Hauptanspruchs eine sekundäre Behaup-

tungslast, der sie nicht genügt habe.

II.

9

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben

und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf

rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-

gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83,

24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung vor-

aus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die

deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder über-

haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersicht-

lich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86,

133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). Eine dem verfas-

sungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs

setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung

der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen

Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt

deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das

Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag

stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter

nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu

rechnen brauchte

(BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263).

10

b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2006 der Kläge-

rin und dem Streithelfer des Beklagten aufgegeben, darzulegen, ob die

Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2004 vollzogen und der "Einforde-

rungsverzicht" gemäß Nr. 6 wirksam geworden sei. Zugleich hat es die

Parteien darauf hingewiesen, dass es von einer umfassenden Entlastung

des Streithelfers gegenüber der Klägerin ausgehe, die auch Rechtswir-

kungen zu Gunsten des Beklagten habe, weil ansonsten der Streithelfer

des Beklagten dessen Rückgriffsanspruch ausgesetzt sei. Auf diesen

Hinweis hat die Klägerin u.a. mit Schriftsätzen vom 3. Februar und

13. April 2006 mitgeteilt, dass die Globalvereinbarung nicht "vollständig"

vollzogen sei, und unter Beweisantritt behauptet, den Streithelfer mit

Schreiben vom 14. Februar 2006 zur Umsetzung der Regelung zu Ziff. 2

der Globalvereinbarung betreffend die freihändige Verwertung bestimm-

ter Immobilien aufgefordert und im Falle der Nichterfüllung die Kündi-

gung der Globalvereinbarung angedroht zu haben. Der Streithelfer des

Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19. April 2006 eingeräumt, dass die

Globalvereinbarung noch nicht vollständig vollzogen worden sei. Der Be-

klagte hat sich hierzu nicht geäußert.

11

Ohne nähere Begründung und ohne tragfähige Grundlage im

Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht aus dem Umstand,

dass die Globalvereinbarung jedenfalls in Teilen vollzogen sei, geschlos-

sen, dass die Klägerin Leistungen empfangen habe, die zu einer ent-

sprechenden Reduzierung des offenen Restsaldos der Hauptverbindlich-

keit geführt hätten. Hierbei hat das Berufungsgericht - entgegen seinen

eigenen Feststellungen - jedoch zum einen übergangen, dass solche

Zahlungen weder der Beklagte noch sein Streithelfer substantiiert vorge-

tragen haben und die Klägerin dies sogar ausdrücklich bestritten hat.

Zum anderen hat das Berufungsgericht hiermit seinen im Hinweisbe-

schluss vom 17. Januar 2006 dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt

eines Vertrags zu Gunsten Dritter verlassen und die Klageabweisung mit

der - zudem rein spekulativen - Erfüllung der Hauptverbindlichkeit be-

gründet. Hiermit musste die Klägerin nach dem bisherigen Prozessver-

lauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen, zumal sie eine auch nur

teilweise Erfüllung des Restsaldos stets bestritten hatte.

12

2. Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungs-

erheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von Leistungen

auf die Hauptverbindlichkeit ausgegangen ist, fehlt für deren Erlöschen

eine tragfähige Grundlage.

14

Die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Bürg-

schaftsanspruchs sind von der Klägerin schlüssig vorgetragen worden.

a) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehens-

forderung und der Bürgschaft bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom

27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, WM 2007, 643, 644 ff., für BGHZ vor-

gesehen).

15

b) Die Hauptforderung ist entstanden und der Höhe nach unstrei-

tig. Zur Fälligkeit hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass

ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens wegen der unterblie-

benen Nachbesicherung infolge der fehlenden Deckung der Darlehens-

restforderung nach Verkauf aller Wohneinheiten des Bauprojekts und der

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Gesellschafters der

Hauptschuldnerin vorgelegen habe. Abgesehen davon ist der Darlehens-

vertrag nur bis zum 30. Mai 2002 prolongiert worden.

16

c) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch Zahlung (§ 362

BGB) hat der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegungs-

und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1995

- IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230 und vom 7. Dezember 1995

- IX ZR 110/95, WM 1996, 192) weder substantiiert behauptet noch unter

Beweis gestellt. Dass der Beklagte über etwaige Zahlungen seines

Streithelfers keine eigene Kenntnis hat, führt - entgegen der Annahme

des Berufungsgerichts - allein noch nicht zu einer sekundären Darle-

gungslast der Klägerin. Dies kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen be-

sonderer Umstände der Fall sein, die das Berufungsgericht aber nicht

festgestellt hat.

17

d) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch einen in der

Globalvereinbarung enthaltenen Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten

der Hauptschuldnerin oder zu Gunsten des Beklagten als Bürgen schei-

det aus, weil ein Erlassvertrag zu Gunsten Dritter im Hinblick auf dessen

Verfügungscharakter nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 41, 95 f.; 126, 261,

266).

18

e) Der sog. Einforderungsverzicht in Ziff. 6 Abs. 1 der Globalver-

einbarung könnte zwar auch als ein unbefristetes Stillhalteabkommen

ausgelegt werden, das als Verpflichtungsgeschäft zu Gunsten Dritter

keinen rechtlichen Bedenken unterliegen würde. Eine solche Verpflich-

tung enthält die Globalvereinbarung jedoch nicht. In Ziff. 6 Abs. 2 ist die

Geltendmachung von Drittsicherheiten ausdrücklich ausgenommen wor-

den. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Globalver-

einbarung das Kreditengagement des Streithelfers des Beklagten gegen-

über der Klägerin abschließend regeln sollte, dieser aber im Falle einer

Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin dessen Rückgriffs-

anspruch ausgesetzt sein könnte. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein

nach den zwischen dem Beklagten und dessen Streithelfer getroffenen

Vereinbarungen bzw. den für dieses Rechtsverhältnis maßgeblichen

Vorschriften. Die in Ziff. 6 Abs. 2 der Globalvereinbarung getroffene Re-

gelung legt es nahe, dass auch das Recht des Beklagten, bei dem

Streithelfer Rückgriff zu nehmen, nicht berührt werden sollte. Aufgrund

dessen würde dem Beklagten gegen die Klägerin auch keine Einwen-

dung aus § 776 BGB zustehen.

19

3. Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 6 O 244/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 U 1140/05 -