BGH Urteile vom 26.06.2007 – XI ZR 201/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 26. Juni 2007
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird
das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 11. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Gegenstandswert: 935.094,55 €
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der
Raiffeisen-Volksbank M. (im Folgenden: RVB) aus einer Bürg-
schaft in Anspruch.
Die P. GmbH, deren Gesellschafter-
Geschäftsführer der Beklagte ist, und die inzwischen insolvente E.
GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Streit-
helfer des Beklagten ist, waren Gesellschafter der E. -P.
GbR (im Folgenden: Hauptschuldnerin). Die RVB gewährte der Haupt-
schuldnerin im Mai 1998 für den Erwerb und die Errichtung einer Eigen-
tumswohnungsanlage zunächst einen Vorfinanzierungskredit über
7 Mio. DM, der im weiteren Verlauf zunächst reduziert und sodann am
17. August 2000 wieder auf 5,37 Mio. DM erhöht und bis zum 31. Mai
2001 prolongiert wurde. Zugleich übernahm der Beklagte - wie auch sein
Streithelfer - gegenüber der RVB zur Sicherung dieser Kreditzusage und
unter formularmäßiger Abbedingung des § 769 BGB eine selbstschuldne-
rische Bürgschaft über 5,41 Mio. DM.
Nachdem die RVB das Darlehen am 29. Mai/11. Juni 2001 erneut
um ein Jahr prolongiert hatte, geriet die E. GmbH in
eine finanzielle Schieflage, weshalb die RVB im Februar 2002 für eine
Liquiditätshilfe die Einbringung weiteren Eigenkapitals und die Stellung
weiterer Sicherheiten forderte. Am 20. März 2002 kündigte die RVB ge-
genüber der Hauptschuldnerin unter Hinweis auf die unterbliebene Nach-
besicherung und die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die
Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 3. April
2002 teilte der Beklagte der RVB mit, "das Darlehen/Bürgschaftskonto
(werde) in den nächsten zwei bis drei Jahren zu 100% getilgt". Am 8. Ap-
ril 2002 zahlte er auf die Bürgschaft 100.000 €. Wenig später trat die
RVB ihre Forderungen gegen die Hauptschuldnerin und die beiden Bürg-
schaften an die Klägerin ab.
In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und dem Streithel-
fer des Beklagten zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kredit-
kündigung, der am 20. Oktober 2004 durch Abschluss einer sog. Global-
vereinbarung beigelegt wurde. An der Globalvereinbarung war außer der
Klägerin und dem Streithelfer noch eine dritte Person beteiligt. In die
Vereinbarung wurden u.a. die Kreditforderungen der Klägerin gegen den
Streithelfer und den Dritten sowie gegen Unternehmen, an denen beide
beteiligt waren, einbezogen, außerdem auch Schadensersatzforderungen
des Streithelfers und des Dritten gegen die Klägerin. Nach der Global-
vereinbarung sollte die Klägerin verschiedene Zahlungen u.a. aus der
Verwertung von Sicherheiten erhalten. Ferner enthielt die Vereinbarung
folgende Regelungen:
"6. Die B. erklärt gegenüber E. nach Vollzug der … Vereinbarungen einen Einforderungsverzicht hinsichtlich der die oben genannten Beträge über- steigenden Kreditforderungen der B. nebst persönlicher von E. ge- stellter Sicherheiten (persönliche Bürgschaften) gegenüber E. . Hiervon ausgenommen sind von einem Unternehmen der sog. E. - Gruppe bestellten Sicherheiten respektive bestellter Drittsicherheiten. … 9. Mit Erfüllung dieser Globalvereinbarung sind alle gegenwärtigen Ansprüche und Forderungen zwischen den Parteien erledigt und vollständig abgegolten. 10. Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt der Vergleichsgespräche und über den Inhalt dieser Globalvereinbarung stillschweigen zu bewahren."
Nach der Abrechnung der Klägerin beträgt die Darlehensverbind-
lichkeit der Hauptschuldnerin noch 935.094,55 € nebst Zinsen. Insoweit
nimmt die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offen blei-
ben, ob die Kündigung des Darlehensvertrages und die Abtretung des
Rückzahlungsanspruchs an die Klägerin wirksam seien. Vielmehr sei be-
reits davon auszugehen, dass die Hauptforderung weitgehend, wenn
nicht gar vollständig dadurch erloschen sei, dass der Streithelfer des Be-
klagten Leistungen an die Klägerin erbracht habe, die zum Erlöschen der
Hauptforderung geführt hätten. Zwar sei der Beklagte für die Erfüllung
der Hauptschuld an sich beweispflichtig. Er könne jedoch nicht wissen,
ob und in welchem Umfang die Klägerin Leistungen aufgrund der Global-
vereinbarung erlangt habe. Daher treffe die Klägerin hinsichtlich des Um-
fangs ihres fortbestehenden Hauptanspruchs eine sekundäre Behaup-
tungslast, der sie nicht genügt habe.
II.
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben
und der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-
gung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83,
24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung vor-
aus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die
deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder über-
haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersicht-
lich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86,
133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG NJW 2000, 131). Eine dem verfas-
sungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs
setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung
der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt
deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das
Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag
stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu
rechnen brauchte
(BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263).
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2006 der Kläge-
rin und dem Streithelfer des Beklagten aufgegeben, darzulegen, ob die
Globalvereinbarung vom 20. Oktober 2004 vollzogen und der "Einforde-
rungsverzicht" gemäß Nr. 6 wirksam geworden sei. Zugleich hat es die
Parteien darauf hingewiesen, dass es von einer umfassenden Entlastung
des Streithelfers gegenüber der Klägerin ausgehe, die auch Rechtswir-
kungen zu Gunsten des Beklagten habe, weil ansonsten der Streithelfer
des Beklagten dessen Rückgriffsanspruch ausgesetzt sei. Auf diesen
Hinweis hat die Klägerin u.a. mit Schriftsätzen vom 3. Februar und
13. April 2006 mitgeteilt, dass die Globalvereinbarung nicht "vollständig"
vollzogen sei, und unter Beweisantritt behauptet, den Streithelfer mit
Schreiben vom 14. Februar 2006 zur Umsetzung der Regelung zu Ziff. 2
der Globalvereinbarung betreffend die freihändige Verwertung bestimm-
ter Immobilien aufgefordert und im Falle der Nichterfüllung die Kündi-
gung der Globalvereinbarung angedroht zu haben. Der Streithelfer des
Beklagten hat mit Schriftsatz vom 19. April 2006 eingeräumt, dass die
Globalvereinbarung noch nicht vollständig vollzogen worden sei. Der Be-
klagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Ohne nähere Begründung und ohne tragfähige Grundlage im
Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht aus dem Umstand,
dass die Globalvereinbarung jedenfalls in Teilen vollzogen sei, geschlos-
sen, dass die Klägerin Leistungen empfangen habe, die zu einer ent-
sprechenden Reduzierung des offenen Restsaldos der Hauptverbindlich-
keit geführt hätten. Hierbei hat das Berufungsgericht - entgegen seinen
eigenen Feststellungen - jedoch zum einen übergangen, dass solche
Zahlungen weder der Beklagte noch sein Streithelfer substantiiert vorge-
tragen haben und die Klägerin dies sogar ausdrücklich bestritten hat.
Zum anderen hat das Berufungsgericht hiermit seinen im Hinweisbe-
schluss vom 17. Januar 2006 dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt
eines Vertrags zu Gunsten Dritter verlassen und die Klageabweisung mit
der - zudem rein spekulativen - Erfüllung der Hauptverbindlichkeit be-
gründet. Hiermit musste die Klägerin nach dem bisherigen Prozessver-
lauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen, zumal sie eine auch nur
teilweise Erfüllung des Restsaldos stets bestritten hatte.
2. Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungs-
erheblich. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von Leistungen
auf die Hauptverbindlichkeit ausgegangen ist, fehlt für deren Erlöschen
eine tragfähige Grundlage.
Die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Bürg-
schaftsanspruchs sind von der Klägerin schlüssig vorgetragen worden.
a) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehens-
forderung und der Bürgschaft bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom
27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, WM 2007, 643, 644 ff., für BGHZ vor-
gesehen).
b) Die Hauptforderung ist entstanden und der Höhe nach unstrei-
tig. Zur Fälligkeit hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass
ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens wegen der unterblie-
benen Nachbesicherung infolge der fehlenden Deckung der Darlehens-
restforderung nach Verkauf aller Wohneinheiten des Bauprojekts und der
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Gesellschafters der
Hauptschuldnerin vorgelegen habe. Abgesehen davon ist der Darlehens-
vertrag nur bis zum 30. Mai 2002 prolongiert worden.
c) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch Zahlung (§ 362
BGB) hat der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegungs-
und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1995
- IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230 und vom 7. Dezember 1995
- IX ZR 110/95, WM 1996, 192) weder substantiiert behauptet noch unter
Beweis gestellt. Dass der Beklagte über etwaige Zahlungen seines
Streithelfers keine eigene Kenntnis hat, führt - entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts - allein noch nicht zu einer sekundären Darle-
gungslast der Klägerin. Dies kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen be-
sonderer Umstände der Fall sein, die das Berufungsgericht aber nicht
festgestellt hat.
d) Ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch einen in der
Globalvereinbarung enthaltenen Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten
der Hauptschuldnerin oder zu Gunsten des Beklagten als Bürgen schei-
det aus, weil ein Erlassvertrag zu Gunsten Dritter im Hinblick auf dessen
Verfügungscharakter nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 41, 95 f.; 126, 261,
266).
e) Der sog. Einforderungsverzicht in Ziff. 6 Abs. 1 der Globalver-
einbarung könnte zwar auch als ein unbefristetes Stillhalteabkommen
ausgelegt werden, das als Verpflichtungsgeschäft zu Gunsten Dritter
keinen rechtlichen Bedenken unterliegen würde. Eine solche Verpflich-
tung enthält die Globalvereinbarung jedoch nicht. In Ziff. 6 Abs. 2 ist die
Geltendmachung von Drittsicherheiten ausdrücklich ausgenommen wor-
den. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Globalver-
einbarung das Kreditengagement des Streithelfers des Beklagten gegen-
über der Klägerin abschließend regeln sollte, dieser aber im Falle einer
Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin dessen Rückgriffs-
anspruch ausgesetzt sein könnte. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein
nach den zwischen dem Beklagten und dessen Streithelfer getroffenen
Vereinbarungen bzw. den für dieses Rechtsverhältnis maßgeblichen
Vorschriften. Die in Ziff. 6 Abs. 2 der Globalvereinbarung getroffene Re-
gelung legt es nahe, dass auch das Recht des Beklagten, bei dem
Streithelfer Rückgriff zu nehmen, nicht berührt werden sollte. Aufgrund
dessen würde dem Beklagten gegen die Klägerin auch keine Einwen-
dung aus § 776 BGB zustehen.
3. Das angefochtene Urteil war danach gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 6 O 244/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 U 1140/05 -