BGH Beschluss vom 27.06.2007 – X ZR 56/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: BGHZ
ja : nein
Akteneinsicht XVIII
PatG § 99 Abs. 3
Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grund- sätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, so- lange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 56/05 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Den Patentanwälten G.
wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-
rens X ZR 56/05 gewährt.
Gründe
Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das
vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen.
Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei.
Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der
Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstel-
lers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99
Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,
143 - Akteneinsicht XV).
Der Gewährung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die
Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen
Patentverletzungsprozess stammende Dokument D 16 (Schriftsatz der Beklag-
tenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein
laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verlet-
zungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht
worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann
der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im
Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausfüh-
rungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Aktenein-
sicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutz-
umfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenom-
men werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Ben-
kard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/
Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). In diesem
Sinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch
in dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt,
sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungs-
prozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die
Akteneinsicht in die Akten von Patentnichtigkeitsverfahren nicht zu. Die freie
Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die
gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Ver-
fahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht
ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwür-
diges Interesse geltend gemacht ist.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -