Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2007 – X ZR 56/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: BGHZ

ja : nein

Akteneinsicht XVIII

Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grund- sätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, so- lange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.

BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZR 56/05 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.

Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Den Patentanwälten G.

wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-

rens X ZR 56/05 gewährt.

Gründe

2

Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das

vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei.

Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der

Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstel-

lers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99

Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,

143 - Akteneinsicht XV).

3

Der Gewährung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die

Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen

Patentverletzungsprozess stammende Dokument D 16 (Schriftsatz der Beklag-

tenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein

laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verlet-

zungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht

worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann

der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im

Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausfüh-

rungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Aktenein-

sicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutz-

umfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenom-

men werden (Sen.Beschl. v. 10.10.2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133; Ben-

kard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/

Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). In diesem

Sinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch

in dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt,

sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungs-

prozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die

Akteneinsicht in die Akten von Patentnichtigkeitsverfahren nicht zu. Die freie

Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die

gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Ver-

fahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht

ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwür-

diges Interesse geltend gemacht ist.

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -