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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – X ZR 1/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,

Asendorf und Gröning

am 30. Januar 2008

beschlossen:

Dem Patentrechercheur G. V. wird Einsicht in die Akten

des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gewährt mit Ausnahme

der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts ge-

reichten Schriftsatzes

der Patentanwälte T.

vom

25. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Aus-

nahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts

gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte K.

vom 12. Oktober 2006.

Gründe

1

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das

vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-

schränkung zu entsprechen.

2

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei.

Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten

Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akten-

einsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001,

143 - Akteneinsicht XV).

3

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gewährung von Ak-

teneinsicht könnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen

erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Ge-

meinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der

Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Ak-

teneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verlet-

zungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die

von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen

grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05,

Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens

können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verlet-

zungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungs-

form einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht of-

fenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang

des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen wer-

den (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18;

Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils

m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausführungen

in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten

Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem Interes-

se, die Ausführungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten

Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abge-

sprochen werden kann (vgl. auch Sen.Beschl. v. 27.6.2006, aaO).

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.11.2006 - 3 Ni 31/05 -