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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZA 45/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2007
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
29. August 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abwei-
chung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurech-
nungszusammenhangs
(BGH, Urt. v. 13. März 2003
- IX ZR 181/99,
NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund
der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung
des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klä-
gers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Be-
klagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 10.01.2006 - 18 O 127/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2006 - 28 U 38/06 -