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BGH Beschluss vom 28.06.2007 – IX ZA 45/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 45/06

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 28. Juni 2007

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Be-

schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

29. August 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der

Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachte Abwei-

chung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Zurech-

nungszusammenhangs

(BGH, Urt. v. 13. März 2003

- IX ZR 181/99,

NJW-RR 2003, 850) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist vielmehr aufgrund

der von ihm dargelegten Besonderheiten zutreffend von einer Unterbrechung

des Zurechnungszusammenhanges ausgegangen. Dass die Position des Klä-

gers in den Vergleichsverhandlungen durch den - angeblichen - Fehler des Be-

klagten berücksichtigt wurde, ist nicht dargetan.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 10.01.2006 - 18 O 127/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2006 - 28 U 38/06 -