Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 181/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB §§ 145 ff., 171 Abs. 1

a) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur

Durchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des

Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine

Zahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll.

b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft

in der Liquidation, muss ein

- grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der

Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange

nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge-

lassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06 - OLG Zweibrücken

LG Landau

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

vom 24. August 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurück-

zuweisen.

Gründe

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I. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision

hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-

mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten -

Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-

schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie

auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt. Ob der Gesellschafter, ge-

messen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu

einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage

des Einzelfalles. Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treue-

pflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwürdigen Belange" des

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Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verall-

gemeinerungsfähig (Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.).

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesell-

schafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die Änderung des

Gesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in

eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin umzuwandeln, beruht auf

einer verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten

Urkunden, ist tatrichterlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das

Berufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeu-

tung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zunächst allein Zeit

gewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken

Sanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher

völlig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung

durch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen-

über der Gesellschaft überhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

Revisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht

den Beklagten in dieser Lage nicht für zustimmungspflichtig gehalten, sondern

seinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Ban-

ken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen würden.

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b) Obendrein verkennt die Klägerin, dass bei der gebotenen Einzelfall-

abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im

Liquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen für eine po-

sitive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 be-

schlossene Liquidation der Gesellschaft

ist durch den Beschluss vom

10. September 2004 nämlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht

wirksam aufgehoben worden. Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbe-

schluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag

ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit

vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31;

Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist

im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung

in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Änderung des Ge-

sellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, min-

destens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, genügt den Anforde-

rungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.).

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II. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der

Gesellschafter, Beschlüssen über im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zah-

lungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen,

höhere Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft.

Diese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht

nicht erfüllt.

Goette Kurzwelly Kraemer

Gehrlein Caliebe

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Landau, Entscheidung vom 26.07.2005 - HK.O 32/05 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 -