BGH Beschluss vom 02.07.2007 – II ZR 181/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB §§ 145 ff., 171 Abs. 1
a) Ein Kommanditist ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, zur
Durchführung eines zeitlich ungewissen Sanierungskonzepts einer Änderung des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, durch die ein Teil seiner Haftsumme in eine
Zahlungspflicht gegenüber der Kommanditgesellschaft umgewandelt werden soll.
b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft
in der Liquidation, muss ein
- grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der
Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange
nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zuge-
lassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06 - OLG Zweibrücken
LG Landau
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 27. Juni 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 24. August 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurück-
zuweisen.
Gründe
I. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision
hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-
mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten -
Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-
schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, wie
auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt. Ob der Gesellschafter, ge-
messen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu
einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist jeweils eine Frage
des Einzelfalles. Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treue-
pflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwürdigen Belange" des
Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verall-
gemeinerungsfähig (Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, Tz. 6 f., z.V.b.).
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Bewertung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei aus gesell-
schafterlicher Treuepflicht nicht gehalten gewesen, dem auf die Änderung des
Gesellschaftsvertrages abzielenden Beschluss zuzustimmen, die Hafteinlage in
eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin umzuwandeln, beruht auf
einer verfahrensfehlerfreien Auswertung des Sachvortrags und der vorgelegten
Urkunden, ist tatrichterlich möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar. Das
Berufungsgericht durfte vor allem dem unstreitigen Umstand besondere Bedeu-
tung beimessen, dass durch die in Rede stehende Zahlung zunächst allein Zeit
gewonnen werden sollte, um im Zusammenwirken mit den beteiligten Banken
Sanierungskonzepte zu entwickeln, und es durfte daraus folgern, dass es daher
völlig offen gewesen sei, ob die von dem Beklagten eingeforderte Mitwirkung
durch Umwandlung eines Teils der Haftsumme in eine Zahlungspflicht gegen-
über der Gesellschaft überhaupt geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.
Revisionsrechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht
den Beklagten in dieser Lage nicht für zustimmungspflichtig gehalten, sondern
seinen Wunsch respektiert hat, abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Ban-
ken ihn aufgrund seiner Hafteinlage in Anspruch nehmen würden.
b) Obendrein verkennt die Klägerin, dass bei der gebotenen Einzelfall-
abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesellschaft nach wie vor im
Liquidationsstadium befindet und hier besondere Voraussetzungen für eine po-
sitive Stimmpflicht gelten. Die mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Juli 2002 be-
schlossene Liquidation der Gesellschaft
ist durch den Beschluss vom
10. September 2004 nämlich mangels einstimmiger Beschlussfassung nicht
wirksam aufgehoben worden. Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbe-
schluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag
ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit
vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31;
Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34). Der Fortsetzungsfall ist
im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht geregelt; die allgemeine Bestimmung
in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach für die Änderung des Ge-
sellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, min-
destens jedoch 50 % des gesamten Haftkapitals ausreicht, genügt den Anforde-
rungen nicht (BGHZ aaO S. 41 f.).
II. In der Phase der Abwicklung der Gesellschaft sind an die Pflicht der
Gesellschafter, Beschlüssen über im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Zah-
lungen an die Gesellschaft aus gesellschafterlicher Treuepflicht zuzustimmen,
höhere Anforderungen zu stellen als im Falle der werbenden Gesellschaft.
Diese waren hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst recht
nicht erfüllt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.07.2005 - HK.O 32/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2006 - 8 U 106/05 -