BGH Beschluss vom 26.03.2007 – II ZR 22/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich
unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v.
5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).
b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach
§ 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Be-
schlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zah-
lungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten
Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.
BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06 - OLG Celle
LG Verden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember
2005 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dage-
gen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventu-
alklagehäufung im Hinblick auf § 533 ZPO sachlich nicht befasst hat.
Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision unbeschränkt zugelas-
sen und sodann am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, worin es die
Zulassungsbedürftigkeit der Revision sieht. Darin liegt entgegen der Ansicht der
Revision eine zulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf den von der
Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Nachschusszahlung. Nach der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Beschränkung der
Revision eindeutig und zulässig sein.
a) Für die Eindeutigkeit genügt dabei, dass sich die Beschränkung - auch
bei, wie hier, uneingeschränkter Zulassung im Tenor - aus den Entscheidungs-
gründen ergibt (st.Rspr. BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 ff.; w.Nachw. bei
Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 26). Dies ist hier nach den Ausfüh-
rungen unter II, 5. des angefochtenen Urteils der Fall. Nur bei der Prüfung die-
ses Anspruchs der Klägerin stellt sich nämlich das Problem der gesellschafterli-
chen Treuepflicht, nicht hingegen bei dem aus abgetretenem Recht geltend
gemachten Anspruch der Bank, der auf einem völlig anderen Lebenssachver-
halt beruht, nämlich auf der gesetzlich geregelten, persönlichen (hier quotalen)
Haftung des OHG-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der OHG (§ 128 HGB).
b) Die Teilzulassung ist nicht nur eindeutig, sondern auch zulässig. Hat
- wie hier - das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale An-
sprüche (Streitgegenstände) entschieden und im Rahmen der Darlegung des
nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszu-
lassung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Rechtsmittel nur wegen
dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame
Teilzulassung zu sehen (BGHZ 111, 158, 166 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1995
- VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956 m.w.Nachw.). Zwar hat hier das Beru-
fungsgericht verfehlt die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt (st.Rspr. s.
nur BGH, Urt. v. 20. Mai 2005 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241
m.w.Nachw.), das steht der Zulässigkeit der Teilzulassung jedoch nicht entge-
gen. Wird die Zulassung - wie hier - auf eine Rechtsfrage beschränkt, die nur
bei einem von mehreren prozessualen Ansprüchen entscheidungserheblich ist,
liegt darin eine wirksame Beschränkung auf den prozessualen Anspruch, bei
dem die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGHZ 48 aaO; 153 aaO
S. 362 m.w.Nachw.), allerdings mit der Folge, dass der Anspruch als solcher
der vollumfänglichen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
II. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision
hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-
mulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten -
Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-
schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, was
auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt und vom Senat in einer Viel-
zahl von Entscheidungen angewandt worden. Ob der Gesellschafter, gemessen
an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem
bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist hingegen jeweils eine
Frage des Einzelfalles. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, mehrere Gesell-
schafter der Klägerin sich gegen die Nachschussverpflichtung wehren. Aus
denselben Gründen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.
Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, worauf er gerade in den
letzten Entscheidungen zur Zulässigkeit von Nachschüssen ausdrücklich erneut
abgestellt hat (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1457; v.
23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564 und II ZR 126/04, ZIP 2006,
754, 756; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06 z.V.b.), dass ein Gesellschafter bei
mangelnder gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus gesellschafterlicher
Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur
dann verpflichtet ist, wenn dies im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm un-
ter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Da-
bei sind an die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitrags-
erhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Ge-
sellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden
kann (Senat aaO jew. m.w.Nachw.). Gerade weil bei der Prüfung der gesell-
schafterlichen Treuepflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwür-
digen Belange" des Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser
Frage nicht verallgemeinerungsfähig. Selbst bei mehreren Gesellschaftern ei-
nes identischen Fonds kann diese z.B. wegen der Unterschiedlichkeit der je-
weils schützenswerten persönlichen Belange verschieden ausfallen.
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, dass die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine hinrei-
chende Grundlage für das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines Nach-
schusses bieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gesell-
schaftsvertragliche Vereinbarung das Ausmaß und den Umfang einer mögli-
chen zusätzlichen Belastung erkennen lassen muss und dass dafür die Angabe
einer Obergrenze für Beitragserhöhungen erforderlich ist, steht in Einklang mit
der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von gesellschafts-
vertraglichen Regelungen über die zulässige Begründung von Nachschuss-
pflichten der Gesellschafter und lässt, wie auch die Revision einräumt, keinen
Rechtsfehler erkennen.
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-
gen, dass die Tatsache, dass die Beklagten, die dem mit einfacher Mehrheit
gefassten Beschluss über die Begründung der Nachschusspflichten nicht zuge-
stimmt haben, nicht innerhalb der in § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages
(künftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegan-
gen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegenüber mangels Ertei-
lung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksam-
keit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der Senat
hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. März 2007 (II ZR 282/05,
Tz. 15 ff., z.V.b.) entschieden, dass der Gesellschafter die jedenfalls relative
Unwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klage der Gesellschaft auf Zah-
lung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein.
Dies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von
§ 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die
- nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfech-
tungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB erforderli-
chen, hier fehlenden Zustimmung der Beklagten handelt es sich aber nicht um
solche Gründe. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhö-
hung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann
selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar
noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustim-
mung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige
Beschluss ihm gegenüber unwirksam (Sen.Urt. v. 5. März 2007, Tz. 15), was
der betroffene Gesellschafter im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder, wie hier, als Einwendung gegenüber der
Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen kann.
c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch aus gesellschafterlicher
Treuepflicht nicht zur Leistung des Nachschusses verpflichtet. Sie vermag nicht
aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der seinem tatrichterlichen Beurtei-
lungsspielraum unterliegenden und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt
überprüfbaren Entscheidung Wertungsgrenzen verkannt, die tatsächlichen Wer-
tungsgrundlagen nicht ausgeschöpft oder Denk- oder Erfahrungssätze nicht
beachtet hat.
Die Revision irrt, wenn sie die Beklagten deshalb für zustimmungspflich-
tig hält, weil die Gesellschafter bei einem Scheitern der Sanierung und der Auf-
lösung der Gesellschaft ebenfalls mit Zahlungspflichten nach § 735 BGB und
- gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - nach § 128 HGB belastet wären.
Denn die Auflösung der Gesellschaft führt nur zu anteiligen Zahlungspflichten
hinsichtlich der zum Auflösungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten; nach
deren Ausgleichung können keine weiteren finanziellen Belastungen mehr ein-
treten, wie sie unter Umständen durch jährlich immer wieder auftretende Unter-
deckungen entstehen würden, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Diese
Gefahr weiterer, unabsehbarer finanzieller Belastungen begründet hier die Un-
zumutbarkeit für die Beklagten, sich auf Nachschusszahlungen einlassen zu
müssen.
Goette
RiBGH Prof. Dr. Gehrlein kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 O 176/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 -