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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 272/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht – Schwurgerichtskammer – hat den Angeklagten we-

gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt, ferner das sichergestellte Messer eingezogen. Die dagegen

gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich aufgrund der – insgesamt nicht für voll-

ständig glaubhaft gehaltenen – Aussage des Tatopfers, die im Kern weitge-

hend von dem Zeugen S. und im Randgeschehen von weiteren

Zeugen bestätigt worden ist, davon überzeugt, dass der Angeklagte dem

Zeugen D. während zweier Streitigkeiten zunächst eine leere Bierflasche

auf den Kopf geschlagen und danach mit seinem Taschenmesser dem Zeu-

gen eine 2 cm lange Schnittwunde seitlich am Hals zugefügt hat.

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2. Das Landgericht hat einen Antrag des Verteidigers, die Blutanhaf-

tungen an der Klinge des zusammengeklappt in der Hosentasche des Ange-

klagten aufgefundenen Messers dahingehend zu untersuchen, ob es sich um

Blut des Zeugen D. handelt, als Beweisermittlungsantrag mit der Erwägung

zurückgewiesen, nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und

der Einlassung des Angeklagten gäbe es keine Hinweise, dass die Anhaf-

tungen von einer anderen Person als von dem Zeugen D. stammen könn-

ten. Den daraufhin gestellten Antrag, dass eine DNA-Untersuchung von an

der Hand des Angeklagten sichergestellten Blutanhaftungen ergebe, dass

diese nicht vom Zeugen D. stammen würden, hat das Landgericht mit fol-

gender Begründung zurückgewiesen: „Die unter Beweis gestellte Tatsache

(ist) für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst

wenn es sich bei den Blutanhaftungen nicht um das Blut des Zeugen D.

handeln sollte, ließe dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Angeklagte

den ihm zur Last gelegten Messerstich geführt hat.“

3. Dies beanstandet die Revision zu Recht.

a) Das Begehren, die sichergestellten Blutanhaftungen einer DNA-

Analyse zu unterziehen, die keine Urheberschaft des Opfers ergebe, stellt

– weil es sich um die Widerlegung von Zeugenaussagen und die Zuordnung

von am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren handelt – einen Beweisan-

trag dar und nicht eine aufs Geratewohl aufgestellte, aus der Luft gegriffene

Behauptung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25).

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b) Die Zurückweisung dieses Antrags erfüllt die für den Zurückwei-

sungsgrund der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

geltenden Anforderungen nicht. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag

wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird,

muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Be-

deutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umstän-

den gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich

ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen

wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO

§ 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die erforderliche Be-

gründung hat grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdi-

gung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den

Urteilsgründen zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweis-

antrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklag-

ten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der

Beweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO).

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Zwar ist vorliegend die Erwägung des Landgerichts, die Urheberschaft

des Blutes an der Hand des Täters lasse keinen Rückschluss auf die Täter-

schaft des Angeklagten zu, bei lediglich abstrakter Betrachtung richtig. Die

Darlegung tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfordert aber darüber hinaus

eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene

Beweisergebnis (vgl. BGH aaO). Daran fehlt es hier; die tatsächliche Bedeu-

tungslosigkeit versteht sich auch nicht etwa von selbst.

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Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Ablehnung des

Beweisantrags nicht im Einklang mit der sachlich und zeitlich eng zusam-

menhängenden Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags bezüglich der

Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten steht. Hieraus konnte

die Verteidigung mithin nicht etwa eine Ergänzung der Ablehnungsbegrün-

dung des Beweisantrags entnehmen, die dem Angeklagten die gebotene

Information über die Beweiserwägungen des Tatrichters transparent gemacht

haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 – 3 StR 114/07

Rdn. 8), im Gegenteil: Das Landgericht hat dort pauschal auf das bisherige

Beweisergebnis abgestellt und auf dieser Grundlage die Urheberschaft des

Blutes am Messer des Angeklagten vom Opfer als zweifelsfrei gegeben und

nicht weiter aufklärungsbedürftig angesehen. Solches steht aber in Wider-

spruch zur postulierten Bedeutungslosigkeit der Urheberschaft des Blutes an

der Hand des Angeklagten, mit der dieser ersichtlich die Tat verübt haben

soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich an dem Messer Blut des Ge-

schädigten, an der Hand des Angeklagten, mit der er das Messer geführt

haben soll, hingegen Blut eines anderen befunden haben könnte.

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4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Bei

der gegebenen Sachlage drängte die Aufklärungspflicht ohnehin bei Bestrei-

ten des Angeklagten, den vorhandenen Sachbeweis auszuschöpfen. Da eine

Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsverbrechens nach dem ange-

fochtenen Urteil fern liegt, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354

Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

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