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BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 272/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 28. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht – Schwurgerichtskammer – hat den Angeklagten we-
gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt, ferner das sichergestellte Messer eingezogen. Die dagegen
gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Beweisantragsrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich aufgrund der – insgesamt nicht für voll-
ständig glaubhaft gehaltenen – Aussage des Tatopfers, die im Kern weitge-
hend von dem Zeugen S. und im Randgeschehen von weiteren
Zeugen bestätigt worden ist, davon überzeugt, dass der Angeklagte dem
Zeugen D. während zweier Streitigkeiten zunächst eine leere Bierflasche
auf den Kopf geschlagen und danach mit seinem Taschenmesser dem Zeu-
gen eine 2 cm lange Schnittwunde seitlich am Hals zugefügt hat.
2. Das Landgericht hat einen Antrag des Verteidigers, die Blutanhaf-
tungen an der Klinge des zusammengeklappt in der Hosentasche des Ange-
klagten aufgefundenen Messers dahingehend zu untersuchen, ob es sich um
Blut des Zeugen D. handelt, als Beweisermittlungsantrag mit der Erwägung
zurückgewiesen, nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und
der Einlassung des Angeklagten gäbe es keine Hinweise, dass die Anhaf-
tungen von einer anderen Person als von dem Zeugen D. stammen könn-
ten. Den daraufhin gestellten Antrag, dass eine DNA-Untersuchung von an
der Hand des Angeklagten sichergestellten Blutanhaftungen ergebe, dass
diese nicht vom Zeugen D. stammen würden, hat das Landgericht mit fol-
gender Begründung zurückgewiesen: „Die unter Beweis gestellte Tatsache
(ist) für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Selbst
wenn es sich bei den Blutanhaftungen nicht um das Blut des Zeugen D.
handeln sollte, ließe dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Angeklagte
den ihm zur Last gelegten Messerstich geführt hat.“
3. Dies beanstandet die Revision zu Recht.
a) Das Begehren, die sichergestellten Blutanhaftungen einer DNA-
Analyse zu unterziehen, die keine Urheberschaft des Opfers ergebe, stellt
– weil es sich um die Widerlegung von Zeugenaussagen und die Zuordnung
von am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren handelt – einen Beweisan-
trag dar und nicht eine aufs Geratewohl aufgestellte, aus der Luft gegriffene
Behauptung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25).
b) Die Zurückweisung dieses Antrags erfüllt die für den Zurückwei-
sungsgrund der Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
geltenden Anforderungen nicht. Der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag
wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird,
muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Be-
deutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umstän-
den gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich
ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen
wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGHR StPO
§ 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die erforderliche Be-
gründung hat grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdi-
gung von durch eine Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den
Urteilsgründen zu entsprechen (vgl. BGH aaO). Die Ablehnung des Beweis-
antrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklag-
ten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der
Beweiswürdigung entzogen werden (BGH aaO).
Zwar ist vorliegend die Erwägung des Landgerichts, die Urheberschaft
des Blutes an der Hand des Täters lasse keinen Rückschluss auf die Täter-
schaft des Angeklagten zu, bei lediglich abstrakter Betrachtung richtig. Die
Darlegung tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfordert aber darüber hinaus
eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache in das bisher gewonnene
Beweisergebnis (vgl. BGH aaO). Daran fehlt es hier; die tatsächliche Bedeu-
tungslosigkeit versteht sich auch nicht etwa von selbst.
Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Ablehnung des
Beweisantrags nicht im Einklang mit der sachlich und zeitlich eng zusam-
menhängenden Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags bezüglich der
Urheberschaft des Blutes am Messer des Angeklagten steht. Hieraus konnte
die Verteidigung mithin nicht etwa eine Ergänzung der Ablehnungsbegrün-
dung des Beweisantrags entnehmen, die dem Angeklagten die gebotene
Information über die Beweiserwägungen des Tatrichters transparent gemacht
haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 – 3 StR 114/07
Rdn. 8), im Gegenteil: Das Landgericht hat dort pauschal auf das bisherige
Beweisergebnis abgestellt und auf dieser Grundlage die Urheberschaft des
Blutes am Messer des Angeklagten vom Opfer als zweifelsfrei gegeben und
nicht weiter aufklärungsbedürftig angesehen. Solches steht aber in Wider-
spruch zur postulierten Bedeutungslosigkeit der Urheberschaft des Blutes an
der Hand des Angeklagten, mit der dieser ersichtlich die Tat verübt haben
soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich an dem Messer Blut des Ge-
schädigten, an der Hand des Angeklagten, mit der er das Messer geführt
haben soll, hingegen Blut eines anderen befunden haben könnte.
4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Bei
der gegebenen Sachlage drängte die Aufklärungspflicht ohnehin bei Bestrei-
ten des Angeklagten, den vorhandenen Sachbeweis auszuschöpfen. Da eine
Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsverbrechens nach dem ange-
fochtenen Urteil fern liegt, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354
Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
Basdorf Raum Brause
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