Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 549/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revi-

sionsführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten Stra-

fen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-

kannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft

des Angeklagten – nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen Tatzeugin,

der das Landgericht nicht geglaubt hat – allein durch die als glaubhaft bewer-

tete Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes

freilich nicht zur Verurteilung geführt hat. Der Verteidiger des – schweigen-

den – Angeklagten hat am Ende der eintägigen Beweisaufnahme unter ande-

rem mit zwei Anträgen darauf abgezielt, die Angaben des Belastungszeugen

zum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom

Inhalt zweier in den Akten befindlicher ärztlicher Atteste, die Erklärungen des

Verletzten enthielten, er sei nicht auf offener Straße – wie vom Verletzten bei

seiner Zeugenaussage angegeben –, sondern „in einer Pizzeria mit einem

Krückstock geschlagen worden“, hat der Verteidiger nach Präzisierung in

einer Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers

der Pizzeria und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der

Belastungszeuge in der Pizzeria verletzt worden sei bzw. gegenüber dem

Arzt erklärt habe, er sei in der Pizzeria geschlagen worden.

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Diese Anträge hat das Landgericht abgelehnt: Bezüglich des Inhabers

der Pizzeria handele es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein;

bezüglich des Arztes könne es als wahr unterstellt werden, „dass sich der

Geschädigte in der Sprechstunde bei Dipl.-med. … so äußerte, dass dieser

verstehen konnte, der Geschädigte sei in einer Pizzeria … mit einem Krück-

stock geschlagen worden“.

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2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist verfah-

rensfehlerhaft.

Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äu-

ßerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. BGHR

StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Die Behandlung des

Antrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung

eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO zu stellen

sind.

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Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem

wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschie-

bung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO

§ 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Daran

fehlt es hier. Das Landgericht hat die auf eine alternative Bekundung des

Tatopfers zur Tatausführung und zum Tatort abzielende Äußerung mit Hin-

weisen auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verstän-

digungsprobleme ohne Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür – etwa

aus der Zeugenaussage des Opfers – derart relativiert, dass die Beweisbe-

hauptung in der Sache als völlig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat

das Landgericht eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-

tungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO praktiziert, ohne den Angeklagten

ausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer

Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3

Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007

5 StR 272/07 Rdn. 6).

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Der Angeklagte hat entgegen der Auffassung des Generalbundesan-

walts sein Rügerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbe-

scheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch Verteidiger

verpflichtet sind, Missverständnissen des Gerichts über den Umfang der von

ihnen gestellten Anträge entgegenzutreten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rüge-

recht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; BGH wistra 2007, 259, 260).

Hier liegt indes kein Missverständnis des Gerichts über tatsächliche Umstän-

de, sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem

Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der

Rechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des

Verteidigers Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Ein

Sonderfall (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor.

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3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vertei-

diger wegen seiner Darlegung, er halte es für möglich, dass der Inhaber der

Pizzeria zur Tatzeit anwesend war, vom Landgericht zu Unrecht der Spekula-

tion bezichtigt worden ist (Revisionsbegründung S. 2; vgl. BGHSt 46, 53, 55;

BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein Verfahrens-

mangel liegt freilich auch insoweit nahe.

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