BGH Beschluss vom 09.01.2008 – 5 StR 549/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den wegen schweren Raubes angeklagten Revi-
sionsführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten Stra-
fen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-
kannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft
des Angeklagten – nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen Tatzeugin,
der das Landgericht nicht geglaubt hat – allein durch die als glaubhaft bewer-
tete Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes
freilich nicht zur Verurteilung geführt hat. Der Verteidiger des – schweigen-
den – Angeklagten hat am Ende der eintägigen Beweisaufnahme unter ande-
rem mit zwei Anträgen darauf abgezielt, die Angaben des Belastungszeugen
zum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom
Inhalt zweier in den Akten befindlicher ärztlicher Atteste, die Erklärungen des
Verletzten enthielten, er sei nicht auf offener Straße – wie vom Verletzten bei
seiner Zeugenaussage angegeben –, sondern „in einer Pizzeria mit einem
Krückstock geschlagen worden“, hat der Verteidiger nach Präzisierung in
einer Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers
der Pizzeria und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der
Belastungszeuge in der Pizzeria verletzt worden sei bzw. gegenüber dem
Arzt erklärt habe, er sei in der Pizzeria geschlagen worden.
Diese Anträge hat das Landgericht abgelehnt: Bezüglich des Inhabers
der Pizzeria handele es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein;
bezüglich des Arztes könne es als wahr unterstellt werden, „dass sich der
Geschädigte in der Sprechstunde bei Dipl.-med. … so äußerte, dass dieser
verstehen konnte, der Geschädigte sei in einer Pizzeria … mit einem Krück-
stock geschlagen worden“.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist verfah-
rensfehlerhaft.
Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äu-
ßerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. BGHR
StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Die Behandlung des
Antrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung
eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante StPO zu stellen
sind.
Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem
wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschie-
bung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293; BGHR StPO
§ 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; BGH NStZ 2003, 101). Daran
fehlt es hier. Das Landgericht hat die auf eine alternative Bekundung des
Tatopfers zur Tatausführung und zum Tatort abzielende Äußerung mit Hin-
weisen auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verstän-
digungsprobleme ohne Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür – etwa
aus der Zeugenaussage des Opfers – derart relativiert, dass die Beweisbe-
hauptung in der Sache als völlig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat
das Landgericht eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-
tungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO praktiziert, ohne den Angeklagten
ausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer
Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3
Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007
– 5 StR 272/07 Rdn. 6).
Der Angeklagte hat entgegen der Auffassung des Generalbundesan-
walts sein Rügerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbe-
scheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch Verteidiger
verpflichtet sind, Missverständnissen des Gerichts über den Umfang der von
ihnen gestellten Anträge entgegenzutreten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Rüge-
recht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; BGH wistra 2007, 259, 260).
Hier liegt indes kein Missverständnis des Gerichts über tatsächliche Umstän-
de, sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem
Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der
Rechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des
Verteidigers Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Ein
Sonderfall (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor.
3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vertei-
diger wegen seiner Darlegung, er halte es für möglich, dass der Inhaber der
Pizzeria zur Tatzeit anwesend war, vom Landgericht zu Unrecht der Spekula-
tion bezichtigt worden ist (Revisionsbegründung S. 2; vgl. BGHSt 46, 53, 55;
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein Verfahrens-
mangel liegt freilich auch insoweit nahe.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal
Brause Schaal