Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZB 21/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt,

fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.

BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - OLG Schleswig

LG Kiel

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 305,08 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 gegen das Urteil des

Landgerichts Berufung eingelegt. Am 21. Juni 2005 bestellte sich der Prozess-

bevollmächtigte der Klägerin und kündigte den Antrag an, die Berufung zurück-

zuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 24. August 2005 hat

das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es

beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu-

rückzuweisen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

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2

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, die Kosten ge-

mäß § 104 ZPO mit einer 1,6 - Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG festzu-

setzen. Das Landgericht hat nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV

RVG anerkannt, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Begrün-

dung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO gewesen sei. Die

sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht mit

dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdege-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren wei-

ter.

II.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten

der Klägerin stehe nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 Nr. 1 VV

RVG zu. Er habe zwar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2005 einen Antrag auf Zu-

rückweisung der Berufung der Beklagten angekündigt. Dieser vor Eingang der

Berufungsbegründung gestellte Sachantrag sei jedoch weder sachdienlich noch

notwendig gewesen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter

Zurückweisungsantrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu fördern. Ein solcher

Sachantrag könne auch nicht allein durch den späteren Eingang der Beru-

fungsbegründung die volle Gebühr Nr. 3200 VV RVG auslösen.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-

richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat

in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts

halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

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Bei der Zuerkennung einer 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV

RVG sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Ein-

legung der Berufung durch die Beklagte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch

nehmen konnte und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung

der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das entspricht der

höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember

2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f. und - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324; vom

3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992).

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Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-

gung eines Rechtsanwalts ist aber die Frage zu unterscheiden, welche Maß-

nahmen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-

gung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines

Sachantrags nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr

auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird,

bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 f.; vom

3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003

- VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB

50/02 - NJW 2003, 3796 f.).

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Zwar kommt es für die Entstehung einer Gebühr nicht darauf an, ob die

den gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich

waren. Die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO ist jedoch grundsätzlich von der

Notwendigkeit der Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder -verteidigung abhängig. Die Erstattung der aufgewandten Kosten kann

eine Partei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhält-

nis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu hal-

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ten. Insoweit stellt die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich

der entscheidende Senat anschließt, darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass

für den Berufungsgegner besteht, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-

zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung der Beru-

fung anzukündigen. Der Berufungsbeklagte kann sich nämlich erst nach Vorlie-

gen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erst-

instanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden

Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht er-

sichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der

Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine

sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss

vom 3. Juli 2003 - VIII ZB 19/03 - aaO; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003

- 2 AZB 50/02 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung ausdrücklich

nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BAG, aaO, 3797).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 O 76/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 W 10/06 -