Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 27/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückwei- sung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisi- onsbeklagten nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.

BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 17. Dezember 2002

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 27. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Gründe

I. Das Beschwerdegericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001 die Beru-

fung der Beklagten gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu-

rückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt, deren Zurückwei-

sung die Beklagte beantragt hat. Die Klägerin hat sodann die Revision zurück-

genommen; auf Antrag der Beklagten hat ihr der Senat die Kosten des Rechts-

mittels auferlegt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Kostenfestsetzungsantrags für die in der Revision tätige Prozeß-

bevollmächtigte der Beklagten eine 10/10-Prozeßgebühr festgesetzt. Das Be-

schwerdegericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-

beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung einer 20/10-Gebühr,

hilfsweise die zusätzliche Festsetzung einer vollen Gebühr aus dem Kostenwert

erstrebt.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur mit ihrem Hilfsbegehren

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte

nach Einlegung der Revision durch die Klägerin ihrerseits anwaltliche Hilfe in

Anspruch nehmen konnte und nach Rücknahme der Revision grundsätzlich

Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das ent-

spricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17. Dezember 2002

- X ZB 9/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch nur eine 10/10-Prozeßgebühr als

erstattungsfähig angesehen. Der Sachantrag der Beklagten, die Revision zu-

rückzuweisen, habe mangels eines Revisionsantrags und einer Revisionsbe-

gründung keinen tatsächlichen Gehalt gehabt und könne deshalb nicht als not-

wendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Die hiergegen ge-

richteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.

Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-

gung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen

der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-

gung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines

Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in

dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht,

daß das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düs-

seldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589; zustimmend

Gebauer, in: Gebauer/Schneider, BRAGO, § 32 Rdn. 58), oder ob in diesem

Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß

§ 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620;

OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG

Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln,

JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl.

1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381;

Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; von Eicken, in: Gerold/

Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke,

BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget,

ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Berufung").

Die Rechtsbeschwerde meint mit den Befürwortern einer Erstattungsfä-

higkeit der vollen Prozeßgebühr, die Gegenmeinung benachteilige den

Rechtsmittelgegner ohne hinreichende Begründung. Es sei dem Rechtsmittel-

führer zuzumuten, sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber klar zu

werden, ob er das Rechtsmittel durchführen wolle oder nicht. Gegebenenfalls

könne er eine Vereinbarung mit der Gegenseite dahin herbeiführen, daß sich

der Gegner bis zur Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittels nicht

legitimiere.

Dem kann der Senat nicht folgen. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte

des Revisionsbeklagten die Zurückweisung der Revision, bevor die Revision

begründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die halbe Prozeßge-

bühr zu erstatten. Das im vorliegenden Zusammenhang vielfach herangezoge-

ne Prinzip der "Waffengleichheit" besagt nicht, daß es dem Rechtsmittelgegner

stets möglich sein muß, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen,

wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind. Die Erwägung, es sei nicht

einzusehen, warum der Rechtsmittelbeklagte sich kostengünstig verhalten sol-

le, wenn der Rechtsmittelkläger keine Stillhaltevereinbarung herbeiführe oder

wenigstens anstrebe (Gebauer, aaO, § 32 Rdn. 58), vermag deshalb nicht die

Begründung dafür zu ersetzen, warum die Stellung eines Sachantrags vor Be-

gründung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die-

ses Rechtsmittel erforderlich sein soll. Eine solche Begründung ist indessen

jedenfalls für den Regelfall nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbe-

schwerde nicht gegeben. Ihr Vorbringen, dem Rechtsmittelbeklagten sei es

nicht zuzumuten abzuwarten, bis die Begründung des Rechtsmittels vorliege,

ohne bereits zuvor Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

zu ergreifen und die hierdurch entstehenden Kosten gegebenenfalls als not-

wendige Kosten geltend machen zu können, ist deshalb ebenso zutreffend wie

zur Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit von Kosten ungeeignet, die sich aus

gerade nicht zweckentsprechenden prozessualen Maßnahmen ergeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwer-

de herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1969 (BGHZ

52, 385). Die Entscheidung befaßt sich lediglich bejahend mit der Frage, ob ein

Antrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich eines

Rechtmittels als Sachantrag im Sinne des Gebührenrechts anzusehen ist, so

daß dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Beklagten

oder Antragsgegners oder Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit die-

sem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, auch die volle Prozeßgebühr zusteht.

Über die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr durch die Gegenpartei ist damit

nichts ausgesagt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß auch

darauf hingewiesen, daß das Rechtsanwaltsgebührenrecht allgemein von dem

Gedanken beherrscht wird, daß die Gebühren nach generalisierend bestimmten

und einfach feststellbaren Tatbeständen die Arbeit und Tätigkeit des Rechtsan-

walts abgelten sollen, ohne daß dabei im Einzelfall auf den Umfang und das

Maß seiner Arbeit abgestellt oder diese etwa nachgeprüft werden soll (BGHZ

52, 385, 390 f.). Das besagt jedoch zunächst nur, daß die Entstehung einer

Gebühr nicht davon abhängt, ob die den gesetzlichen Gebührentatbestand

ausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren. Dagegen hängt die Erstattungs-

fähigkeit nach § 91 ZPO grundsätzlich von ihrer Notwendigkeit zur zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung ab. Zuzugeben ist der

Rechtsbeschwerde lediglich, daß auch in diesem Zusammenhang Zurückhal-

tung bei der Nachprüfung geboten ist, denn die gesetzlichen Gebühren und

Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2

Satz 1 ZPO regelmäßig ohne weiteres zu erstatten. Der Rechtsanwalt hat

grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, was er im einzelnen zur

Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten für zweckmäßig und notwen-

dig hält. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Rechtsprechung für prozessuale

Standardsituationen den Grundsatz konkretisiert, daß der unterlegene Gegner

mit den Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung

nicht erforderlicher Maßnahmen nicht belastet werden darf. Sofern im Einzelfall

nach anwaltlicher Einschätzung besondere Umstände ein von der Regel abwei-

chendes Vorgehen rechtfertigen, bleibt es der obsiegenden Partei unbenom-

men, dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

3. Die Beklagte begehrt hilfsweise die Festsetzung einer vollen Gebühr

aus dem Kostenwert. Da im Streitfall die Verpflichtung, die durch das Rechts-

mittel entstandenen Kosten zu tragen, nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO in der bis

zum 31.12.2001 geltenden Fassung nur auf Antrag auszusprechen war, kann

die Erstattungsfähigkeit der durch diesen Antrag ausgelösten Gebühr nicht ver-

neint werden. Zur Ermittlung des Kostenwertes und zur Festsetzung der von

diesem zu berechnenden Gebühr ist die Sache daher an das Beschwerdege-

richt zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der

Rechtsbeschwerde zu übertragen ist.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf