BGH Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZR 274/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der
Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.
Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff.
best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO
umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-
beschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar.
Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine
bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte
LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne
Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine
Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm
entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug
sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.481,84 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 290/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -