Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZR 274/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der

Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.

Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff.

best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO

umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-

beschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar.

Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine

bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte

LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne

Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine

Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm

entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug

sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.481,84 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 290/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -