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BGH Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 216/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblink-

licht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Ge-

schwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten.

BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 - OLG Celle

LG Stade

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2005 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-

kehrsunfall in Anspruch, der sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb

einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignet hat. Der Kläger

wollte dort mit einem LKW Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck

hielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Straße an

und stieg aus. In diesem Moment wurde er von dem vom Beklagten zu 3 ge-

führten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kleintransporter der

Beklagten zu 2 erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr. Der Kläger

wurde bei diesem Unfall schwer verletzt, während sein LKW unbeschädigt

blieb.

3

Der Kläger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die

Warnblinkanlage des LKW eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich

mit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zu-

dem überhöht gewesen sei, der späteren Unfallstelle genähert.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 3 sei ursprünglich mit

einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese angesichts

des am Fahrbahnrand stehenden LKW des Klägers auf 74 km/h verringert. Als

der Beklagte zu 3 sich dem LKW bis auf 50 m genähert gehabt habe, sei der

Kläger plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen.

Der Unfall sei deshalb für den Beklagten zu 3 unvermeidbar gewesen.

4

Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens

ein Schmerzensgeld von 25.564,59 € (= 50.000 DM), eine monatliche Schmer-

zensgeldrente von 76,69 € (= 150 DM), eine weitere monatliche Rente von

153,39 € (= 300 DM) für vermehrte Bedürfnisse zuzüglich eines insoweit ent-

standenen Rückstandes von 3.067,75 € (= 6.000 DM) sowie die Feststellung

der Einstandspflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immate-

riellen Schäden - ebenfalls unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschul-

dens - geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit

der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht folgt zwar den Feststellungen des Landgerichts,

dass der Kläger bereits vor dem Unfall die Warnblinkanlage des LKW einge-

schaltet gehabt habe. Auch wäre der Unfall nach den Ausführungen des Sach-

verständigen in dem Unfallrekonstruktionsgutachten sowohl vermeidbar gewe-

sen, wenn der Beklagte zu 3 sich der Unfallstelle statt mit einer Geschwindigkeit

von 74 bis 78 km/h lediglich mit einer solchen von 45 km/h genähert hätte als

auch dann, wenn er auf die nur zur Hälfte geöffnete LKW-Tür mit einer Voll-

bremsung reagiert hätte. Der Beklagte zu 3 sei jedoch nicht verpflichtet gewe-

sen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bei den am Unfalltag herrschen-

den guten Rahmenbedingungen auf der übersichtlichen Landstraße mit einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf ein derart niedriges Niveau

herabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung sei auch nicht von

der eingeschalteten Warnblinkanlage ausgegangen. Damit habe der Kläger den

Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden (Unterstreichung vom Beru-

fungsgericht) LKW aufmerksam machen wollen. Eine weitergehende Bedeu-

tung habe das Einschalten der Warnblinkanlage auch aus der Sicht des Beklag-

ten nicht haben können, weil es an anderen Ursachen für das Einschalten der

Anlage, wie z.B. Menschen auf der Fahrbahn o.ä., erkennbar gefehlt habe. Von

der zur Hälfte geöffneten LKW-Tür sei keine Reaktionsaufforderung zu einer

Vollbremsung ausgegangen, da der Beklagte zu 3 bis zu diesem Zeitpunkt ha-

be davon ausgehen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach dem

Passieren des entgegenkommenden Fahrzeuges vollständig öffnen und aus-

steigen würde. Auch wenn die Beklagten nicht den ihnen nach § 7 Abs. 2 StVG

a.F. obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten

zu 3 hätten erbringen können, scheide dennoch eine - wenn auch nur anteilige -

Haftung der Beklagten aus, weil die von dem Kleintransporter ausgehende Be-

triebsgefahr ebenso wie ein etwaiges leichtes Verschulden des Beklagten zu 3

hinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktrete. Es sei völlig un-

verständlich, dass der Kläger bei den bestehenden guten Sichtverhältnissen

das Führerhaus seines LKW verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, dass

er die Straße gefahrlos betreten konnte.

9

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-

fung stand.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass

der Beklagte zu 3 - auch unter Berücksichtigung der eingeschalteten Warn-

blinkanlage an dem LKW - nicht verpflichtet war, die festgestellte Geschwindig-

keit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßi-

gen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit

einer Vollbremsung zu reagieren.

1. Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warn-

blinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW

aufmerksam zu machen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspu-

riger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen (§ 15 StVO) und beim Abschlep-

pen von Fahrzeugen (§ 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere

durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B.

bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwin-

digkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschal-

ten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine kon-

krete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt

(vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess,

24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO

§ 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO

§ 16 Rn. 13a).

10

2. Ob im Streitfall diese Voraussetzungen im Hinblick auf den nach den

getroffenen Feststellungen auf einer übersichtlichen Landstraße am Fahrbahn-

rand stehenden, für den herannahenden Verkehr gut erkennbaren LKW vorla-

gen, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob auch von einem unzu-

lässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für

andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann, die Geschwindigkeit zu verlangsa-

men und sich bremsbereit zu halten.

11

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts hat der Kläger durch das Einschalten der Warnblinkanlage den

Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen

wollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren LKW aus-

gehende Gefahr hat sich jedoch im Streitfall nicht realisiert. Für den Beklagten

zu 3 stellte der LKW noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner

Sicht auf der Gegenfahrbahn stand. Realisiert hat sich vielmehr die Gefahr, die

davon ausgegangen ist, dass der Kläger unter Missachtung des entgegenkom-

menden Verkehrs ausgestiegen und auf die Fahrbahn gesprungen ist. Die Re-

vision macht selbst nicht geltend, dass der Kläger mit dem Einschalten der

Warnblinkanlage den herannahenden Gegenverkehr vor seinem beabsichtigten

Aussteigen warnen wollte, zumal der Kläger ohnehin erst aussteigen durfte,

wenn er sicher sein konnte, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht

gefährdete (vgl. § 14 Abs. 1 StVO). Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahr-

zeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom

16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom

24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).

12

3. Der Beklagte zu 3 war auch aus sonstigen Gründen nicht gehalten, die

Geschwindigkeit seines Fahrzeuges unter die festgestellten 74 bis 78 km/h wei-

ter herabzusetzen, sich bremsbereit zu halten oder bereits auf die nur zur Hälfte

geöffnete LKW-Tür mit einer Vollbremsung zu reagieren.

13

Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die

gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er

muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im hal-

tenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen

solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen

kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.).

Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf je-

doch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein

Insasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981

- VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Deshalb ist die Beurteilung des Berufungsge-

richts, der Beklagte zu 3 habe unter den gegebenen Umständen davon ausge-

hen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach seiner - des Beklagten

zu 3 - Durchfahrt vollständig öffnen und aussteigen würde, aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden.

14

4. Schließlich ist auch kein Rechtsfehler erkennbar, soweit das Beru-

fungsgericht im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des vom Beklagten

zu 3 geführten Kleintransporters vollständig hinter dem Mitverschulden des Klä-

gers hat zurücktreten lassen.

15

Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254

BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-

sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-

stände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-

sige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. zuletzt die Senatsurteile

vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR

146/05 - jeweils m.w.N., z.V.b.).

16

Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Ab-

wägung gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf die gesteigerten Sorgfaltsanforde-

rungen des § 14 Abs. 1 StVO rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht einen groben Sorgfaltsverstoß des Klägers angenommen und es

als völlig unverständlich bezeichnet hat, dass dieser bei den bestehenden guten

Sichtverhältnissen das Führerhaus seines LKW verlassen hat, ohne sich mit

einem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten

konnte.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Stade, Entscheidung vom 09.02.2005 - 5 O 261/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2005 - 14 U 51/05 -