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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 1 StR 298/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 298/07

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin

ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene

Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Frei-

heitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der Ver-

gewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern so-

wie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin

erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im

Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben.

2

Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-

klagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach § 51 Abs. 1,

Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an-

zurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie

der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288).

Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das Anrech-

nungsverhältnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Mitglieds-

staat der Europäischen Gemeinschaften handelt und Anhaltspunkte für eine

andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf