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BGH Urteil vom 12.03.2008 – 2 StR 628/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwältin (GL)
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 16. Oktober 2007 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlan-
den erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet
wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die
mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe seiner Strafzumessung
einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Er-
gebnis keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der Ange-
klagte für einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 € Kurierlohn zu er-
halten, Rauschgift von Holland nach Deutschland. Bei seiner Festnahme in
Deutschland führte er zwei Päckchen mit Heroinzubereitung mit einem Netto-
gewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste Päckchen enthielt
einen Anteil an Diacetylmorphinbase von 13 %, das zweite einen solchen von
40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an Diacetylmorphinbase 154,1 g, was ei-
nem Anteil an Diacetylmorphin-Hydrochlorid von 169,3 g entspricht (der Anteil
an Heroinbase ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den
Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten; vgl. BGH, Beschl. vom 20. August
1992 - 1 StR 404/92).
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass "hinsichtlich des Betäu-
bungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g Morphinhydrochlorid beginne und nicht schon be-
reits bei 1,5 g wie bei Heroinhydrochlorid (BGHSt 35, 179)."
Im Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Ange-
klagten gewertet, "dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen
Menge handelte" (UA S. 12).
2. Die Strafkammer hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde ge-
legt.
Das Landgericht hat Morphin und Diacetylmorphin gleichgesetzt. Das
trifft nicht zu. Diacetylmorphin ist Heroin, Diacetylmorphinbase ist Heroinbase
und Diacetylmorphin-Hydrochlorid ist Heroinhydrochlorid.
Da die Strafkammer unzutreffend von Morphinhydrochlorid statt von Dia-
cetylmorphin-Hydrochlorid ausgegangen ist, hat sie die "nicht geringe Menge"
bei 4,5 g beginnen lassen (vgl. BGHSt 35, 179) statt wie für Heroinhydrochlorid
geboten bei 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einer höhe-
ren Strafe gelangt wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der Angeklagte mehr als
das 112-fache der nicht geringen Menge eingeführt hat.
Der Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen,
da die verhängte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozessökono-
mischer Gesichtspunkte - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Für die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft
war auszusprechen, dass sie im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. BGH,
Beschl. vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt