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BGH Urteil vom 12.03.2008 – 2 StR 628/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 628/07

URTEIL

vom

12. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwältin (GL)

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 16. Oktober 2007 wird mit der

Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlan-

den erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet

wird.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich

die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die

mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe seiner Strafzumessung

einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt. Das Rechtsmittel hat im Er-

gebnis keinen Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der Ange-

klagte für einen Unbekannten gegen das Versprechen, 500 € Kurierlohn zu er-

halten, Rauschgift von Holland nach Deutschland. Bei seiner Festnahme in

Deutschland führte er zwei Päckchen mit Heroinzubereitung mit einem Netto-

gewicht von insgesamt 449,5 g im Auto bei sich. Das erste Päckchen enthielt

einen Anteil an Diacetylmorphinbase von 13 %, das zweite einen solchen von

40,4 %. Insgesamt betrug der Anteil an Diacetylmorphinbase 154,1 g, was ei-

nem Anteil an Diacetylmorphin-Hydrochlorid von 169,3 g entspricht (der Anteil

an Heroinbase ist mit dem Faktor - abgerundet - 1,1 zu multiplizieren, um den

Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten; vgl. BGH, Beschl. vom 20. August

1992 - 1 StR 404/92).

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass "hinsichtlich des Betäu-

bungsmittels Diacetyl-Morphin die 'nicht geringe Menge' im Sinne von § 30

Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4,5 g Morphinhydrochlorid beginne und nicht schon be-

reits bei 1,5 g wie bei Heroinhydrochlorid (BGHSt 35, 179)."

Im Rahmen der Strafzumessung hat sie deshalb zu Lasten des Ange-

klagten gewertet, "dass es sich um mehr als das 37-fache der nicht geringen

Menge handelte" (UA S. 12).

2. Die Strafkammer hat einen zu geringen Schuldumfang zugrunde ge-

legt.

Das Landgericht hat Morphin und Diacetylmorphin gleichgesetzt. Das

trifft nicht zu. Diacetylmorphin ist Heroin, Diacetylmorphinbase ist Heroinbase

und Diacetylmorphin-Hydrochlorid ist Heroinhydrochlorid.

Da die Strafkammer unzutreffend von Morphinhydrochlorid statt von Dia-

cetylmorphin-Hydrochlorid ausgegangen ist, hat sie die "nicht geringe Menge"

bei 4,5 g beginnen lassen (vgl. BGHSt 35, 179) statt wie für Heroinhydrochlorid

geboten bei 1,5 g (vgl. BGHSt 32, 162).

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einer höhe-

ren Strafe gelangt wäre, wenn sie erkannt hätte, dass der Angeklagte mehr als

das 112-fache der nicht geringen Menge eingeführt hat.

Der Senat hat aber von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen,

da die verhängte Rechtsfolge - insbesondere unter Beachtung prozessökono-

mischer Gesichtspunkte - angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

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Für die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Untersuchungshaft

war auszusprechen, dass sie im Maßstab 1:1 angerechnet wird (vgl. u. a. BGH,

Beschl. vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt