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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – 5 StR 221/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2006 wird nach
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvoll-
zugs der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-
gesehen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21
StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe
der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tief-
greifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Thera-
pie- und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, den-
noch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheb-
lich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere
der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 – 5 StR 335/06, zur Veröffentli-
chung in BGHR vorgesehen).
Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird
den erheblichen Persönlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeuti-
sche Maßnahmen Rechnung zu tragen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger