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BGH Urteil vom 16.04.2007 – 5 StR 335/06

5. Strafsenat

5 StR 335/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abge-

sehen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den zu den Tatzeiten 16-jährigen Angeklagten

wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-

hung eines weiteren Urteils (Jugendstrafe von sechs Monaten) zu einer ein-

heitlichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich

der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Am späten Abend des 17. Juni 2005 gerieten der angetrunkene

Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. auf dem Gelände einer Tank-

stelle in Berlin-Zehlendorf mit dem ersichtlich betrunkenen Bundeswehrsol-

daten T. aus nichtigem Anlass in einen Streit, bei dem T.

den Angeklagten als „Hurensohn“ und „Nigger“ beschimpfte. Der über

die Beleidigungen aufgebrachte Angeklagte versetzte dem T.

zwei Faustschläge in das Gesicht, nahm ihn in den „Schwitzkasten“ und

schlug ihm mit der Faust auf den Kopf. Auch S. versetzte dem Geschä-

digten mehrere Faustschläge in das Gesicht. Anschließend kniete sich der

Angeklagte mit einem Bein auf den Brustkorb des T. und schlug

ihm mehrmals heftig mit der Faust in das Gesicht, bis er sich nicht mehr reg-

te. S. und der Angeklagte versetzten ihm sodann noch Fußtritte gegen

den Kopf. Schließlich trat der Angeklagte wuchtig und nach oben ausholend

mit dem Fuß in das Gesicht des Geschädigten, wobei er äußerte: „Jetzt

weißt du es“.

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T. erlitt nicht konkret lebensgefährliche Hirnblutungen,

Hämatome, eine Gehirnerschütterung und Frakturen an der Nase. Die Ver-

letzungen heilten nach stationärer Behandlung und einem operativen Eingriff

folgenlos aus. Gegen den Angeklagten erging Haftbefehl bei gleichzeitiger

Aussetzung der Vollstreckung. Die Haftverschonung dauerte bei Begehung

der Folgetat an.

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b) Etwa seit 2002 gab sich der Angeklagte – angeregt durch Filme mit

sadistischen Tötungsszenen – Tötungsphantasien hin; darin nahm er zu-

nehmend die Täterrolle ein. Die Vorstellung, einen anderen Menschen zu

töten, bereitete ihm Vergnügen, weswegen er sich entschloss, dies in die Tat

umzusetzen. Er plante, sich zunächst ein Kind als Opfer auszuwählen, da

ihm dieses weniger Widerstand leisten würde.

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In der Nacht zum 27. August 2005 konsumierte der Angeklagte Alko-

hol, Amphetamine und Marihuana, auch schlief er nicht. Er war verstimmt, da

ihn das Verhalten seiner Freundin eifersüchtig gemacht hatte, versöhnte sich

aber mit ihr noch am Vormittag. Danach traf er auf einem Spielplatz unweit

seines Wohnortes auf den ihm bekannten sieben Jahre alten Nachbarjungen

C. . Da der Junge allein war, beschloss der Angeklagte, seine Tö-

tungsphantasien mit ihm als Opfer umzusetzen, was ihn in Erregung versetz-

te. Er lockte C. zu einem in der Nähe gelegenen Gelände, welches mit

Bäumen bewachsen und daher kaum einsehbar war. C. ging vertrau-

ensvoll mit. ... [Dort tötete er C., was im Beschluss näher ausgeführt wird.]

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Die sachverständig beratene Jugendkammer konnte nicht ausschlie-

ßen, aber auch nicht sicher feststellen, dass die Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten bei beiden Taten erheblich vermindert war. Hierzu hat sie bei der

gefährlichen Körperverletzung auf die Wirkung des Alkoholkonsums im Zu-

sammenspiel mit einer Impulskontrollstörung, bei der Tötung des siebenjäh-

rigen Kindes auf die von Übermüdung sowie einer akuten Drogen- und Alko-

holintoxikation bestimmte psychische Verfassung in Verbindung mit einer

nachlassenden Eifersuchtsreaktion abgestellt.

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2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass den in der Haupt-

verhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Großeltern des Angeklag-

ten vor Urteilsverkündung am 13. Juni 2006 – nach Wiedereintritt in die Be-

weisaufnahme – entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO

das letzte Wort nicht, wie erforderlich, ausdrücklich gewährt worden ist. Je-

doch kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler

verneinen. Die gebotene Auslegung des freilich ungeschickt und nachlässig

gefassten Protokolls ergibt eben noch ausreichend (vgl. BGHSt 13, 53, 59;

BGH NStZ 2005, 280; BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 5 StR 410/03), dass

den Erziehungsberechtigten am vorangegangenen Sitzungstag das letzte

Wort gewährt worden war, sie jedoch davon keinen Gebrauch gemacht hat-

ten. Angesichts dieses Umstands ist auszuschließen, dass die Großeltern

nach zwischenzeitlich erfolgter nur kurzer Beweisaufnahme und Verhandlung

ohne den Verfahrensverstoß von ihrem ihnen bereits bekannten Recht

Gebrauch gemacht und – abweichend von ihrem Verhalten im gesamten vo-

rangegangenen Verfahren – etwas ausgeführt hätten, was Schuld- oder

Strafausspruch zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.

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b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar

enthalten die Urteilsausführungen zur Bemessung der Jugendstrafe eine we-

gen des nicht erfolgten Hinweises auf die mögliche Verwertung bedenklich

formulierte Bezugnahme auf einen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten

Anklagevorwurf. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass dem An-

geklagten nicht dieser eingestellte Vorwurf oder Umstände desselben zur

Last gelegt worden sind. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der Ge-

wichtung der Schwere der Schuld gewürdigt, dass sich der Tatanreiz nicht für

den Angeklagten überraschend ergeben hat. Dies wiederum hat sie mit sei-

ner Einlassung zur ausgeurteilten Tat und ihrer Vorgeschichte – Tötungs-

phantasien, gedankliche Planung der Tötung eines Menschen – begründet

und dabei lediglich in überflüssiger, letztlich aber unschädlicher Weise, im

Wesentlichen ergänzend erläuternd, auf den eingestellten Vorwurf verwie-

sen. Das schulderschwerend gewertete, vom Angeklagten eingestandene

Element ist hiervon unabhängig. Ein Beruhen der Straffindung auf dem gel-

tend gemachten Verstoß scheidet angesichts des gegebenen Zusammen-

hangs jedenfalls aus.

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3. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

a) Das Tatgericht hat die Tötung des siebenjährigen Jungen zu Recht

als Mord gewürdigt. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Ange-

klagte heimtückisch und aus Mordlust gehandelt hat. Entgegen der Ansicht

der Revision schließt der festgestellte psychische Zustand des Angeklagten

nicht die Annahme des Mordmerkmals „aus Mordlust“ aus. Der Angeklagte

handelte mit direktem Tötungsvorsatz allein aus Freude an der Vernichtung

eines Menschenlebens, weder lag in der Person des Opfers oder in der be-

sonderen Tatsituation ein anderer Anlass für die Tatbegehung vor, noch war

mit der Tötung ein darüber hinausgehender Zweck verbunden. Die Voraus-

setzungen des Mordmerkmals der Mordlust werden durch gegebene triebhaf-

te oder gefühlsmäßige Regungen nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Mordlust 1; Schneider in MüKo-StGB § 211 Rdn. 51).

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b) Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die Ju-

gendkammer hin. Der Ausschluss von Schuldunfähigkeit und die – wenn-

gleich teils schwer nachvollziehbar begründete – Zubilligung der Vorausset-

zungen des § 21 StGB sind im Ergebnis ersichtlich zutreffend. Allerdings

vermag die – freilich im Einklang mit der Beurteilung durch den psychiatri-

schen Sachverständigen stehende – Verneinung der Voraussetzungen einer

schweren anderen seelischen Abartigkeit des Angeklagten bei dem Tatbild

und sämtlichen festgestellten Begleitumständen des Mordes nicht zu über-

zeugen. Eine insoweit abweichende Beurteilung, die naheläge, würde indes

ersichtlich auch nur zur Anwendung des § 21 StGB führen und den Strafaus-

spruch für sich nicht in Frage stellen. Durchgreifenden Anlass, maßgeblich

nur die Frage einer möglichen Unterbringung des Angeklagten im psychiatri-

schen Krankenhaus nochmals tatgerichtlicher Prüfung zu unterstellen, sieht

der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse

des Sachverständigen auf die Revision des Angeklagten hin nicht.

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c) Die Jugendkammer hat die Grundlagen für die Verhängung von Ju-

gendstrafe – in der Tat zum Ausdruck gekommene schädliche Neigungen

und die Schwere der Schuld des Angeklagten – rechtsfehlerfrei angenom-

men. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält revisionsgerichtlicher Prü-

fung stand.

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aa) Die Strafzumessungserwägungen weisen aus, dass die Jugend-

kammer bei der Verhängung der Höchststrafe in erster Linie auf die für die

Beurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte abgestellt hat. Dies

begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere liegt hierin kein

Verstoß gegen § 18 Abs. 2 JGG, wonach die Jugendstrafe so zu bemessen

ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

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Denn dies bedeutet nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger

Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. So ist die Verhän-

gung einer Strafe im oberen Bereich des gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG er-

öffneten Strafrahmens – wovon die Jugendkammer hier selbst ausgegangen

ist – in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu be-

gründen (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 1, 4, 5). Allerdings sind

daneben auch andere Strafzwecke, bei einem Kapitalverbrechen namentlich

das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Schon deshalb

durfte die Jugendkammer die Verhängung der Höchststrafe hier maßgeblich

mit der „höchst schweren Schuld“ begründen und musste nicht näher darle-

gen, dass erzieherische Zwecke gerade dieses Strafmaß erforderten (vgl.

BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1996 – 3 StR 471/96 und 23. Okto-

ber 1997 – 5 StR 486/97). Die strafmildernden Wirkungen des Geständnis-

ses, der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und des überaus un-

glücklich verlaufenen Werdeganges des Angeklagten standen bei der ganz

außergewöhnlichen Schwere der Taten, namentlich des Mordes, der Ver-

hängung der Höchststrafe nicht entgegen.

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Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen hier zudem nicht

einmal in einem gravierenden Spannungsverhältnis. Die charakterliche Hal-

tung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekom-

men sind, erweisen sich für die Bewertung der Schuld als ebenso bedeutsam

wie für das Erziehungsbedürfnis (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120). Die in den

Taten deutlich gewordenen tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Ange-

klagten begründen offensichtlich allerhöchsten Therapie- und damit einher-

gehend höchsten Erziehungsbedarf. Der Jugendstrafvollzug wird in außer-

gewöhnlicher Weise, naheliegend sehr mittel- und zeitaufwendig, gefordert

sein, wirksame therapeutische Maßnahmen zur Beeinflussung der schwer

gestörten Persönlichkeit des in massivster Weise sittlich verwahrlosten An-

geklagten zu finden und anzuwenden.

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bb) Eine unzulässige Doppelverwertung liegt nicht vor; § 46 Abs. 3

StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH

NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).

Einer ausdrücklichen Erörterung der erzieherischen Wirkung der bereits voll-

zogenen Untersuchungshaft auf den Angeklagten, der bisher lediglich einen

fast vierwöchigen Dauerarrest verbüßt hatte, bedurfte es angesichts der tief-

greifenden Persönlichkeitsdefizite nicht.

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4. Über die nicht nachvollziehbare Ablehnung der beantragten Einzie-

hungsentscheidung hatte der Senat nicht zu befinden.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger