BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VI ZR 89/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 6. Juni 2007 gegen den Senatsbeschluss
vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs.1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine
Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2/4 O 180/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 U 98/05 -