Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VI ZR 89/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 6. Juni 2007 gegen den Senatsbeschluss

vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist

nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs.1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-

zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der

vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine

Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2/4 O 180/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 U 98/05 -