BGH Beschluss vom 04.07.2007 – XII ZB 14/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 160 Abs. 3 Nr. 9, 162 Abs. 1, 515
a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon ab- hängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Se- natsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).
b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmit- telverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.
c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittel- verzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 14/07 - OLG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesge-
richts vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegne-
rin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 24. Mai 1974 die Ehe geschlossen. Auf den
Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14. Dezem-
ber 2005 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchge-
führt. Nachdem das Amtsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung
das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbe-
vollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab:
"Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und
Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf
die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung
des Antrags gem. § 629 c ZPO verzichten".
In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den
Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-
gleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter
Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 -
FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungs-
grund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgeg-
nerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insbesondere verstößt die
angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf
Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten
Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung
in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat
das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen
die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelver-
zicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien er-
klärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittel-
verzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen ge-
nehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirk-
samkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihand-
lungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grund-
sätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung al-
lein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam.
Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zu-
treffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165,
314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann,
ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung
der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu de-
nen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorge-
schriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärun-
gen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verste-
hen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit
seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1984
- IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 -
FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil
BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).
Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1
ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessver-
gleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142,
84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur
des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft
im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen
Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht
übertragen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ
1984, 372, 373).
Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt
dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Ent-
steht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss gegebe-
nenfalls eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit
der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings
nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt ander-
weitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts
mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraft-
wirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutref-
fend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.
2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmit-
telverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil
ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung
keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen
könnten.
Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmit-
telverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli
1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB
75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinrei-
chend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen
Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmit-
teln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags
gem. § 629 c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschluss-
rechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf
den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Ver-
zicht auf Anträge nach § 629 c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung
der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsaus-
gleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch kei-
nen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmit-
tel nach § 629 a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöl-
ler/Philippi ZPO 26. Auflage § 629 b Rdn. 41 m.w.N.; § 629 c Rdn. 8 b).
Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien
hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum
Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den
Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr
voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselsei-
tige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsaus-
gleich, gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung
vom 13. September 2006 keine Bedenken erhoben hatten.
3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Ent-
scheidung das Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat
das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzu-
lässig verworfen (§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 13.09.2006 - 22 F 614/05 S -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 9 UF 135/06 -