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BGH Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 251/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner-

kenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung

eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche

Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Aner-

kenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 251/04 - OLG Brandenburg

AG Strausberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für

Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

der Abänderungsklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über

Kindesunterhalt.

Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklag-

ten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 gebo-

renen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwi-

schen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben.

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Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Mau-

rers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997

hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung

ist er - abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Haus-

meister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003

lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.

4

Durch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter ande-

rem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und

an das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbe-

trags der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 DM zu

zahlen.

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Mit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhalts-

verpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein Gesundheits-

zustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf

keine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes

sei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich.

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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesun-

terhalt für die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 € (Zahlbetrag) pro Kind her-

abgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das An-

erkenntnisurteil dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den fol-

genden Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich

124,50 €, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 € und ab 1. Juli

2005 monatlich 35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regel-

betrag-Verordnung. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten

ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils, soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und inso-

weit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten.

Sowohl der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Um-

zugs des Klägers in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch

die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Um-

stände dar, mit denen eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemes-

sung maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht werde.

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Zur Begründetheit des Abänderungsbegehrens hat das Berufungsgericht

im Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige

Berücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im Vor-

prozess als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im

Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesent-

lich anders darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe.

Dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil

handele, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil

schaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abän-

derungsverfahren. Die Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab,

dass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnis-

urteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet

hätten zur Zeit des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbe-

einträchtigungen des Klägers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis

zu führen vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte Sachverständigengut-

achten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der

Kläger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbs-

bemühungen auf eine leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu

richten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven

Einkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen

müsse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erziel-

bar unterstelltes Einkommen von 2.002 DM (1.024 €) berücksichtigt worden

sein, nämlich ein Selbstbehalt von 1.350 DM zuzüglich Regelbetrag der

3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils 451 DM abzüglich jeweils hälftiges

Kindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen des Klägers

gäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine An-

strengungen, eine neue Beschäftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl

der Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es sich überwiegend

um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde ge-

legen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von

dem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung

der seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten Änderungen der Unterhaltsleit-

linien schulde der Kläger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-

prüfung stand.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings

für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei

Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche

Veränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder Dauer der

ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren.

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Der Kläger hat - gestützt auf seinen angeblich verschlechterten Gesund-

heitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem

erlernten Beruf - Umstände geltend gemacht, aus denen sich - ihre Richtigkeit

unterstellt - eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung

von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn angesichts seines

niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht

möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeits-

losenunterstützung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt

nicht. Damit hat der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinrei-

chend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten ist.

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3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen

als zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung

der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt.

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a) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse

ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entschei-

dung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfest-

stellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch

die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bin-

dungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe

unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurtei-

lung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit

eine Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht

4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts

10. Aufl. Rdn. 7292; OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890;

OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637, 638; OLG Köln NJW-RR 1987, 834; OLG

Düsseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober

2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90; einschränkend - jedenfalls bei

Feststellbarkeit der einverständlich zugrunde gelegten Lebensverhältnisse -

OLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 702, 703;

Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl., § 323 Rdn. 57; Christian DAVorm 1988, 343, 347).

Insofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem Versäumnisur-

teil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für das ebenfalls

regelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfest-

stellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht

auf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen

aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der

Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als bei einem Ver-

säumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner

bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den Klageanspruch aner-

kennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten.

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b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die

Beurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines Aner-

kenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden,

denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis be-

wogen haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend

gemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden

kann, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsa-

chen folgt. Welche Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkennt-

nis veranlasst haben, wird häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage,

ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf

ankäme, könnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbe-

gehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches ent-

gegenhalten könnte. Deshalb können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde

liegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich

eine Veränderung ergeben hat (ebenso Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO

§ 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 65;

Luthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln

3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner

- subjektiv - zugrunde gelegten Verhältnisse für maßgebend hält). Lässt sich die

Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen

Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkennt-

nisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der

geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen

(so für einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ

2001, 1140, 1142).

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c) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. Es ist vielmehr

zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass

der Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe,

sich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil

zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksich-

tigung des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unter-

haltsleitlinien maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Aner-

kenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe

(451 DM) für die beiden Kinder und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen

Kindergeldes (125 DM) mit 2.002 DM (1.024 €) ermittelt. Das begegnet im

Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar

verkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nur Kindesunter-

halt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 DM) schuldete, da die Beklagten

seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang

der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten

indessen nicht.

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d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, aller-

dings nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger kön-

ne inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 € netto monatlich, erzie-

len, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer Er-

werbstätigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Er

kann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999

allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfssätzen und

Selbstbehaltsbeträgen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass

der Kläger nach Bayern verzogen ist und dort generell günstigere Erwerbsmög-

lichkeiten bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im Übrigen

auch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden

sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beklagtenvortrag nicht überge-

hen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die geänderten

Selbstbehaltsätze eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter Berück-

sichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven Ein-

kommens zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen

der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten

keine Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht,

solange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen

Unterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen.

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4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit

es das der Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts

aufrechterhält. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen, das Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen nachzuho-

len haben wird.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 F 235/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 10 UF 144/03 -