BGH Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 251/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO §§ 323 Abs. 1, 307
Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Aner-
kenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung
eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche
Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Aner-
kenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 251/04 - OLG Brandenburg
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für
Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
9. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
der Abänderungsklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über
Kindesunterhalt.
Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklag-
ten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 gebo-
renen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwi-
schen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben.
Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Mau-
rers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997
hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung
ist er - abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Haus-
meister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003
lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.
Durch Anerkenntnisurteil vom 12. März 1999 ist der Kläger unter ande-
rem verurteilt worden, an das Kind S. vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2007 und
an das Kind R. vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2008 jeweils 100 % des Regelbe-
trags der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125 DM zu
zahlen.
Mit der Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhalts-
verpflichtung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass sich sein Gesundheits-
zustand erheblich verschlechtert habe, weshalb er in seinem erlernten Beruf
keine Arbeit mehr finden könne. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes
sei ihm auch keine andere Tätigkeit möglich.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kindesun-
terhalt für die Zeit ab 6. Mai 2002 auf monatlich 67 € (Zahlbetrag) pro Kind her-
abgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das An-
erkenntnisurteil dahin abgeändert, dass der Kläger an jedes der Kinder den fol-
genden Unterhalt zu zahlen hat: vom 6. Mai 2002 bis 6. August 2003 monatlich
124,50 €, vom 7. August 2003 bis 30. Juni 2005 monatlich 92 € und ab 1. Juli
2005 monatlich 35,1 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regel-
betrag-Verordnung. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten
ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden ist, und inso-
weit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage für zulässig gehalten.
Sowohl der aufgrund der Änderung der Unterhaltsleitlinien und wegen des Um-
zugs des Klägers in die alten Bundesländer gestiegene Selbstbehalt als auch
die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellten Um-
stände dar, mit denen eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemes-
sung maßgeblichen Verhältnisse geltend gemacht werde.
Zur Begründetheit des Abänderungsbegehrens hat das Berufungsgericht
im Wesentlichen ausgeführt: Der vorliegende Rechtsstreit sei auf die alleinige
Berücksichtigung solcher Verhältnisse und Umstände beschränkt, die im Vor-
prozess als in der Zukunft eintretende, also als nachträgliche Ereignisse im
Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt worden seien und sich jetzt wesent-
lich anders darstellten als es der damaligen Vorausschau entsprochen habe.
Dass es sich bei der abzuändernden Entscheidung um ein Anerkenntnisurteil
handele, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil
schaffe ebenso wie ein kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abän-
derungsverfahren. Die Begründung der Abänderungsklage hänge davon ab,
dass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnis-
urteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Objektiv betrachtet
hätten zur Zeit des Anerkenntnisses medizinisch beachtliche Gesundheitsbe-
einträchtigungen des Klägers bestanden. Er habe indessen nicht den Nachweis
zu führen vermocht, dass seitdem eine wesentliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das eingeholte Sachverständigengut-
achten gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der
Kläger sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht berechtigt gewesen, seine Erwerbs-
bemühungen auf eine leichtere Arbeit als die im März 1999 fiktiv unterstellte zu
richten. Das habe zur Folge, dass er sich an dem ihm zugerechneten fiktiven
Einkommen, das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liege, festhalten lassen
müsse. Ausgehend von dem Tenor dieses Urteils müsse damals ein als erziel-
bar unterstelltes Einkommen von 2.002 DM (1.024 €) berücksichtigt worden
sein, nämlich ein Selbstbehalt von 1.350 DM zuzüglich Regelbetrag der
3. Altersstufe für zwei Kinder von jeweils 451 DM abzüglich jeweils hälftiges
Kindergeld von 125 DM. Die vorgetragenen Erwerbsbemühungen des Klägers
gäben keinen Anlass, von dieser Einkommensfiktion abzuweichen. Seine An-
strengungen, eine neue Beschäftigung zu finden, seien bereits von der Anzahl
der Bewerbungen her unzureichend. Im Übrigen handele es sich überwiegend
um Bewerbungen, denen ersichtlich keine Stellenausschreibung zugrunde ge-
legen habe. Mit Rücksicht auf diese Obliegenheitsverletzung sei weiterhin von
dem früher angenommenen Einkommen auszugehen. Unter Berücksichtigung
der seit Erlass des Anerkenntnisurteils erfolgten Änderungen der Unterhaltsleit-
linien schulde der Kläger deshalb den ausgeurteilten Unterhalt.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings
für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die klagende Partei
Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche
Veränderung derjenigen Verhältnisse ergibt, die für die Höhe oder Dauer der
ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend waren.
Der Kläger hat - gestützt auf seinen angeblich verschlechterten Gesund-
heitszustand und die deshalb nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem
erlernten Beruf - Umstände geltend gemacht, aus denen sich - ihre Richtigkeit
unterstellt - eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung
von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnisse ergibt. Denn angesichts seines
niedrigen Ausbildungsstandes ist es ihm seinem weiteren Vortrag zufolge nicht
möglich, eine andere Erwerbstätigkeit zu finden. Die von ihm bezogene Arbeits-
losenunterstützung erreicht indessen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt
nicht. Damit hat der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinrei-
chend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten ist.
3. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich das Klagevorbringen
als zutreffend erweist, im vorliegenden Fall also, wenn sich eine Veränderung
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt.
a) An dem Erfordernis einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse
ist ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der abzuändernden Entschei-
dung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfest-
stellungen, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, festzuhalten. Denn auch
die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bin-
dungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe
unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurtei-
lung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit
eine Bewertung erfahren haben (Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht
4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 81; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts
10. Aufl. Rdn. 7292; OLG Hamm FamRZ 1992, 1201 und FamRZ 1997, 890;
OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 637, 638; OLG Köln NJW-RR 1987, 834; OLG
Düsseldorf FamRZ 1981, 587, 588; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober
2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90; einschränkend - jedenfalls bei
Feststellbarkeit der einverständlich zugrunde gelegten Lebensverhältnisse -
OLG Bamberg FamRZ 2001, 556; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1986, 702, 703;
Hk-ZPO/Saenger 2. Aufl., § 323 Rdn. 57; Christian DAVorm 1988, 343, 347).
Insofern ist die Rechtslage ähnlich zu beurteilen wie bei einem Versäumnisur-
teil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sein kann. Für das ebenfalls
regelmäßig (Ausnahme: § 313 b Abs. 3 ZPO) einer richterlichen Tatsachenfest-
stellung entbehrende Anerkenntnisurteil muss das erst recht gelten, da es nicht
auf einer (passiven) Säumnis des Unterhaltsschuldners, sondern auf dessen
aktivem Mitwirken beruht. Deshalb besteht kein Anlass, diesen hinsichtlich der
Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils besser zu stellen als bei einem Ver-
säumnisurteil. Würde man dies anders sehen, könnte der Unterhaltsschuldner
bei für ihn absehbarem ungünstigen Prozessverlauf den Klageanspruch aner-
kennen und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halten.
b) Es stellt sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die
Beurteilung einer Veränderung ankommt. Diese können im Fall eines Aner-
kenntnisurteils nicht ohne weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden,
denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis be-
wogen haben, können hiervon abweichen. Er hat sich letztlich nur dem geltend
gemachten Anspruch gebeugt, woraus aber nicht darauf geschlossen werden
kann, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsa-
chen folgt. Welche Beweggründe den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkennt-
nis veranlasst haben, wird häufig nicht ersichtlich sein. Wenn es für die Frage,
ob eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt, gleichwohl hierauf
ankäme, könnte der Unterhaltsschuldner unschwer mit einem Abänderungsbe-
gehren durchdringen, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dem Erhebliches ent-
gegenhalten könnte. Deshalb können nur die dem Anerkenntnisurteil zugrunde
liegenden tatsächlichen Umstände dafür maßgebend sein, ob sich nachträglich
eine Veränderung ergeben hat (ebenso Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO
§ 323 ZPO Rdn. 64; Soyka Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht Rdn. 65;
Luthin/Margraf aaO Rdn. 7292; a.A. Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln
3. Aufl. Rdn. 270 und FamRZ 2002, 6, 8, der die vom Unterhaltsschuldner
- subjektiv - zugrunde gelegten Verhältnisse für maßgebend hält). Lässt sich die
Berechnung des titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen
Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Anerkennt-
nisurteils an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der
geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen
(so für einen Vergleich Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ
2001, 1140, 1142).
c) Eine Veränderung der objektiven Sachlage hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht festgestellt. Es ist vielmehr
zu dem Ergebnis gelangt, dass er eine wesentliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen habe. Es hat daraus gefolgert, dass
der Kläger, der auch hinreichende Erwerbsbemühungen nicht dargetan habe,
sich an dem Einkommen festhalten lassen müsse, das dem Anerkenntnisurteil
zugrunde liege. Dieses Einkommen hat das Berufungsgericht unter Berücksich-
tigung des zur Zeit des Anerkenntnisses nach den Brandenburgischen Unter-
haltsleitlinien maßgeblichen Selbstbehalts von 1.350 DM, des nach dem Aner-
kenntnis zu zahlenden 100 %igen Regelbetrages der dritten Altersstufe
(451 DM) für die beiden Kinder und unter Berücksichtigung des jeweils hälftigen
Kindergeldes (125 DM) mit 2.002 DM (1.024 €) ermittelt. Das begegnet im
Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat dabei zwar
verkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nur Kindesunter-
halt entsprechend der zweiten Altersstufe (380 DM) schuldete, da die Beklagten
seinerzeit erst zehn bzw. neun Jahre alt waren, und auch nur in diesem Umfang
der Unterhaltsanspruch anerkannt worden ist. Das beschwert die Beklagten
indessen nicht.
d) Das Berufungsgericht hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, aller-
dings nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger kön-
ne inzwischen ein höheres Einkommen, nämlich 1.400 € netto monatlich, erzie-
len, wenn er entsprechend seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit einer Er-
werbstätigkeit nachginge. Dieser Vortrag ist nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Er
kann sich vielmehr darauf stützen, dass das Lohnniveau seit dem Jahr 1999
allgemein gestiegen ist, was auch in den angehobenen Bedarfssätzen und
Selbstbehaltsbeträgen der Unterhaltstabellen zum Ausdruck kommt, und dass
der Kläger nach Bayern verzogen ist und dort generell günstigere Erwerbsmög-
lichkeiten bestehen dürften. Ein Anstieg des Nettoeinkommens kann im Übrigen
auch mit einer möglicherweise gesunkenen steuerlichen Belastung verbunden
sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Beklagtenvortrag nicht überge-
hen, sondern in die Beurteilung einbeziehen müssen, inwieweit die geänderten
Selbstbehaltsätze eine Abänderung des Anerkenntnisses auch unter Berück-
sichtigung eines ggf. mit einem höheren Betrag anzusetzenden fiktiven Ein-
kommens zu rechtfertigen vermögen. Diese Notwendigkeit entfiel - entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht deshalb, weil die Beklagten
keine Abänderungswiderklage erhoben haben. Einer solchen bedurfte es nicht,
solange das Bestreben der Beklagten allein darin bestand, den vorhandenen
Unterhaltstitel der Höhe nach zu verteidigen.
4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit
es das der Abänderungsklage teilweise stattgebende Urteil des Amtsgerichts
aufrechterhält. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen, das Feststellungen zu dem vom Kläger erzielbaren Einkommen nachzuho-
len haben wird.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 F 235/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 10 UF 144/03 -