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BGH Urteil vom 05.07.2007 – 4 StR 549/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
5. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin Yvonne A. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklä-
gerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juni
2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nebenklägerin, die Ehefrau des
Tatopfers, erhebt die Sachrüge und erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Verur-
teilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227
StGB.
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Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte betreibt seit 1993 als niedergelassener Chirurg eine
Arztpraxis in Halle. Seit dem Jahr 2001 bildete er sich auf dem Gebiet der
ästhetischen Chirurgie fort und führte fortan in seiner Praxis auch ambulante
kosmetische chirurgische Eingriffe durch. Insbesondere nahm er Fettabsau-
gungen (Liposuktionen) vor und entfernte Fettschürzen (Fettschürzenplastik).
Solchen kosmetischen Operationen unterzog sich auch Nevzet A. , der an den
Folgen des zweiten Eingriffs verstarb.
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Ende April/Anfang Mai 2002 führte der Angeklagte bei seinem Patienten
im Beisein eines Narkosearztes und einer Krankenschwester den ersten ambu-
lanten Eingriff durch. Er saugte zunächst bei lokaler Betäubung am Bauch des
Nevzet A. Fett ab und entfernte anschließend in Vollnarkose operativ die Fett-
schürze; außerdem richtete er einen Bauchdeckenbruch. Über die Risiken einer
Fettabsaugung und des Betäubungsverfahrens war Nevzet A. vor dieser Ope-
ration aufgeklärt worden. Der Eingriff verlief komplikationslos.
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Am 29. Juni 2002 wurde Nevzet A. ein weiteres Mal vom Angeklagten
operiert. Bei diesem Eingriff sollten in lokaler Anästhesie von der ersten Opera-
tion herrührende Narbenstummel entfernt und - auf Vorschlag des Angeklagten
- nochmals Fett abgesaugt werden. Eine (erneute) Aufklärung über die Risiken
einer Fettabsaugung unterblieb; eine Einwilligungserklärung unterzeichnete der
Patient nicht. Da am Operationstag - einem Samstag - eine Krankenschwester
nicht zur Verfügung stand, bat der Angeklagte seinen Schwager, einen auf me-
dizinischem Gebiet unerfahrenen Chemiestudenten, ihn bei Hilfstätigkeiten, et-
wa beim Austausch von Fettmengenbehältern, zu unterstützen. Das Patienten-
monitoring meinte der Angeklagte selbst vornehmen zu können. Gegen
10.30 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten zunächst ein Schlaf för-
derndes Medikament, später ein solches gegen Angst- und Spannungszustän-
de sowie ein opiathaltiges schmerzstillendes Mittel. Er legte ihm außerdem eine
Blutdruckmanschette, ein Pulsoximeter und eine Sauerstoffmaske an und
schloss ihn an ein EKG-Gerät an. Gegen 12.00 Uhr begann der Angeklagte mit
der Operation. Zur Vorbereitung der späteren Fettabsaugung infiltrierte er zu-
nächst vier Liter einer Infusionslösung in den Bauchraum des Patienten. Weil
dieser dabei über Schmerzen klagte, verabreichte der Angeklagte ihm noch-
mals 7,5 mg des Schmerz stillenden Mittels, woraufhin Nevzet A. tief einschlief
und zu schnarchen begann. Dem Angeklagten war nicht bewusst, dass die
kombinierte Gabe der verabreichten Medikamente das Risiko des Auftretens
einer zentralen Atemdepression beim Patienten potenzierte. Auch das tiefe Ein-
schlafen, das dem Zustand einer Vollnarkose gleichkam und auf eine
Überdosierung der verabreichten Medikamente hinwies, beunruhigte den Ange-
klagten nicht. Er begann vielmehr nach der Einwirkungszeit der Infusionslösung
(ca. 1 ½ Stunden nach Operationsbeginn) mit dem Absaugen des Fetts. Zu die-
sem Zeitpunkt litt Nevzet A. bereits an einer medikamentenbedingten Atemde-
pression, was durch das Beschlagen der Sauerstoffmaske deutlich wurde. Die
Operation hätte deshalb sofort abgebrochen und es hätten geeignete Gegen-
maßnahmen eingeleitet werden müssen. Das Beschlagen der Sauerstoffmaske,
das der Angeklagte bemerkt hatte, vermochte er jedoch nicht richtig zu deuten.
Erst ca. 20 Minuten später, als ein Überwachungsgerät Alarmsignale aussand-
te, registrierte der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seines Patien-
ten und brach die Operation ab. Er versuchte zunächst, Nevzet A. an ein Be-
atmungsgerät anzuschließen und führte, als dies misslang, eine Mund-zu-
Mund-Beatmung und eine Herzmassage durch. Einen Beatmungsbeutel, der
eine wirkungsvollere Beatmung gewährleistet hätte, hatte der Angeklagte nicht
zur Hand. Die Gabe von Gegenmitteln zur Behebung der Atemdepression er-
wog er nicht. Auch die Herbeirufung des Notarztes verzögerte sich, weil der
Angeklagte die Telefonnummer der Rettungsstelle nicht greifbar hatte. Noch vor
Eintreffen des Notarztes erlitt Nevzet A. als Folge der Überdosierung der ver-
abreichten Medikamente einen Herzstillstand und verstarb. Danach gab der
Angeklagte der Ehefrau des Patienten ein Blankoformular mit einer Einwilligung
in die Operation und sagte zu ihr, sie solle das Formular unterschreiben "wie ihr
Mann".
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2. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Tod des Patienten auf meh-
rere Sorgfaltsverstöße des Angeklagten zurückzuführen. Dieser habe nämlich
- die auf vier Liter Absaugmenge angelegte Liposuktion statt - regelgerecht - in
Vollnarkose in lokaler Anästhesie vorgenommen,
- die Operation ohne geschultes Personal durchgeführt, so dass ein kontinuier-
liches Patientenmonitoring nicht gewährleistet gewesen sei,
- eine Medikamentenkombination verabreicht, ohne sich über die hierdurch er-
höhte Gefährdung des Patienten im Klaren gewesen zu sein,
- frühe Hinweise auf die Überdosierung der Medikamente (tiefer Schlaf des Pa- tienten) und den Beginn einer Atemdepression (Beschlagen der Sauerstoff- maske) nicht erkannt und deshalb Gegenmaßnahmen nicht rechtzeitig ergrei- fen können, und schließlich
- sei er nur unzureichend auf die Notfallsituation vorbereitet gewesen.
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Eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge) hat das Landgericht
nicht angenommen, da die Vornahme des Eingriffs selbst durch eine hypotheti-
sche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen sei und den Angeklag-
ten in Bezug auf die Überdosierung der Medikamente nur ein Fahrlässigkeits-
vorwurf treffe.
II.
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Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 5 i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere vom
Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge und die Sachrüge bedarf es daher
nicht.
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Das Landgericht hat am vierten Verhandlungstag, am 27. Juni 2006, die
Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlussvorträgen und Urteilsverkün-
dung in Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in
der Annahme zu Ende geführt, dieser sei bei der Fortsetzung der Hauptver-
handlung eigenmächtig ausgeblieben. Die für solches Vorgehen unerlässliche
Eigenmächtigkeit des Ausbleibens lag indes, wie der Beschwerdeführer noch
ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgetragen und was sich im Rahmen
des vom Senat durchgeführten Freibeweisverfahrens auch als erwiesen bestä-
tigt hat, nicht vor.
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Der Angeklagte war am Vortag des vierten Hauptverhandlungstags, am
26. Juni 2006, auf Veranlassung einer Allgemeinärztin durch den Notarztdienst
zur Abklärung eines akuten Koronarsyndroms zur Behandlung in die Klinik für
Innere Medizin des Krankenhauses H. eingewiesen und dort stationär
bis zum 28. Juni 2006 unter permanenter Monitorüberwachung behandelt wor-
den. Dass die Strafkammer, der hiervon - ersichtlich ebenso wie dem Verteidi-
ger - nichts bekannt war, von eigenmächtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist
ohne Bedeutung (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 231 Rdn. 25 m.N.). Die
Hauptverhandlung ist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und am selben
Tag mit dem Urteil abgeschlossen worden, so dass der erwiesenermaßen ohne
Verschulden ausgebliebene Angeklagte auch keine Möglichkeit hatte, auf Hei-
lung durch Nachholung der von ihm versäumten wesentlichen Teile der Ver-
handlung hinzuwirken.
III.
Revision der Nebenklägerin
Die Revision der Nebenklägerin führt zum Erfolg, da das Landgericht ein
vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf eine Körperverletzung
zum Nachteil seines Patienten und damit einhergehend eine (vorsätzliche) Kör-
perverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB mit rechtsfehlerhafter Begrün-
dung abgelehnt hat.
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Die Annahme des Landgerichts, die zweite bei Nevzet A. durchgeführte
Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten gerecht-
fertigt gewesen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Zwar ist das Landgericht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon
ausgegangen, dass ärztliche Heileingriffe (vorsätzliche) Körperverletzungshand-
lungen darstellen und deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten be-
dürfen, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt
werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen
Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternati-
ven aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.;
Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 2. Aufl. Rdn. 769). Dies ist hier nicht gesche-
hen. Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichts-
kammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle
eines Aufklärungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gege-
ben war, der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich
durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 =
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7).
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Das Landgericht hat eine hypothetische Einwilligung in die mit dem ope-
rativen Eingriff verbundenen Körperverletzungshandlungen des Angeklagten mit
der Begründung angenommen, der Angeklagte habe seinem Patienten zwar
nicht vor der verfahrensgegenständlichen, jedoch vor der ersten Operation "alle
Risiken einer Fettabsaugung" (UA 28) erläutert, Nevzet A. sei damals mit dem
Eingriff einverstanden gewesen und hätte deshalb selbst bei nochmaliger Auf-
klärung auch dem zweiten Eingriff zugestimmt (UA 29).
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Diese Wertung lässt außer Acht, dass sich eine Einwilligung in einen
ärztlichen Heileingriff, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung,
nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
durchgeführte Heilbehandlung bezieht (vgl. BGHSt 43, 306, 309; Geiß/Greiner,
Arzthaftungsrecht 4. Aufl., S. 168 Rdn. 13). Die Durchführung der zweiten Ope-
ration war jedoch, anders als dies bei der ersten Liposuktion im April/Mai 2002
der Fall war, vom Angeklagten von vornherein so angelegt, dass sie nicht dem
medizinischen Standard entsprach. Nach den Feststellungen war weder die
vom Angeklagten vorgesehene Narkosemethode (Lokalanästhesie statt Voll-
narkose) unter den gegebenen Umständen regelgerecht gewählt, noch hatte er,
was in Anbetracht der unzureichenden Notfallvorbereitung eine besondere Risi-
koerhöhung darstellte, ein kontinuierliches Patientenmonitoring während des
Eingriffs sichergestellt, da er sich eines medizinischen Laien statt einer ausge-
bildeten Krankenschwester als Hilfspersonal bediente.
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Das Landgericht hätte deshalb bei Prüfung der Frage, ob eine (hypothe-
tische) Einwilligung des Patienten vorlag, nicht lediglich auf die Umstände der
ersten, kunstgerecht durchgeführten Operation abstellen dürfen, sondern hätte
in den Blick nehmen und erörtern müssen, ob Nevzet A. auch in Kenntnis der
vorgenannten, von der ersten Operation abweichenden Umstände in den Ein-
griff eingewilligt hätte. Dies dürfte allerdings schon in Anbetracht dessen, dass
es sich weder um eine eilbedürftige, noch um eine medizinisch indizierte, son-
dern lediglich um eine kosmetische Behandlung handelte, die ohnehin erheblich
genaueren Aufklärungsanforderungen unterliegt (vgl. Geiß/Greiner aaO S. 167
Rdn. 9), kaum anzunehmen sein.
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Im Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der
operative Eingriff des Angeklagten jedoch als tatbestandsmäßige und rechts-
widrige Körperverletzung dar. Eine vorsätzliche Tat könnte dem Angeklagten
nur dann nicht vorgeworfen werden, wenn er, was das Urteil nicht ergibt, nach
den bisherigen Feststellungen aber eher fern liegt, irrig vom Vorliegen eines
rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre (vgl. hierzu BGHR StGB
§ 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible