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BGH Urteil vom 23.10.2007 – 1 StR 238/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und
Hochschullehrer
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezem-
ber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklä-
ger zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-
einheit mit fahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte wendet
sich mit der auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision
gegen seine Verurteilung. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revi-
sion der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger rügen die Ver-
letzung materiellen Rechts und begehren die Verurteilung des Angeklagten we-
gen Körperverletzung mit Todesfolge.
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Anders als das Rechtsmittel des Angeklagten haben die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Erfolg.
I.
1. Festgestellt ist:
Der Angeklagte, ein niedergelassener Arzt, betrieb ab Anfang 1996 ne-
ben seiner Praxis eine Therapiestation zur Behandlung von Drogenabhängigen.
Bis zum Januar 1999 führte er dort an 75 Patienten einen narkosegestützten
Opiat- und Arzneimittelentzug (sog. "Turboentzug") durch. Am 15. Januar 1999
ab 14.30 Uhr erfolgte ein solcher "Turboentzug" auch bei dem damals 33-jähri-
gen Patienten R. K. , der während der Behandlung verstarb.
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R. K. hatte seit seiner Jugend Betäubungs- und Arzneimittel-
missbrauch, insbesondere phasenweise massiven Heroinkonsum betrieben.
Zwei stationäre Klinikaufenthalte mit dem Ziel eines Entzugs hatte er abgebro-
chen; eine weitere stationäre Therapie hatte nur vorübergehenden Erfolg. Zu-
letzt wurde R. K. mit Methadon substituiert; hinzu trat ein unkontrollier-
ter Beikonsum von anderen Betäubungsmitteln.
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Im Vorfeld der Behandlung übersandte der Angeklagte zweimal von ihm
selbst gefertigte Merkblätter, in denen wahrheitswidrig angegeben war, "alle
bisher … durchgeführten narkosegestützten Entgiftungen … (sind) komplikati-
onsfrei verlaufen". Bei zwei Telefonaten fragte die Mutter des R. K.
ausdrücklich, ob "bei einem Turboentzug schon einmal etwas passiert sei, ins-
besondere … jemand gestorben sei"; dies verneinte der Angeklagte jeweils.
Zuvor war jedoch eine andere Patientin anlässlich eines "Turboentzugs" in den
Praxisräumen des Angeklagten verstorben, wobei dieser selbst die Todesbe-
scheinigung dahingehend ausgefüllt hatte, dass nicht aufgeklärt sei, ob ein na-
türlicher oder ein nichtnatürlicher Tod vorliege.
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R. K. stellte sich am 28. Dezember 1998 beim Angeklagten vor.
Der Angeklagte äußerte, dass er Methadon nur schwer entziehen könne und
deshalb bis zum vorgesehenen Termin am 11. Januar 1999 eine Umstellung
auf Dihydrocodein erfolge. Weiterhin verordnete er R. K. insbesondere
auch das Medikament Temgesic mit dem Wirkstoff Buprenorphin. Er hielt vor
dem "Turboentzug" die sichere Einstellung des Patienten auf ein "Opiat" nicht
für erforderlich. Zum vorgesehenen Termin erschien R. K. beim Ange-
klagten, der ihm mitteilte, dass der Termin auf den 15. Januar 1999 verschoben
werden müsse, weil eine Nachtschwester erkrankt sei. Am 12. Januar 1999 un-
terzeichnete der Patient eine schriftliche "Erklärung zur Einwilligung in den Dro-
genentzug".
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Am 15. Januar 1999 gegen 10.00 Uhr wurden R. K. auf Ver-
ordnung des Angeklagten zahlreiche Medikamente verabreicht, darunter Tem-
gesic und Dihydrocodein. Um 14.30 Uhr wurde durch die Gabe zahlreicher wei-
terer Medikamente die Narkose eingeleitet. Nachdem zwei Mitarbeiter des An-
geklagten ihren Dienst beendet hatten, war ab ca. 22.10 Uhr der Angeklagte zur
Überwachung des Patienten allein in den Praxisräumen, was diesem ver-
schwiegen worden war. Der Tubus, der dem Patienten um 18.30 Uhr gesetzt
worden war, wurde um 22.00 Uhr entfernt; um 2.00 Uhr des Folgetages entfern-
te der Angeklagte auch den Fingersensor, mit dem die Sauerstoffsättigung des
Blutes gemessen werden konnte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die
Überwachung des Patienten unzureichend; eine Überwachung der Atemfre-
quenz sowie der Sauerstoffsättigung des Blutes erfolgte nicht mehr.
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Bei R. K. entwickelte sich in diesem Zeitraum ein hämorrhagi-
sches Lungenödem. Er hatte vor Behandlungsbeginn zahlreiche "Giftstoffe"
(Doxepin, Diazepam, Methadon, Dihydrocodein) aufgenommen, wobei insbe-
sondere das Dihydrocodein im hochtoxischen Bereich selbst für körperlich
Schwerstabhängige lag. Durch das Medikament Temgesic konnten diese "Gift-
stoffe" zunächst nicht zur Wirkung gelangen. Erst durch das allmähliche Nach-
lassen der Wirkung von dessen Wirkstoff Buprenorphin konnten die anderen
"Giftstoffe" Wirkung zeigen. Daneben entwickelte sich bei R. K. eine
Lungenentzündung als Folge einer Aspiration von Erbrochenem während der
Narkose.
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Um 4.00 Uhr bemerkte der Angeklagte die Unterversorgung des Patien-
ten. Rettungsbemühungen blieben allerdings erfolglos; um 5.27 Uhr wurde der
Tod von R. K. festgestellt. Ob das Lungenödem oder die Lungenent-
zündung todesursächlich war, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht;
eine andere Todesursache hat es allerdings ausgeschlossen.
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Bei adäquater Überwachung hätte die aspirationsbedingte Lungenent-
zündung ebenso wie das hämorrhagische Lungenödem infolge der "Opiatintoxi-
kation" entdeckt werden können. Der Todeseintritt auf Grund der "Opiatintoxika-
tion" wäre bei Überwachung auch sicher verhinderbar gewesen. An der Lun-
genentzündung wäre R. K. bei - auf eine frühzeitige Entdeckung hin
erfolgter - intensiv-medizinischer Versorgung zwar möglicherweise ebenfalls
verstorben, jedoch erst nach einem mehrtägigen bis mehrwöchigen Intensiv-
aufenthalt in einer Klinik.
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R. K. hätte sich nicht am 15. Januar 1999 einem "Turboentzug"
unterzogen, wenn er darüber unterrichtet worden wäre, dass es bereits früher
zu einem Todesfall gekommen war, dass ab 22.10 Uhr eine Überwachung al-
lein durch den Angeklagten stattfand und dass der Angeklagte unter den An-
hängern dieser Außenseitermethode eine Mindermeinung einnimmt, nämlich
dahingehend, dass die vorherige sichere Einstellung auf ein "Opiat" nicht erfor-
derlich sei. Der Angeklagte hielt es seinerseits für möglich und nahm es billi-
gend in Kauf, dass R. K. von der Behandlung Abstand genommen
hätte, wenn er dementsprechend unterrichtet gewesen wäre.
2. Die Schwurgerichtskammer hat die festgestellte Tat rechtlich wie folgt
bewertet:
a) Der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB sei be-
reits deshalb erfüllt, weil der Angeklagte R. K. willentlich unter Narko-
se gesetzt und ihm den Körper erheblich belastende Medikamente verabreicht
habe.
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Die Einwilligung des Patienten in die konkrete Behandlung (vgl. § 228
StGB) hat die Kammer als unwirksam erachtet, da die Aufklärung durch den
Angeklagten unter drei Gesichtspunkten mangelhaft gewesen sei: Er habe der
Wahrheit zuwider erklärt, alle bei ihm durchgeführten narkosegestützten Entgif-
tungen seien komplikationsfrei verlaufen, und dabei den früheren Todesfall ver-
schwiegen. Er habe den Irrtum erregt, es sei durchgängig eine Nachtschwester
anwesend. Ferner habe er den Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass er den
"Turboentzug" nicht nach den gängigen Kriterien derjenigen durchführe, die
diese Außenseitermethode betrieben. Diese Aufklärungsmängel seien auch ur-
sächlich für die Einwilligung gewesen.
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b) Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB sei eben-
falls verwirklicht, weil er durch unzureichende Überwachung in der Tatnacht von
2.00 Uhr bis 4.00 Uhr fahrlässig den Tod des Patienten verursacht habe.
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c) Allerdings könnten die gesetzlichen Merkmale einer Körperverletzung
mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht angenommen werden. Es fehle
an der hierfür erforderlichen Ursächlichkeit der Körperverletzung für die Todes-
folge. Weil R. K. nämlich bereits vor Behandlungsbeginn - ohne
Kenntnis des Angeklagten - zahlreiche "Giftstoffe" zu sich genommen habe, sei
nach dem Zweifelssatz zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass R.
K. auch dann an einem hämorrhagischen Lungenödem als Folge einer
"normalen Opiatintoxikation" verstorben wäre, wenn kein "Turboentzug" durch-
geführt worden wäre.
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II.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 29. Juni 2007 dargelegten Gründen nicht durch. Ergän-
zend bemerkt der Senat:
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a) Die Rüge, zwei Befangenheitsgesuche seien zu Unrecht - als unzu-
lässig - verworfen worden (§ 338 Nr. 3, §§ 24 ff. StPO), ist ihrerseits bereits un-
zulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt das Prozess-
geschehen nicht mit, das dem ersten der beiden zusammenhängenden Gesu-
che vorausging. Hierzu hat die in der Sache unwidersprochen gebliebene Revi-
sionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) unter
Vorlage von dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, des Berichterstat-
ters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgetragen, der Vorsit-
zende habe in der Hauptverhandlung vor Stellung des Gesuchs erläutert, dass
der Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge am Tag vor seiner Ver-
kündung lediglich entworfen worden war; die Beratung und Fassung war jedoch
unter Mitwirkung aller Kammermitglieder einschließlich der Schöffen am Tag
der Verkündung erfolgt.
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Dieses Prozessgeschehen ist hier für die Beurteilung der Unzulässigkeit
der Gesuche nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO ("völlige Ungeeignetheit") relevant.
Denn ein solches Vorgehen kann auf keine rechtlichen Bedenken stoßen; viel-
mehr ist es - zumal in Fällen der Bescheidung komplexer Beweisanträge - re-
gelmäßig sachgerecht.
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b) Die Rüge, ein Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft wegen Bedeutungslo-
sigkeit abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), hat der Generalbundes-
anwalt zu Recht als unzulässig bewertet, weil sich der - von der Revisionsbe-
gründung als "Anlage 11" in Bezug genommene - Ablehnungsbeschluss vom
21. November 2006 nicht im Anlagenkonvolut befindet.
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2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ist sowohl die Verurteilung wegen Körperverletzung nach
§ 223 Abs. 1 StGB (nachfolgend a) als auch diejenige wegen fahrlässiger Tö-
tung nach § 222 StGB (nachfolgend b):
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a) Ärztliche Heileingriffe - hier das willentliche Versetzen des Patienten in
Narkose und das Verabreichen den Körper erheblich belastender Medikamente
durch den "Turboentzug" - erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperver-
letzung und bedürfen daher grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um
rechtmäßig zu sein. Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden,
wenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt
worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli
2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 16).
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Die Kammer hat zu Recht die Aufklärung durch den Angeklagten unter
den drei im Urteil genannten Gesichtspunkten - früherer Todesfall, fehlende
Nachtschwester, keine Einstellung auf nur ein "Opiat" (vgl. oben I. 2. a)) - als
mangelhaft und die daraufhin erteilte Einwilligung als unwirksam erachtet.
Ebenso zutreffend hat sie das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der ver-
letzten Aufklärungspflichten umfasst angesehen (UA S. 36; vgl. BGHR aaO).
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Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Verschweigen des früheren
Todesfalls begründe deshalb keinen relevanten Aufklärungsmangel, weil die
Patientin auch "zufällig im Zusammenhang mit der Behandlung" verstorben sein
könnte. Der Zweifelssatz ist hier kein tauglicher Maßstab für den Umfang der
den Angeklagten treffenden Aufklärungspflicht. Diese Pflicht bestand unabhän-
gig davon, ob die "konkrete Todesursache" abschließend geklärt ist. Die Aufklä-
rung soll nämlich den Patienten gerade in die Lage versetzen, eine autonome
Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich dem körperlichen Eingriff unterzieht,
und etwaige - auch unklare - Risiken zu beurteilen. Deswegen hat die Kammer
zutreffend darauf abgestellt, dass bereits eine frühere Behandlung entgegen
den Äußerungen des Angeklagten nicht komplikationsfrei verlief und die Patien-
tin in seinen Praxisräumen verstarb, zumal er selbst die "konkrete Todesursa-
che" als nicht geklärt ansah (UA S. 21).
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Unter dem Gesichtspunkt einer von der Revision behaupteten hypotheti-
schen Einwilligung (hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; 4; 7) ist zu-
dem zu beachten, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff
- jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung - nur auf eine nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft ("lege artis") durchgeführte Heilbe-
handlung bezieht. Die Prüfung einer hypothetischen Einwilligung in den "Turbo-
entzug" gerade am 15. Januar 1999 hat daher zu unterstellen, R. K.
hätte um die unzureichende Überwachung durch den Angeklagten am Folgetag
ab 2.00 Uhr gewusst (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 -
Rdn. 18 f. m.w.N.). Dann hätte er aber zumindest auf "eine weitere Verschie-
bung (des Termins) … Wert gelegt" (UA S. 25).
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b) Daneben hat die Kammer auch zutreffend angenommen, dass die
vom Angeklagten pflichtwidrig verursachte unzulängliche Überwachung des Pa-
tienten zumindest dazu führte, dass dessen Tod - für den Angeklagten vorher-
sehbar - vorzeitig eintrat (hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis
3. Aufl. Rdn. 221 ff. m.w.N.), so dass der Angeklagte auch den Tatbestand der
fahrlässigen Tötung rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat.
III.
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Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Staatsanwalt-
schaft und der Nebenkläger haben demgegenüber Erfolg. Im Urteil ist nicht un-
ter allen gebotenen Gesichtspunkten erörtert, ob sich der Angeklagte wegen
Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.
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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage
dieser Prüfung allein die Körperverletzung ist, die der Angeklagte dadurch be-
ging, dass er R. K. willentlich Medikamente verabreichte und ihn unter
Narkose setzte (vgl. oben I. 2. a)). Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht
davon abgesehen, auch die unzureichende Überwachung als durch Unterlas-
sen begangene vorsätzliche Körperverletzung zu bewerten. Zwar trat auch in-
soweit ein Körperverletzungserfolg ein, weil sich der Gesundheitszustand von
R. K. während der unzureichenden Überwachung erheblich ver-
schlechterte. Das Landgericht hat jedoch einen - zumindest bedingten - Verlet-
zungsvorsatz nicht festgestellt. Ein solcher Vorsatz ist nach den Feststellungen
auch fern liegend, insbesondere weil die Überwachung durch den Angeklagten
bis 2.00 Uhr zureichend war, dieser den verschlechterten Zustand um 4.00 Uhr
bemerkte und sofort geeignete, wenngleich erfolglose Rettungsbemühungen
entfaltete. Vielmehr liegt es nahe, dass der Angeklagte - wenngleich pflichtwid-
rig - darauf vertraute, die weitere Behandlung verlaufe komplikationsfrei. Daher
ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Urteil einen etwaigen
Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf die unzureichende Überwachung nicht
erörtert.
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2. Auf der Grundlage der Feststellungen kann allerdings nicht abschlie-
ßend beurteilt werden, ob der Angeklagte gerade mit dem Heileingriff eine zu-
rechenbare Ursache für den Tod des R. K. setzte. Dies hätte näherer
Erörterung bedurft.
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Die Kammer ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch
die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, der ursächliche Zusammenhang zwi-
schen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg
entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters
eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl.
BGHSt 49, 1, 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 13 Rdn. 18e). Wäre die
Körperverletzung nicht in diesem Sinne ursächlich für den Tod von R.
K. geworden, so hätte sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr nicht
darin unmittelbar niederschlagen können (vgl. BGHSt 48, 34, 37; Tröndle/Fi-
scher aaO § 227 Rdn. 2a ff. m.w.N.).
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Kammer hinsichtlich der bei-
den alternativ in Betracht kommenden Todesursachen zu Gunsten des Ange-
klagten davon ausgegangen, dass R. K. nicht an der aspirationsbe-
dingten Lungenentzündung, sondern an dem hämorrhagischen Lungenödem
verstarb. Hätte die Lungenentzündung als Folge einer Aspiration während der
Narkose zum Tod des Patienten geführt, wäre die Verursachung durch den
Heileingriff evident. Wird hingegen angenommen, R. K. sei an dem
hämorrhagischen Lungenödem als Folge einer "Opiatintoxikation" verstorben,
weil er bereits vor Behandlungsbeginn ohne Kenntnis des Angeklagten zahlrei-
che "Giftstoffe" zu sich genommen hatte, ist mit der Kammer grundsätzlich in
Betracht zu ziehen, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn sich R.
K. im Fall mangelfreier Aufklärung nicht dem Heileingriff unterzogen
hätte.
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Im Hinblick auf die Todesursächlichkeit einer "normalen Opiatintoxikati-
on" hat die Kammer allerdings nicht erkennbar bedacht, dass der Heileingriff
nicht nur daraus bestand, den Patienten in Narkose zu versetzen, sondern auch
daraus, dass "vor und während der Narkose … den Körper erheblich belasten-
de Medikamente verabreicht" wurden. Der Heileingriff ist jedoch als Ganzes zu
betrachten. Insbesondere die mehrtägige Gabe des mit einer hohen Rezeptor-
affinität ausgestatteten Wirkstoffs Buprenorphin könnte hier geeignet gewesen
sein, R. K. erst zu einem erhöhten Beikonsum von toxischen Substan-
zen zu veranlassen. Daneben könnte von Bedeutung sein, in welchem Umfang
die zusätzliche Verabreichung von Dihydrocodein durch den Angeklagten zur
letalen Dosis an "Opiaten" beitrug. Schließlich war dem Angeklagten bekannt,
dass sein Patient schwerstabhängig war. Gerade deswegen hätte es abhängig
von Wirkung und Risiken der Medikation und den sonstigen konkreten Umstän-
den geboten sein können, diesen über die Wirkung der verabreichten Medika-
mente - insbesondere von Temgesic - zu informieren und ihn über mögliche Ri-
siken aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte darauf verzichtete,
seinen Patienten sicher auf ein "Opiat" einzustellen. Im Fall einer derartigen
Aufklärung könnte R. K. naheliegenderweise auf den erhöhten Bei-
konsum verzichtet haben. Allgemein bestehen Zweifel, ob ein ambulanter "Tur-
boentzug" unter diesen vom Landgericht festgestellten Bedingungen überhaupt
- unabhängig von dem Überwachungsverschulden - als ein "lege artis" durchge-
führter Heileingriff zu bewerten ist. Zu all dem verhält sich das Urteil nicht, ob-
wohl eine Erörterung hier geboten gewesen wäre.
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Derartige Feststellungen selbst zu treffen, ist dem Revisionsgericht ver-
wehrt. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Annahme eines fehlenden Zu-
sammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge in Anbetracht der
bereits getroffenen Feststellungen eher fern liegt. Auch war es insoweit weder
im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-
klagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. vom 19. De-
zember 2006 - 1 StR 326/06 - Rdn. 25 m.w.N.).
36
3. Auf dem Erörterungsmangel beruht das Urteil, weil der Angeklagte
möglicherweise wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden wäre,
wenn die Kammer bei der Prüfung des ursächlichen und gefahrspezifischen
Zusammenhangs nicht erkennbar den Blick auf das In-Narkose-Versetzen ver-
engt hätte.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf