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BGH Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 240/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläute-

rung seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des

§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.

b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags

und dem Schadenseintritt.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm,

Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre

beiden Brüder waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Miets-

haus bebauten Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom

2. Januar 1991 veräußerten die Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Mitei-

gentumsanteile zum Kaufpreis von jeweils 333.334 DM an den Steuerberater

B. O. . Der Käufer O. veräußerte durch Vertrag vom 26. September

1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von 2.040.000 DM.

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Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer Rechts-

vorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen Kauf-

preises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem Vorpro-

zess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung

erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 € geltend ge-

macht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung

der Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am

2. Januar 1991 2,5 Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines

von der Industrie- und Handelskammer P. öffentlich bestellten und ver-

eidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten

Grundstücken. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass das Grundstück am

Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt habe. Das Kammergericht, das

zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur abschließenden Berufungs-

verhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den Parteien nach Eingang

einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen Gegenvorstel-

lungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter herangezogenen Sach-

verständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass es nach

nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des Sachver-

ständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde auf der

Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

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Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen

auf Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses

(20.667,27 € nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein

unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen Grund-

stückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-

rung weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet.

1.

Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis

gelangt, das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutach-

ten habe unter Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende

Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere

Frage, ob dem Beklagten insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht

werden konnte, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Scha-

densersatzanspruch gegen den Beklagten nämlich bereits daran scheitern,

dass die Klägerin es unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines

Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet

der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess versäumt, die Ladung des Sachver-

ständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

2.

a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden

Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht festge-

stellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehal-

ten, aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs

des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Ein-

legung von Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen

Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden

hat, kommen als "Rechtsmittel" insbesondere auch solche Behelfe in Betracht,

die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-

stimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende

gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die

Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sach-

verständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an

formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412

ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 =

NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits

früher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die

einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote ste-

hen, die ein Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen

vergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich

erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des famili-

engerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden

(Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff).

9

c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision

vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in wel-

chem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene Haupt-

sacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der Nichtzulas-

sungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine hinrei-

chend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem Revisi-

onsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist, sämt-

liche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung

stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen In-

stanz auszuschöpfen.

10

d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derarti-

ger Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf An-

trag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1

ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f;

BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die

mündliche Befragung und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, ent-

weder die Mängel des Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder

diese Mängel so deutlich hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Über-

zeugung von der Unbrauchbarkeit des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt

auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch

einen Privatgutachter, bereits schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen

zu dem Gutachten erhoben und der Sachverständige schriftlich darauf erwidert

hatte. Die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und

Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellte gleichwohl ein effektives zusätz-

liches Instrument der Wahrheitsfindung dar.

11

e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen An-

hörung des Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen.

Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf

die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre,

nicht ohne weiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflicht-

verletzung - zugrunde zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise

hätte entschieden werden müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gericht-

lichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehen-

den Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechts-

behelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens

hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl

wird bei einer gerichtlichen Entscheidung die wirkliche Rechtslage grundsätzlich

eine größere Rolle spielen. Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter

Anhaltspunkte hier davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des

Kammergerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage

für die der Klägerin ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess

beseitigt worden wäre.

12

Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelver-

säumung für den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der

Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist - anders als bei einer

dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden

Entscheidung - nicht erforderlich.

13

3.

Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass

die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäu-

mung des Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen

Nachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch

das Berufungsgericht nicht verkennt - die Klägerin ihre sachlichen Einwände

gegen das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte.

Dementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den Sach-

verständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter die-

sen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin

um so dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des

Sachverständigen zu bestehen.

14

4.

Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es

weiterer tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der

Sachverständigenhaftung bedurfte.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 25.11.2005 - 4 O 752/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 168/05 -