BGH Beschluss vom 28.07.2006 – III ZB 14/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 485 Abs. 2; BGB § 839a
Ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen
Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, der der Vorbereitung eines Sach-
verständigenhaftpflichtprozesses nach § 839a BGB dienen soll, ist mangels
eines rechtlichen Interesses grundsätzlich unzulässig, solange der Vorprozess
noch nicht abgeschlossen ist und der Partei dort Rechtsbehelfe zur Verfügung
stehen, mit denen sie eine Korrektur des ihrer Meinung nach grob fehlerhaften
Gutachtens erwirken kann.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. De-
zember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Begut-
achtung von Bauwerksmängeln.
Die Antragsteller werden als Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem
Landgericht Bayreuth von der dortigen Klägerin auf Zahlung von Werklohn für
die Errichtung eines Wohnhauses in Anspruch genommen. Sie machen gel-
tend, die Werkleistungen der Klägerin seien mit verschiedenen Mängel behaf-
tet. Das Landgericht ordnete in jenem Verfahren eine Beweiserhebung über die
behaupteten Mängel durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-
achtens an. Mit der Begutachtung beauftragte es den Antragsgegner zu 1, ei-
nen von der Industrie- und Handelskammer Bayreuth öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden. Der Antragsgegner
zu 2 erstattete ein statisches Congutachten über die Standsicherheit der
Systemtreppe.
Die Antragsteller halten die schriftlichen Gutachten für grob unrichtig. Zur
Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses gegen die Sachverständigen nach
§ 839a BGB beantragen sie die Einholung eines neuen schriftlichen Sachver-
ständigengutachtens über einen Teil der Mängel, die bereits Gegenstand des
Beweisbeschlusses im Vorprozess gewesen waren. Der Vorprozess selbst ist
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Das Landgericht hat den Antrag als insgesamt unzulässig, das Oberlan-
desgericht (IBR 2006, 120, siehe auch Weise, NJW-Spezial 2006, 165, 166 und
Tischler, DS 2006, 165, 169) als derzeit unzulässig zurückgewiesen. Mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die An-
tragsteller ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vorinstan-
zen haben den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
1.
Grundlage für den Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständi-
gen ist hier § 485 Abs. 2 ZPO. Eine Beweissicherung nach Absatz 1 dieser
Vorschrift kommt hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür
nicht vorliegen. Sie werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend ge-
macht.
2.
Die durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestim-
mungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2
ZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es etwa § 485 Abs. 1
ZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises. Vor-
aussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der
zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist insbesondere (aber nicht nur)
dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits
dienen kann. Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbe-
sondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprü-
fung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse etwa dann
verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder
ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige
Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keineswegs
bestehen kann (Senatsbeschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 =
NJW 2004, 3488 m.w.N.).
3.
Ein derartiges Interesse leiten die Antragsteller hier aus der von ihnen
behaupteten groben Fehlerhaftigkeit des im Vorprozess eingeholten, ihnen un-
günstigen Sachverständigengutachtens her. Die Begutachtung im selbständi-
gen Beweisverfahren soll daher der Vorbereitung eines Schadensersatzan-
spruchs gegen die Sachverständigen nach § 839a BGB dienen.
a) Aufgrund dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachver-
ständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstat-
tet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten
durch die gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
§ 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein
unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung
gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 9. März
2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, für BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.).
b) Dementsprechend kann der Schadensersatzanspruch der Antragstel-
ler gegen die Sachverständigen derzeit noch nicht bestehen. Da der Vorpro-
zess noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gutachten noch nicht in die ge-
richtliche Entscheidung eingeflossen sein und den Schaden verursacht haben.
4.
Dies hat die Folge, dass die Antragsteller aufgrund des auch bei der
Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des Primärrechtsschutzes
(§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) gehalten sind, durch Einlegung von
Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen Sachver-
ständigengutachtens oder der darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung
hinzuwirken. Als "Rechtsmittel" kommen zum einen solche Behelfe in Betracht,
die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die be-
stimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende
gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zu denken ist insoweit etwa an Ge-
genvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411
Abs. 4 ZPO), Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung sei-
nes Gutachtens zu laden, formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen
(Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO). Zum anderen fallen nach Sinn und Zweck der
Neuregelung unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Ent-
scheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben (Staudinger/
Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839a Rn. 6).
5.
Diese mögliche Korrektur des nach Meinung der Antragsteller grob feh-
lerhaften Sachverständigengutachtens schon im Vorprozess selbst ist in noch
höherem Maße als die nunmehr beantragte Begutachtung im selbständigen
Beweisverfahren bestimmt und geeignet, schon im Vorfeld einer streitigen Aus-
einandersetzung Rechtsfrieden zu stiften. Durch die erfolgreiche Einlegung ei-
nes Rechtsmittels kann und soll nämlich bewirkt werden, dass es erst gar nicht
zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, die auf dem Gutachten beruht.
Damit wird dann der Eintritt eines Schadens verhindert, ohne dass es dann
noch zu einem Haftpflichtprozess gegen den Sachverständigen zu kommen
braucht. Deswegen ist, solange und soweit die Möglichkeit erfolgversprechen-
den Primärrechtsschutzes besteht, ein rechtliches Interesse an der Begutach-
tung im selbständigen Beweisverfahren, wie § 485 Abs. 2 ZPO es fordert, zu
verneinen (a.A. wohl OLG Frankfurt am Main, IBR 2003, 585).
6.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorprozess und der in
Aussicht genommene Haftpflichtprozess gegen die Sachverständigen zwei ver-
schiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Parteien betreffen. Die Be-
weisfragen sind nämlich gleichwohl identisch. Ziel des selbständigen Beweis-
verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ist die Entlastung der Gerichte von Prozes-
sen, deren Streitfragen weniger rechtlicher als tatsächlicher Art sind und für de-
ren Entscheidung daher das Fachgutachten eines Sachverständigen eine maß-
gebliche (oft sogar allein ausschlaggebende) Bedeutung hat, so insbesondere
bei Gewährleistungs- oder Schadensersatzprozessen (Zöller/Herget, ZPO
25. Aufl. 2005 § 485 Rn. 6 m.w.N.). Dieses gesetzgeberische Ziel der Prozess-
ökonomie würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man zur Vorbereitung eines
Haftpflichtprozesses gegen den gerichtlichen Sachverständigen eine erneute
Begutachtung über dieselben Beweisfragen zulassen würde, die im Vorprozess
noch gar keiner streitentscheidenden Klärung zugeführt sind.
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Galke
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2005 - 12 OH 108/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 W 37/05 -