BGH Urteil vom 05.07.2007 – III ZR 316/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 5. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TKG 2004 § 47 Abs. 1; § 105 Abs. 3
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Invers-
suche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur
Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden ab-
hängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetrei-
bern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004
verpflichtet.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 316/06 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 teil-
weise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I,
33. Zivilkammer, vom 13. September 2005 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die einzel-
nen Datensätze ihrer sämtlichen Telefondienstkunden mit einem
Vermerk, dass der jeweilige Kunde einen Widerspruch gegen die
Inverssuche nicht erhoben hat, an die Klägerin zum Zwecke der
Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten he-
rauszugeben, wenn der jeweils betroffene Kunde der Inverssuche
nach einem Hinweis auf sein Widerspruchsmöglichkeit nicht wi-
dersprochen hat.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die
Klägerin 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in den Großräumen M. , N. und I.
ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre
Endnutzer Rufnummern. Sie hatte im Jahr 2005 etwa 65.000 Privat- und 2.500
Geschäftskunden. Die Klägerin unterhält unter anderem einen telefonischen
Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern im Festnetz
und in den deutschen Mobilfunknetzen erfragen und sich gegebenenfalls wei-
tervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte
Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfah-
rung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist.
Die Beklagte, die selbst keinen Auskunftsdienst betreibt, stellt ihre Kun-
dendaten der D. T. AG zur Veröffentlichung in Teilnehmerver-
zeichnissen und zu Auskunftszwecken zur Verfügung. Die Klägerin erwirbt dort
über eine Tochtergesellschaft die für ihren Auskunftsdienst notwendigen Anga-
ben.
Die Beklagte versieht ihre der D. T. AG übermittelten
Teilnehmerdaten mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden
Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die
Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, in ihren Datensätzen die-
sen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren An-
schlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der bisherigen Praxis so-
wie auf Übermittlung der in der von ihr, der Klägerin, für richtig gehaltenen Wei-
se aufbereiteten Daten an die D. T. AG und hilfsweise auf Fest-
stellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr die solcherart aufbereiteten Daten
zur Verfügung zu stellen, in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorin-
stanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin zuletzt nur noch ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in seiner in CR 2007, 87 veröffentlichen Ent-
scheidung unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil (MMR 2006, 564)
ausgeführt, § 105 Abs. 3 TKG 2004 gewährleiste lediglich einen datenschutz-
rechtlichen Mindeststandard. Der Telefonnetzbetreiber sei daher im Verhältnis
zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der in dieser Vorschrift vor-
gesehenen Regelung verpflichtet, wonach die Inverssuche bereits zulässig sei,
wenn der Teilnehmer nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine
Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen habe. Vielmehr könne der Netz-
betreiber seinen Kunden auch einen höheren Datenschutz gewähren, indem er
die Freigabe der Inverssuche von deren ausdrücklicher Einwilligung abhängig
mache.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Für die nunmehr lediglich noch auf Feststellung gerichtete Klage besteht
trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Klägerin, ihr Begehren im Wege der
Leistungsklage zu verfolgen, das notwendige Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da
die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sich auch einem Feststellungsurteil zu
fügen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 8 m.w.N.).
2.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG
2004 verlangen, ihre Teilnehmerdaten mit der Angabe zur Verfügung zu stellen,
ob der jeweilige Anschlussnehmer der Inverssuche nach einem Hinweis auf
seine Widerspruchsmöglichkeit widersprochen hat (§ 105 Abs. 3 TKG 2004).
a) Die Angaben zur Zulässigkeit der Inverssuche gehören zu den Daten,
die ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit er-
bringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt (im Folgenden: Teilnehmernetz-
betreiber, Netzbetreiber oder Netzdienstleister), dem Auskunftsdienstunterneh-
men gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen hat (Wilms
in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 36). Neben den veröffentli-
chungsfähigen Teilnehmerdaten (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004) sind danach
auch die sogenannten Annexdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die
Auskunftsdienstleistungen ordnungsgemäß erbringen
zu
können. Da
die Auskunftserteilung nach § 105 Abs. 1 TKG 2004 unter Beachtung der Be-
schränkungen unter anderem des die Inverssuche regelnden Absatzes 3 dieser
Bestimmung zu erfolgen hat, benötigt das Auskunftsunternehmen zur ord-
nungsgemäßen Erbringung seiner Leistungen auch die Informationen zur Zu-
lässigkeit dieser Suchoption.
b) Inhaltlich ist der Anspruch des Auskunftsdienstanbieters darauf gerich-
tet, dass der Netzdienstleister mitteilt, ob der jeweilige Teilnehmer der
Inverssuche nach einem entsprechenden Hinweis widersprochen hat (§ 105
Abs. 3 TKG 2004). Der Netzbetreiber ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen
im Verhältnis zu dem Auskunftsunternehmen nicht berechtigt, die Inverssuche
nur dann "freizugeben", wenn der Anschlussinhaber hierin ausdrücklich einge-
willigt hat (so auch Wilms aaO Rn. 40).
aa) (1) Der aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 folgende Anspruch eines Aus-
kunftsunternehmens gegen den Netzdienstleister, seine Teilnehmerdaten nach
Maßgabe von § 47 Abs. 2 TKG 2004 zur Verfügung zu stellen, ist nur durch die
"Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen" einge-
schränkt. Zu diesen Regelungen gehört insbesondere § 105 Abs. 3 TKG 2004
(Wilms aaO Rn. 37 f; Voß in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 47 Rn. 12).
Danach gilt für die Inverssuche lediglich die Widerspruchslösung, nach der die-
se Suchfunktion bereits zulässig ist, wenn ihr der betroffene Anschlussnehmer
nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Dessen Einwilli-
gung ist nicht notwendig. Einen etwaigen Widerspruch hat der Netzbetreiber
gemäß § 105 Abs. 4 TKG unverzüglich in seinen Kundendateien zu vermerken,
deren Inhalt er dem Auskunftsunternehmen nach § 47 Abs. 1 TKG 2004 zur
Verfügung zu stellen hat. Weitergehende datenschutzrechtliche Beschränkun-
gen sieht § 105 TKG 2004 in Bezug auf die Inverssuche nicht vor, so dass auch
der Anspruch aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 insoweit nicht weiter eingeschränkt ist.
(2) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Beklagte nicht berech-
tigt, die "Freigabe" der Inverssuche gegenüber der Klägerin von der Einwilligung
der Anschlussnehmer abhängig zu machen.
Dies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 TKG 2004. Danach dürfen über die in
Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern Auskünfte nur unter Be-
achtung der in § 104 TKG 2004 und § 105 Abs. 2 und 3 TKG 2004 enthaltenen
Beschränkungen erteilt werden. Normadressat ist derjenige, der die Auskunft
erteilt, nicht aber der Netzdienstleister, soweit er nicht selbst auch einen Aus-
kunftsdienst betreibt. Dies legt zum einen der Wortlaut der Bestimmung nahe.
Dieser stellt wegen der Beachtung der vorgenannten datenschutzrechtlichen
Bestimmungen auf die Erteilung der Auskünfte selbst ab und nicht auf die von
dem Netzbetreiber dem Auskunftsunternehmen zu übermittelnden Teilnehmer-
daten. § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 unterscheidet überdies zwischen dem
Diensteanbieter (= Teilnehmernetzbetreiber), der den Widerspruch in seinen
Unterlagen zu vermerken, und dem Diensteanbieter nach Absatz 1 (= Aus-
kunftsdienstleister), der diesen zu beachten hat.
Weiterhin folgt dies auch aus der Gesetzesbegründung. Danach soll eine
Auskunftserteilung durch "jeden zulässig" sein, "der die Beschränkungen des
§ 102 und der Absätze 2 und 3 einhält" (Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf des TKG 2004, BT-Drucks. 15/2316, S. 91 zu § 103, der als § 105 Ge-
setz geworden ist). Nicht der Netzbetreiber hat danach für die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Auskunft zu sorgen, sondern derje-
nige, der sie erteilt, mithin der Auskunftsdienstleister. In Bezug auf die Invers-
suche beschränkt sich die Rolle des Netzbetreibers in diesem Zusammenhang
darauf, die für die Beachtung der Datenschutzbestimmungen notwendigen In-
formationen zu beschaffen und den Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stel-
len. Er hat nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 seine Anschlussnehmer auf die Wider-
spruchsmöglichkeit hinzuweisen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 39 der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie -
ABl. EG Nr. L 201/37), gemäß § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 einen etwaigen
Widerspruch in seinen Kundendateien zu vermerken und diese nach Maßgabe
von § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 den Auskunftsdiensten zu überlassen. Wei-
tergehende Pflichten und Rechte hat er nicht.
Nach Auffassung der Vorinstanzen schließt hingegen § 105 Abs. 1 TKG
2004 nicht aus, dass auch der Teilnehmernetzbetreiber zur Beachtung des Da-
tenschutzes bei der Auskunftserteilung verpflichtet ist, weil § 105 Abs. 3 TKG
2004 lediglich die Tätigkeit der Auskunft bei der Inverssuche beschreibe, jedoch
einen Normadressaten nicht erkennen lasse. Dies überzeugt nicht, weil die
Auskunftstätigkeit nur von demjenigen ausgeführt werden kann, der einen ent-
sprechenden Dienst anbietet. Einer gesonderten Hervorhebung des Normad-
ressaten bedarf es deshalb nicht.
Ist Normadressat der bei der Auskunftserteilung zu beachtenden daten-
schutzrechtlichen Regelungen der Auskunftsdienstleister, kann nicht der Teil-
nehmernetzbetreiber über den Umfang des zu beachtenden Datenschutzes
disponieren. Erweiterungen dieses Schutzes - etwa im Sinne einer Einwilli-
gungslösung bei der Inverssuche - können allenfalls zwischen dem jeweiligen
Auskunftsdienstleister und den Anschlussnehmern vereinbart werden. Hierzu
wird es jedoch im Geschäftsverkehr schon aus Praktikabilitätsgründen und we-
gen des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsunternehmen an einer mög-
lichst weitgehenden Eröffnung der Inverssuche kaum kommen.
bb) Dass damit im Ergebnis die Widerspruchslösung im deutschen Tele-
kommunikationsverkehr zumindest sehr weitgehend zur Anwendung kommt,
§ 47 Abs. 1 TKG 2004 bringt das Interesse der Teilnehmer am Fernmel-
deverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnis-
sen und Auskunftsdatenbeständen, das durch die entsprechenden Dienstean-
bieter repräsentiert wird, einerseits und den Schutz der Daten des einzelnen
Anschlussinhabers andererseits zum Ausgleich. Dies ergibt sich aus dem Er-
wägungsgrund 11 und aus Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
- Universaldienstrichtlinie - ABl. EG Nr. L 108/51), die durch das TKG 2004 in
das deutsche Recht umgesetzt wurde (siehe Anmerkung zur Überschrift des
Gesetzes, BGBl. I 1190; Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/2316
S. 55). In dem Erwägungsgrund und in Artikel 25 werden beide gegenläufigen
Interessen gegenübergestellt. Gleiches ergibt sich aus den Erwägungsgrün-
den 38 und 39 sowie aus Artikel 12 Abs. 1 bis 3 der Datenschutzrichtlinie
(aaO), die ebenfalls durch das TKG 2004 in das deutsche Recht umgesetzt
wurde (Anmerkung zur Überschrift des Gesetzes und Gesetzesbegründung
jeweils aaO). Artikel 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie überlässt es dabei dem
nationalen Gesetzgeber, ob er eine gesonderte Einwilligung des Teilnehmers
fordert, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach
Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens
und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dienen
soll. Hierunter fällt auch die Inverssuche.
Die Bundesregierung hat bei der Umsetzung dieser europarechtlichen
Vorgaben hinsichtlich der Inverssuche zunächst die datenschutzfreundlichere
Variante verfolgt und in § 103 Abs. 3 des Entwurfs des TKG 2004 vorgesehen,
dass diese Suchoption nur zulässig ist, wenn der Teilnehmer eingewilligt hat
(BT-Drucks. 15/2316, S. 38 und 91). Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats
hat jedoch auch mit Rücksicht auf die Informationsbedürfnisse von Verbrau-
chern gegenüber unseriösen Telefondiensten und im Hinblick auf eine mög-
lichst einheitliche Handhabung in Europa vorgeschlagen, stattdessen die Wi-
derspruchslösung einzuführen (BR-Drucks. 755/2/03, S. 38). Diesem Vorschlag
hat sich der Vermittlungsausschuss in dem späteren Vermittlungsverfahren
(Art. 77 Abs. 2 GG) angeschlossen (Beschlussempfehlung vom 5. Mai 2004,
BT-Drucks. 15/3063, S. 3). Die Widerspruchslösung ist sodann mit § 105 Abs. 3
TKG 2004 Gesetz geworden.
Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass der größte Teil der Anschluss-
nehmer der Inverssuche weder widerspricht noch in sie einwilligt (Wilms aaO
§ 47 Rn. 40; § 105 Rn. 26). Die Inverssuche ist deshalb bei der Widerspruchs-
lösung in ganz erheblich größerem Umfang zulässig, als wenn für sie die Einwil-
ligung des Anschlussinhabers notwendig ist. Die Entscheidung im Gesetzge-
bungsverfahren für die Widerspruchs- und gegen die Einwilligungslösung deutet
deshalb auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Inverssuche - unter Abwä-
gung gegen die berechtigten Datenschutzbelange der Anschlussnehmer - ent-
sprechend der Praxis in anderen EU-Staaten in möglichst großem Umfang zu
ermöglichen. Diesem Ziel widerspräche es, wenn es dem einzelnen Teilneh-
mernetzbetreiber überlassen bliebe, für seine Anschlussinhaber mit Wirkung für
alle Auskunftsdienstleister die datenschutzfreundlichere Einwilligungslösung
einzuführen. Wenn ein marktbeherrschender Teilnehmernetzbetreiber - etwa
die D. T. AG - entsprechend verführe, hätte dies faktisch die
weitgehende Beseitigung der Inverssuche zur Folge, wodurch das gesetzgebe-
rische Ziel konterkariert würde.
cc) Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht des Land- und des Ober-
landesgerichts für die Möglichkeit des Teilnehmernetzbetreibers, seinen An-
schlusskunden in Bezug auf die Inverssuche einen höheren Datenschutz zu
gewähren als ihn § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorsieht, nicht anführen, dass der
Netzbetreiber nicht verpflichtet sei, überhaupt daran mitzuwirken, diese Such-
option zu eröffnen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht füh-
ren insoweit an, § 105 Abs. 3 TKG 2004 enthalte keine Frist zur Erteilung der
Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit. Abgesehen von der Unzulässigkeit
der Inverssuche habe es auch keine Folgen, wenn der Netzbetreiber die Beleh-
rung unterlasse. Dies ist nicht richtig. Zwar mögen die Ausführungen der Vorin-
stanzen für das Verhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und seinen
Anschlusskunden zutreffen. Sie berücksichtigen aber nicht den Zusammenhang
zwischen § 105 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004. Nach den letztge-
nannten Regelungen ist der Netzbetreiber den Auskunftsdienstunternehmen zur
Überlassung der für deren Betrieb notwendigen Daten verpflichtet. Zu diesen
gehören auch die für die Zulässigkeit der Inverssuche maßgeblichen Informati-
onen (s. oben 2 a). In dem Rechtsverhältnis zwischen Netz- und Auskunfts-
dienstbetreiber gilt § 271 Abs. 1 BGB. Unterlässt der Netzbetreiber die rechtzei-
tige Übermittlung der nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 geschuldeten Daten,
hat dies die allgemeinen Folgen einer Leistungsstörung (§§ 280 ff BGB). Ferner
können §§ 42 bis 44 TKG 2004 zur Anwendung kommen. Jedenfalls im Schuld-
verhältnis zwischen dem Auskunftsunternehmen und dem Netzbetreiber ist die-
ser damit zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen zumindest mittelbar ge-
zwungen, seinen Anschlusskunden die in § 105 Abs. 3 TKG 2004 vorgesehe-
nen Hinweise rechtzeitig zu erteilen.
dd) Weiterhin kann die Klägerin die Übermittlung der Daten unmittelbar
- gegebenenfalls Zug um Zug gegen ein angemessenes Entgelt (§ 47 Abs. 4
Satz 1 TKG 2004) - verlangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
auf den vorherigen Abschluss eines Datenübermittlungsvertrags angewiesen.
Das Gesetz gibt dem Auskunftsdienstbetreiber, wie schon aus dem Wortlaut
des § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 folgt, einen solchen direkten Anspruch und
sieht den Umweg über einen Vertrag nicht vor.
ee) Allerdings ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht
darauf gerichtet, bei Fehlen eines Widerspruchs nach § 105 Abs. 3 TKG 2004
den Teilnehmerdatensatz mit dem Vermerk "Inverssuche: ja" zu erhalten. Viel-
mehr kann sie nur die Mitteilung verlangen, dass der Teilnehmer dieser Such-
option nicht widersprochen hat, nachdem er auf die Möglichkeit hierzu hinge-
wiesen worden war. Dies folgt aus § 105 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 TKG
2004. Nach § 105 Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 hat der Netzbetreiber den Wider-
spruch seines Anschlussnehmers in seinen Kundendateien unverzüglich zu
vermerken. Nicht vorgesehen ist hingegen der - über die Feststellung des Vor-
liegens eines Widerspruchs hinausgehende, weil bereits eine rechtliche Wer-
tung enthaltende - Vermerk, ob die Inverssuche zulässig ist. Der Inhalt des Da-
tenüberlassungsanspruchs gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG 2004 wird dadurch
bestimmt, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vor-
zuhalten hat. Auf zusätzliche oder andere Daten hat der Auskunftsdienstanbie-
ter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 TKG 2004 keinen Anspruch.
Da der Netzbetreiber nur verpflichtet ist, die Tatsache des Widerspruchs eines
Teilnehmers gegen die Inverssuche zu erfassen, kann der Auskunftsanbieter
nicht die Übermittlung eines Vermerks, ob diese Suche zulässig ist oder nicht,
verlangen.
Dies entspricht auch der im Gesetz angelegten Aufteilung der Verantwor-
tungsbereiche zwischen dem Auskunftsdienstanbieter und dem Netzbetreiber
bei der Inverssuche. Der Auskunftsanbieter hat den Datenschutz zu gewährleis-
ten (siehe oben aa [2]). Der Netzbetreiber ist lediglich verpflichtet, den Aus-
kunftsanbieter mit den für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Suchoption
notwendigen tatsächlichen Informationen - Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Widerspruchs - zu versehen. Die hieraus abzuleitende rechtliche Wertung liegt
in der Verantwortung desjenigen, der die Auskünfte erteilt.
Gleichwohl war dem Feststellungsantrag - in veränderter Form - statt-
zugeben, da sein Rechtsschutzziel mit dem Anspruchsinhalt wirtschaftlich iden-
tisch ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat klargestellt hat, dass der Antrag auch in dem Sinn
ausgelegt werden könne, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung
über einen nach § 105 Abs. 3 TKG 2004 erhobenen Widerspruch festgestellt
werden solle.
c) Unbegründet ist der Feststellungsantrag jedoch, soweit er vorsieht,
dass der Hinweis der Beklagten auf die Widerspruchsmöglichkeit in der auf die
Rechtskraft des Urteils folgenden Rechnungsstellung zu erfolgen habe, und
soweit er eine Frist für den Widerspruch der Kunden von einem Monat ab Zu-
gang der Rechnung umfasst. Derartige zeitliche Vorgaben sind im Gesetz nicht
vorgesehen. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegen-
über der Klägerin aus § 47 Abs. 1 TKG 2004 ohne schuldhafte Verzögerung zu
erfüllen (siehe oben b cc).
3.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die
Hauptanträge, die in der Revisionsinstanz zuletzt nicht mehr verfolgt wurden,
und der Hilfsantrag wirtschaftlich weitgehend identisch waren, letzterer jedoch
als Feststellungsantrag mit etwa einem Fünftel im Wert hinter den Leistungsan-
trägen zurückbleibt.
Schlick
RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Ur- laubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.09.2005 - 33 O 4087/05 -
OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 9 U 4962/05 -