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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 233/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 233/05

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 9. August 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 484.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO statthaft. Sie ist

jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574

Abs. 2 ZPO).

2

Die Frage, ob der Schuldner seinen Wohnsitz nach Eingang des Insol-

venzantrags rechtsmissbräuchlich verlegt hat, ist nicht entscheidungserheblich.

Gleiches gilt für die Frage, ob der Schuldner auch nach seinem Umzug nach

Frankreich noch den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Hannover

hatte (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der An-

trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die

Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der

Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner

hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt

(EuGH NZI 2006, 153; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, NZI

2006, 297; v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, NZI 2006, 364).

3

Auch im Übrigen ist rechtlich erhebliches Vorbringen des Schuldners

nicht übergangen worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner hat erstmals im

Beschwerdeverfahren behauptet, die Wohnung in Straßburg bereits am 1. Mai

2005 angemietet zu haben. Zuvor hatte er erklärt, seinen Wohnsitz - wie aus

der Bescheinigung des Einwohnermeldeamts Hannover vom 9. Mai 2005 er-

sichtlich - am 13. Mai 2005 aufgegeben zu haben. Das Amtsgericht hat sich in

seinem Vermerk vom 29. Juni 2005 mit dem Beschwerdevorbringen dahinge-

hend auseinandergesetzt, das Anmieten einer Wohnung sei nicht gleichbedeu-

tend mit der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des

Schuldners. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Art. 103 Abs. 1

GG verlangt, dass das Gericht das wesentliche Vorbringen der Partei zur

Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt, nicht jedoch, dass das

Gericht diejenigen Schlussfolgerungen zieht, welche die Partei für richtig hält.

4

Das weitere Vorbringen des Schuldners, der 13. Mai 2005 sei nicht der

Tag seines Auszugs aus der Familienwohnung in Hannover gewesen, sondern

bei seiner am 9. Mai 2005 erfolgten Abmeldung von der zuständigen Beamtin

eigenmächtig eingetragen worden, ist unerheblich. Das Insolvenzgericht Han-

nover wäre dann nicht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ge-

wesen, wenn der Schuldner bei Eingang des Insolvenzantrags am 2. Mai 2005

den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits nach Straßburg ver-

legt hatte. Tatsachenvortrag des Schuldners, welcher diese Annahme stützen

könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Stellungnahme des Schuld-

ners vom 30. August 2005 ist erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

beim Beschwerdegericht eingegangen. Aus ihr ergibt sich im Übrigen, dass der

Schuldner den Umzug nach Straßburg nach dem 2. Mai 2005 begonnen und

erst am 10. Mai 2005 "endgültig abgeschlossen" hat. Selbst wenn der Mittel-

punkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners also allein durch seinen

Hauptwohnsitz zu bestimmen gewesen wäre, war das Insolvenzgericht Hanno-

ver am 2. Mai 2005 noch zuständig gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

5

Dass dem Schuldner weder das Gutachten vom 23. Juni 2005 noch der

Vermerk über die Nichtabhilfe vom 29. Juni 2005 bekannt gegeben worden ist,

war verfahrensfehlerhaft, hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Auf das

Gutachten kam es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch

streitigen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Hannover nicht an; zum Vermerk

vom 29. Juni 2005 hat der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts

Rechtserhebliches vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 23.06.2005 - 906 IN 427/05 -4- -

LG Hannover, Entscheidung vom 09.08.2005 - 20 T 45/05 -