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BGH Beschluss vom 02.03.2006 – IX ZB 192/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3

Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung

eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner

hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zustän-

dig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen

des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledi-

gung des Erstantrags bei ihm eingehen.

BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04 - LG München I AG München

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000

Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim

Amtsgericht – Insolvenzgericht – München die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin, bis dahin selbst-

ständige Architektin mit Wohnsitz und Büro in München, verlegte Anfang Feb-

ruar 2004 ihren Wohnsitz nach Salzburg (Österreich). Am 4. März, 23. März

und 30. März 2004 stellten die (weiteren) Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzanträ-

ge gegen die Schuldnerin. Am 18. März 2004 bestellte das Insolvenzgericht den

(weiteren) Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an,

dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien.

Am 29. März 2004 erklärte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag für erledigt und be-

antragte, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzge-

richt hielt den Antrag nicht für erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die

Beteiligte zu 2 nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und ohne die erfor-

derliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien, und eröffnete am 8. Juni

2004 aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren

über das Vermögen der Schuldnerin.

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Die Schuldnerin hatte bereits im Eröffnungsverfahren die Ansicht vertre-

ten, das Amtsgericht München sei für die nach ihrem Umzug nach Salzburg

eingegangenen Anträge nicht mehr zuständig. Ihre sofortige Beschwerde gegen

den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt

sie weiterhin das Ziel einer Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO sei das

Amtsgericht München für das Insolvenzverfahren zuständig gewesen; denn im

maßgeblichen Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Beteiligten zu 2 sei der

allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin noch in München gewesen. Die Zu-

ständigkeit des Amtsgerichts München folge aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Eu-

InsVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch wenn die Schuldnerin, wie sie behaup-

te, nur noch gelegentlich in München tätig gewesen sei, sei doch ein anderer

Ort ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen worden. Die Erledigungs-

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erklärung der Beteiligten zu 2 ändere nichts, weil noch weitere Anträge vorgele-

gen hätten; überdies sei der Antrag nicht erledigt, weil die Zahlungen nach An-

ordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne Zustimmung des Beteiligten

zu 1 erfolgt seien und damit keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand.

1. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hätte das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin allerdings nicht eröffnet werden dürfen.

a) Die Beteiligte zu 2 hat ihren Antrag vor der Entscheidung über die Er-

öffnung für erledigt erklärt. Das ist grundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 149, 178,

181).

b) Ein für erledigt erklärter Antrag ist nicht mehr auf das Ziel der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Begehrt wird nur noch die Feststellung,

dass der zunächst zulässige und begründete Antrag sich durch ein nachträgli-

ches Ereignis erledigt hat. War der Antrag unzulässig oder unbegründet oder

hat er sich tatsächlich nicht erledigt, muss er zurückgewiesen werden. Die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens wird von einem für erledigt erklärten Antrag

jedoch nicht mehr erfasst und kann auf ihn hin nicht mehr erfolgen (BGHZ 149,

179, 181). Der für erledigt erklärte Antrag vom 18. Dezember 2003 konnte da-

mit nicht Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Das Insol-

venzgericht hätte ihn – weil die Schuldnerin sich ihm nicht angeschlossen hatte

(§§ 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Justizmoderni-

sierungsgesetzes vom 24. August 2004) – zurückweisen müssen, wenn tat-

sächlich keine Erledigung eingetreten war.

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2. Das Amtsgericht München war jedoch auch für diejenigen Anträge auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens örtlich zuständig, die erst nach dem Wegzug

der Schuldnerin nach Salzburg eingereicht worden sind.

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a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mit-

gliedsstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen

Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verlegt der Schuldner den Mit-

telpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats,

bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über

die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006

– Rs. C – 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 – IX ZB

418/02, z.V.b.).

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b) Aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts München für den Antrag der

Beteiligten zu 2 folgt allerdings nicht zwingend seine Zuständigkeit auch für die

erst nach dem Wegzug der Schuldnerin eingegangenen Insolvenzanträge.

Grundsätzlich leitet jeder Insolvenzantrag ein eigenes Eröffnungsverfahren ein

(HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 11, § 14 Rn. 37; vgl. auch OLG Köln ZIP

2001, 1018, 1020). Erst die Eröffnung "bündelt" alle vorhandenen Anträge in

einem einzigen Verfahren; mehr als ein (laufendes) Insolvenzverfahren findet

nicht statt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen

Selbstständigkeit jedes Eröffnungsantrags, dass das Insolvenzgericht in jedem

einzelnen Eröffnungsverfahren seine Zuständigkeit zu prüfen und gegebenen-

falls zu verneinen hat. Nach einem Wohnsitzwechsel eingehende Anträge

müssten danach abgewiesen oder an das für den neuen Wohnsitz zuständige

Insolvenzgericht abgegeben werden, unabhängig davon, ob das Insolvenzge-

richt bereits mit einem zuvor eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens befasst ist. Diese Ansicht trifft nicht zu.

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aa) Für reine Inlandsfälle folgt die Zuständigkeit des bereits mit einem

Eröffnungsantrag befassten Insolvenzgerichts für später – etwa nach einem

Wohnsitzwechsel – eingehende Anträge jedenfalls aus einer entsprechenden

Anwendung des § 3 Abs. 2 InsO.

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(1) Sind mehrere Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-

ständig, schließt dasjenige Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus (§ 3 Abs. 2 InsO). Der

Antrag eines Gläubigers bei einem von mehreren zuständigen Gerichten legt

also die Zuständigkeit auch für spätere Gläubiger fest (HK-InsO/Kirchhof, aaO §

3 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 3

Rn. 6). Die Zuständigkeit eines anderen potentiell ebenfalls zuständigen Ge-

richts kann danach nicht mehr begründet werden (Henckel/Gerhardt, InsO § 3

Rn. 43). Das später angegangene Gericht bleibt so lange ausgeschlossen, wie

der beim Erstgericht eingegangene frühere Antrag noch nicht erledigt ist. Auf

den Zeitpunkt der Eröffnung kommt es nicht an (MünchKomm-InsO/Ganter,

aaO).

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(2) Der Fall, dass nicht schon bei Eingang des ersten Antrags mehrere

Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind, sondern die Zuständigkeit

eines weiteren Gerichts erst aufgrund nachträglicher Veränderungen – etwa

eines Wohnsitzwechsels – eintritt, ist in § 3 Abs. 2 InsO nicht ausdrücklich ge-

regelt. Für ihn kann jedoch nichts anderes gelten als für den Fall einer von

vornherein bestehenden Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte. Die Vor-

schrift des § 3 Abs. 2 InsO soll nicht nur sicherstellen, dass nicht mehr als ein

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Auch Si-

cherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 InsO sollen nur von einem einzigen

Insolvenzgericht angeordnet werden können. Dieses Ziel wird nur dann erreicht,

wenn schon im Eröffnungsverfahren nicht mehr als ein Insolvenzgericht für der-

artige Maßnahmen örtlich zuständig ist.

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bb) Im vorliegenden Fall folgte die potentielle Zuständigkeit eines weite-

ren Gerichts nicht aus § 3 Abs. 1 InsO, sondern – weil die Schuldnerin ihren

Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt hatte – aus Art. 3 Abs. 1

EuInsVO. Auch in einem solchen Fall bleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des

zuerst mit der Sache befassten Insolvenzgerichts.

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(1) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar

2006 (aaO S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst be-

fassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates dem Ziel der

Verordnung. Wie sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung

ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass es für die Partei-

en vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von ei-

nem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine ver-

besserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn

der Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Einreichung des Eröff-

nungsantrags und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens

den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitglied-

staat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte.

Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche außerdem dem in der

zweiten und der achten Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck

gebrachten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Ver-

fahren, da der Schuldner die Gläubiger zwingen würde, gegen ihn immer wieder

dort vorzugehen, wo er sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt,

und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen

würde.

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(2) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nach Eingang des (ersten)

Insolvenzantrags nicht nur ihren Wohnsitz verlegt. Sie hat auch die dem ersten

Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen (oder zu begleichen versucht)

und so erreicht, dass die Beteiligte zu 2 ihren Insolvenzantrag für erledigt erklär-

te. Mit diesem Verhalten wollte die Schuldnerin ersichtlich auch den nach ihrem

Wegzug nach Salzburg beim Insolvenzgericht München eingegangenen Insol-

venzanträgen die Grundlage entziehen. Das bis dahin zuständige Insolvenzge-

richt München, das bereits Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet

hatte, sollte seine örtliche Zuständigkeit verlieren. So sollte die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verhindert oder jeden-

falls erheblich hinausgezögert werden. Auch darin lag der Versuch eines von

der vierten Begründungserwägung ausdrücklich missbilligten "forum shopping".

Um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, muss die einmal begründete,

gemäß Art. 3 Abs. 3 EuInsVO für Hauptinsolvenzverfahren ausschließliche Zu-

ständigkeit des ersten mit der Sache befassten Gerichts auch diejenigen Anträ-

ge erfassen, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstantrags bei diesem

Gericht eingegangen sind, und zwar auch und gerade dann, wenn der Schuld-

ner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zwischenzeitlich in einen

anderen Mitgliedstaat verlegt hatte. Das einmal zuständige Gericht muss auch

nach Erledigung des Erstantrags für zwischenzeitlich eingegangene, aber noch

nicht erledigte Anträge zuständig bleiben. Nur diese Auslegung wird dem Anlie-

gen der EuInsVO gerecht, Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender

Insolvenzverfahren zu verbessern (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006, aaO S.

189).

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(3) Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof

ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-

steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm

schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-

che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch

den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-

schaftsrechts offenkundig für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt

(EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 – C.I.L.F.I.T. – Slg. 1982, 3415,

3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 – VIII ZR

72/00, WM 2001, 1264, 1265 f.; v. 24. Oktober 2003 – V ZR 48/03, WM 2004,

693, 695; v. 10. Oktober 2005 – II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG

NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 17. Januar

2006 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze zur Auslegung des

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den vorliegenden Fall erfassen.

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(3) Die Anträge der Beteiligten zu 3 und zu 4 sind nach dem Umzug der

Schuldnerin nach Salzburg, aber vor der Erledigungserklärung der Beteiligten

zu 2 beim Insolvenzgericht München eingegangen, zu einem Zeitpunkt also, als

die Zuständigkeit anderer Gerichte entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausge-

schlossen war. Sie begründeten zugleich die Zuständigkeit des Insolvenzge-

richts München für den erst nach der Erledigungserklärung der Beteiligten zu 2

eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 5.

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3. Ob die Schuldnerin in der Zeit zwischen ihrem Umzug nach Salzburg

und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in München tätig war und ob

das Landgericht diesbezüglichen Vortrag der Schuldnerin aus der Beschwerde-

begründung übergangen hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Die weite-

re Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe unter Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag der Schuldnerin zum Fehlen einer die Kosten des

Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) übergangen, ist unberechtigt.

Die Schuldnerin hat zwar in einem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 23.

Juni 2004 die Ansicht vertreten, die im Gutachten des Beteiligten zu 1 ausge-

wiesenen Anfechtungsansprüche gegen die Beteiligte zu 2 bestünden nicht,

weil die entsprechenden Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Geschäfts-

partnerin geleistet worden seien. Die vorgelegten Überweisungsträger weisen

jedoch, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, die Schuldnerin und

nicht deren Geschäftspartnerin als Auftraggeberin aus. Auf dieser Grundlage

hätte eine Anfechtungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 1

hat Zahlungen

in Höhe von 8.243,86 Euro ermittelt. Dass die

Schuldnerin nur Überweisungen in Höhe von knapp 6.000 Euro belegt hat, be-

deutet nicht, dass die Angaben des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1503 IN 3971/03 -

LG München I, Entscheidung vom 09.07.2004 - 14 T 12659/04 -