BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 83/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81
des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.487,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. März 2001 vor-
läufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene
Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergü-
tung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu-
züglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 €, festgesetzt. Die
sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit
seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und
der ihm zu erstattenden Auslagen.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem
von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch
in der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV zweifelsfrei so geregelt, wie sie das
Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2
BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich
und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefan-
genen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass
sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tat-
sächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB
600/02, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwer-
deführers teilt der Senat nicht.
2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorläufigen Insol-
venzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bestellt
worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszu-
schlag (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759 f).
3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11
Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils
entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine
Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der
rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrund-
sätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Ver-
waltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsan-
gemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt
worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer
Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstan-
dung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch
nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurtei-
lung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die
Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksich-
tigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur
Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460).
Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.
4. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkom-
mens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Be-
rechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur Insol-
Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpfänd-
bare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der
Istmasse. Er wird daher von § 11 Abs. 1 InsVV nicht erfasst; welche Fassung
nach der Übergangsvorschrift in § 19 InsVV anzuwenden ist, kann daher dahin-
stehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren An-
teile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine ande-
re Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als
die zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von
31,25 % angesetzt würde.
5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 IK 9/00 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 124/03 -