Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 83/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81

des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 6.487,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der weitere Beteiligte war vom 12. Mai 2000 bis zum 21. März 2001 vor-

läufiger Verwalter des Schuldners, der das Insolvenzverfahren über das eigene

Vermögen beantragt hatte. Zugleich hatte das Insolvenzgericht dem Schuldner

ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des weiteren Beteiligten die Vergü-

tung nach einem Massewert von 28.421,53 DM auf 25 % des Regelsatzes zu-

züglich Auslagen- und Umsatzsteuer, insgesamt 1.917,46 €, festgesetzt. Die

sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit

seiner Rechtsbeschwerde erstrebt er weiter die Erhöhung der Vergütung und

der ihm zu erstattenden Auslagen.

II.

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Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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1. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung ist in dem

von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt sowohl in der alten als auch

in der neuen Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV zweifelsfrei so geregelt, wie sie das

Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des (früheren) § 26 Satz 2

BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich

und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefan-

genen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass

sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tat-

sächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB

600/02, ZIP 2003, 1458). Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwer-

deführers teilt der Senat nicht.

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2. Zwar mag der weitere Beteiligte zum sog. starken vorläufigen Insol-

venzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO bestellt

worden sein. Dies allein rechtfertigt aber nicht generell einen Vergütungszu-

schlag (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759 f).

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3. Die Bemessung von Vergütungszu- oder -abschlägen gemäß § 11

Abs. 1 InsVV unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils

entfalteten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine

Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall. Der

rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrund-

sätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Ver-

waltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsan-

gemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt

worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprüfbarer

Maßstäbe bei der Festsetzung der Vergütung im Einzelfall, führt die Beanstan-

dung eines entsprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch

nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurtei-

lung die Gefahr einer Maßstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die

Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Berücksich-

tigungsgebotes in Bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwaltertätigkeit zur

Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460).

Im Beschwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt.

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4. Zu Recht hat das Landgericht die unpfändbaren Anteile des Einkom-

mens des Schuldners von der vom weiteren Beteiligten geltend gemachten Be-

rechnungsgrundlage abgezogen. Denn diese Anteile gehören nicht zur Insol-

venzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO). Es handelt sich insoweit - wie auch die

Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht um Aussonderungsgut. Der unpfänd-

bare Teil des Einkommens ist daher weder Bestandteil der Soll- noch der

Istmasse. Er wird daher von § 11 Abs. 1 InsVV nicht erfasst; welche Fassung

nach der Übergangsvorschrift in § 19 InsVV anzuwenden ist, kann daher dahin-

stehen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter auch die unpfändbaren An-

teile des schuldnerischen Einkommens eingezogen hat, rechtfertigt keine ande-

re Entscheidung; denn dies ist nicht seines Amtes (vgl. BGHZ 146, 165, 172 f).

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stände daher selbst dann keine höhere als

die zuerkannte Vergütung zu, wenn der von ihm begehrte Bruchteil von

31,25 % angesetzt würde.

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5. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köpenick, Entscheidung vom 08.01.2003 - 34 IK 9/00 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 81 T 124/03 -