Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZR 160/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 5. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

29.865,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des

Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der

Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem

Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des

Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicher-

heit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfül-

lungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des

Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig

erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. März

2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungs-

wahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die

Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 O 436/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 41/06 -