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BGH Urteil vom 06.07.2007 – V ZR 128/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Juli 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers
erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 05. Oktober 2005 wird auch in-
soweit zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb am 5. September 1991 von
der Zweigstelle der Treuhandanstalt (fortan: THA) eine Teilfläche von 22.400 m2 eines als Volkseigentum gebuchten Grundstücks zum Preis von 135 DM/m2. Diese Teilfläche beanspruchten der Kläger und seine - am vorlie-
genden Rechtsstreit infolge eines Teilvergleichs nicht beteiligte - Schwester
aufgrund eines nicht vollzogenen, nach Meinung der zuständigen Stellen aber
auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin vollziehbaren Tausch-
vertrags aus dem Jahre 1941. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss
deshalb am 16. Oktober 1991 mit dem Kläger und seiner Schwester einen Ver-
trag, in welchem sich diese verpflichteten, die Durchführung des Kaufvertrags
nicht zu behindern. Zum Ausgleich dafür sollten sie unter anderem von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten die Differenz zwischen dem an die THA zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 erhal-
ten. Diese Zahlung sollte unter den gleichen Voraussetzungen fällig werden wie
der Kaufpreis für das Grundstück gegenüber der THA. Später wurde ein Teil
der verkauften Fläche, auf den die Stadt C. Ansprüche erhob, aus dem
ursprünglichen Vertrag herausgenommen und mit einem gesonderten Vertrag
nachverkauft. Beide Verträge wurden zu einem zwischen den Parteien streiti-
gen Zeitpunkt erfüllt. Der Kläger verlangt Zahlung der Kaufpreisdifferenz in Hö-
he von 56.932,35 € und Fälligkeitszinsen hieraus seit dem 7. September 1995.
Die Beklagte erkannte ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz
nur teilweise und die Fälligkeitszinsen seit dem 7. September 2002 an.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung der
Berufung der Beklagten im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Zinspflicht
auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 begrenzt. Mit seiner von dem Se-
nat zugelassenen Revision möchte der Kläger eine Verurteilung der Beklagten
zur Verzinsung der Hauptforderung ab dem 7. September 1995 erreichen. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht begründet die Begrenzung der Verzinsungspflicht
auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 damit, dass es für einen früheren
Beginn der Verzinsungspflicht an schlüssigem Vortrag fehle. Die Beklagte habe
bestritten, dass die Kaufpreiszahlung aus ihren Verträgen mit der THA am
7. September 1995 fällig geworden sei. Damit habe sich der Kläger substantiiert
auseinandersetzen müssen.
II.
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Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag der Parteien vom 16. Oktober
1991 verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem an die THA zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 un-
ter denselben Voraussetzungen zu zahlen, unter denen der Kaufpreis gegen-
über der THA fällig wird. Das Berufungsgericht hat diese Klausel ausgelegt und
ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht nur die Fälligkeit der
Ausgleichsforderung des Klägers nach der Fälligkeit der Kaufpreisforderung
der THA gegen die Beklagte richten sollten, sondern auch die Folgen einer
nicht fälligkeitsgerechten Zahlung. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Die
Auslegung wird auch nicht angegriffen.
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2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die in dem Vertrag der Parteien vorgesehene Bezugnahme auf den Kauf-
vertrag der Beklagten mit der THA vom 5. September 1991 nach dessen Nicht-
durchführung als Bezugnahme auf den Vertrag zur Änderung dieses Vertrags
vom 16. Dezember 1992 und auf den diesen Vertrag ergänzenden Vertrag vom
10. März 1993 zu verstehen ist.
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3. Die von der Revisionserwiderung erhobene Rüge, der Vertrag vom
16. Dezember 1992 sei unwirksam, ist nicht begründet.
a) Die Revisionserwiderung meint, die Stadtgut C. GmbH i. A.
habe neben der THA als Verkäuferin in diesen Vertrag eintreten sollen. Sie sei
aber nur durch einen vollmachtslosen Vertreter vertreten gewesen und habe
den Vertrag nie genehmigt. Dieser sei deshalb nicht wirksam geworden, eine
Fälligkeit vor dem 7. September 2002 nicht eingetreten.
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b) Fraglich ist schon, ob die Beklagte das Vorliegen der Genehmigung
des Vertrags durch die Stadtgut C. GmbH noch in Frage stellen kann.
Sie hat nämlich in der Klageerwiderung vortragen lassen, der ursprüngliche,
nicht wirksam gewordene Vertrag vom 5. September 1991 sei durch den wirk-
sam gewordenen Vertrag vom 16. Dezember 1992 ersetzt worden. Das hat
sich der Kläger im Schriftsatz vom 5. September 2005 zu Eigen gemacht. Es
spricht viel dafür, dass der Vortrag der Beklagten damit die Wirkungen eines
(vorweggenommenen) Geständnisses hat (BGH, Urt. v. 23. November 1977,
IV ZR 131/76, NJW 1978, 884, 885; Urt. v. 13. November 2003, III ZR 70/03,
NJW 2004, 513, 516) und sie an diesen ursprünglichen Vortrag bindet (§ 290
ZPO). Das kann aber offen bleiben.
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c) Ein Fehlen der in dem Vertrag vorgesehenen Genehmigung durch die
GmbH führt nämlich, was der Senat, da sich das Berufungsgericht mit dieser
Frage nicht befasst hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, durch
Auslegung selbst feststellen kann, nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die
Genehmigung des Vertrags durch die GmbH ist nicht deshalb vorgesehen wor-
den, weil diese in dem Vertrag Pflichten übernommen hätte. Das ist nämlich
nicht der Fall. Die Genehmigung beruht allein darauf, dass die THA ausweislich
des Vertrags seinerzeit beabsichtigte, das verkaufte Grundstück der GmbH
zuzuordnen, und nach Erlass eines solchen Zuordnungsbescheids zu einer
Verfügung über das Grundstück nicht mehr in der Lage sein würde. Die Ge-
nehmigung stellt deshalb nicht die Wirksamkeit des Vertrags in Frage, sondern
soll seine Erfüllung auf Seiten der THA absichern. Das Ausbleiben der Geneh-
migung konnte die THA zwar vor Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Eigen-
tumsverschaffungspflicht stellen. Diese waren aber - wie der weitere Verlauf
der Vertragsabwicklung zeigt - (anderweitig) lösbar. An der Wirksamkeit des
Vertrags ändert das nichts.
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4. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner
Meinung, ein vor dem 7. September 2002 liegender Eintritt der Fälligkeit sei
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Die Zah-
lungspflicht der Beklagten gegenüber der THA wurde spätestens am 7. Sep-
tember 1995 fällig.
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a) Diesen Fälligkeitszeitpunkt hat der Kläger, was das Berufungsgericht
verkennt, substantiiert vorgetragen. Er hat dieses Datum bereits in der Klage-
schrift genannt, und auch nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, indirekt
durch die Angabe des Zeitpunktes, zu dem die Beklagte gezahlt habe. Er hat
vielmehr ausdrücklich behauptet, dass die Zahlungspflicht der Beklagten am
7. September 1995 sowohl der THA als auch ihm und seiner Schwester gegen-
über fällig geworden sei. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er war an
dem Vertrag der Beklagten mit der THA nicht beteiligt. Auskunft über den Inhalt
ihrer Verträge mit der THA konnte nur die Beklagte geben.
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b) Diesen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend substanti-
iert bestritten.
aa) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ihrer
Zahlungspflicht am 7.September 1995 überhaupt bestritten hat. Sie hat nämlich
schon in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, dass „der Wortlaut der Vereinba-
rung für eine Fälligkeit 7.9.1995“ spreche. Sie hat sich gegen eine Zinspflicht
vor dem 7. September 2002 auch nur mit der Erwägung verteidigt, ihre Zah-
lungsverpflichtung gegenüber dem Kläger habe erst nach Auskehrung der ein-
genommenen Kaufpreise durch die THA an den Kläger und seine Schwester
begonnen. Das besagt aber für die maßgebliche Frage, wann ihre eigene Kauf-
preisverpflichtung fällig wurde, nichts. Diese Frage bedarf keiner Vertiefung.
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bb) Der Kläger hat nämlich zur Vorbereitung der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 eine Zah-
lungsbestätigung der für die THA handelnden BVVG vom 15. März 2002 vorge-
legt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich nicht nur, dass die Beklagte den aus-
stehenden Kaufpreisrest schon zu diesem Zeitpunkt, also deutlich vor dem
7. September 2002, gezahlt hatte. Sie weist zudem aus, dass die Beklagte we-
gen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises für die auch von der Stadt
C. beanspruchte Teilfläche 201.430,51 € an Fälligkeitszinsen bezahlt
hat. Das entspricht bei dem hierauf entfallenden Kaufpreis von 371.474 € einem
Zinszeitraum von etwas über 6,5 Jahre und spricht für eine Fälligkeit dieser
Forderung am 7. September 1995. Die Zinszahlung schloss zwar, für sich ge-
nommen, nicht von vornherein aus, dass der Kaufpreis aus dem geänderten
ursprünglichen Kaufvertrag später fällig wurde. Eine solche Fallgestaltung hätte
die Beklagte aber im Einzelnen darlegen und dabei auch erklären müssen,
weshalb der Kaufpreis für die andere Fläche schon vor der bestätigten Zahlung
bis auf einen Rest von 31.000 € gezahlt war. Das ist nicht geschehen.
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cc) Entsprechender Vortrag war auch nicht im Hinblick auf die als Identi-
täts- und Auflassungserklärung bezeichnete Vereinbarung der Beklagten mit
der THA vom 13. November 2001 entbehrlich. In dieser Vereinbarung ist zwar
auch eine Regelung über die Kaufpreisfälligkeit enthalten. Ob eine hierdurch im
Nachhinein vorgenommene Änderung der Fälligkeitsregelung aus dem Kaufver-
trag der Beklagten mit der THA im Verhältnis der Beklagten zu dem daran nicht
beteiligten Kläger überhaupt berücksichtigt werden könnte, ist fraglich. Denn sie
stellte sich dann als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter dar. Das bedarf aber
keiner Entscheidung, weil diese Vereinbarung keine Modifikation der Fälligkeits-
regelung in dem ursprünglichen Kaufvertrag enthält. Der Kaufpreis, mit dessen
Fälligkeit sich diese Klausel befasst, ist nicht der an das Ergebnis der Vermes-
sung angepasste ursprüngliche Kaufpreis. Dieser Kaufpreis enthält vielmehr
auch noch 8% Zinsen vom 7. April 1995 bis zur Kaufpreisfälligkeit. Das ist der
Fälligkeitszins aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, an dem die THA festgehal-
ten und den die Beklagte ihr auch gezahlt hat.
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dd) Wie es unter diesen Umständen zu einer Fälligkeit erst ab dem
7. September 2002 kommen konnte, musste die Beklagte als allein auskunfts-
fähige Partei bei dieser Sachlage im Einzelnen darlegen. Das ist nicht gesche-
hen und führt nach § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Vortrag des Klägers als
zugestanden gilt. Eine Partei ist zwar nicht schlechthin zu substantiiertem
Bestreiten verpflichtet. Eine solche Pflicht kann aber in Betracht kommen, wenn
die Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere
Angaben zu machen (BGHZ 100, 190, 196; Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR
164/03, VIZ 2004, 494, 495). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die
behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt
haben (vgl. BGHZ 12, 49, 50). So liegt es hier. Es geht um die Frage, wann der
von der Beklagten nach ihren Verträgen mit der THA geschuldete Kaufpreis
fällig war. Das kann nur die Beklagte, nicht der Kläger wissen.
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5. Damit aber kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dies führt
zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auch für den Zeitraum
vom 7. September 1995 bis zum 6. September 2002.
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III.
19
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 153/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2006 - 8 U 243/05 -