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BGH Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 254 Ea, 823 Ac; StVG §§ 9, 17

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist,

muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach

§ 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem

Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers

des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen

lassen.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und

Eigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahre-

rin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtver-

sicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in An-

spruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt,

die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von de-

ren Fahrer anrechnen lassen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Er-

folg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben

die Beklagten weiter die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasingge-

bers als nicht haltendem Kfz-Eigentümer gegen den Schädiger eine Zurech-

nung etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eige-

nen Fahrzeugs ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle.

Eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage,

da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die

Klägerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung

dieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatz-

rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. § 9 StVG gelte nur

für die Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht an-

wendbar. An einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es,

weil die Klägerin als nicht haltende Eigentümerin für die Betriebsgefahr nicht

einzustehen habe. Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB scheide

aus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder Verrichtungsge-

hilfe der Klägerin seien.

II.

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Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin ist ein et-

waiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Be-

triebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.

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1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts

an, für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die

Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs gewe-

sen sei.

a) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in

Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch vor-

aussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969

- VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das

Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen

Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise,

bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirt-

schaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt.

Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den

Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausge-

henden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Stra-

ßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135). Halter

eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von de-

ren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen

ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingneh-

mer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt

(Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR

149/84 - VersR 1986, 169).

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b) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil

vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass

§ 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den

Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden

(dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran hält der

Senat auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2. Ge-

setz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl I 2674) fest. Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der

Ersatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentü-

mer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teil-

weise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung der Regelun-

gen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigentümer zu fordern

(Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn. 38, auch Gei-

gel/Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,

4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW 2002, 3070, 3071; ders. bereits

NJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565, 566; wohl auch Ja-

gow/Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 9 und § 9

StVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung erken-

nen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter-

und Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war, jedoch

eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignis-

ses erfolgen sollte, um auf diese Weise den "Idealfahrer" davor zu bewahren,

vom "Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch

genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können" (BT-Drs. 14/8780,

22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter

im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht

gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des unab-

wendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer

und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen.

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c) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1

und 2 StVG sei "bei verständigem Lesen" der nicht haltende Eigentümer mitein-

zubeziehen (Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der Haft-

pflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233

und NZV 1995, 320; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57), da

der historische Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall,

dass der Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist je-

denfalls angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und

Halter im geänderten § 17 Abs. 3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete

jene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische Gesetzge-

ber bewusst für eine Anknüpfung der Haftung an den Halter unabhängig von

dessen Eigentümerstellung entschieden hat (Amtliche Begründung zu § 3 des

Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des

Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen Be-

denken.

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2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von

Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen

Haftung verneint.

11

a) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Scha-

dens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254

des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der

Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächli-

che Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich-

steht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem StVG

mithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet

eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatz-

ansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mit-

verschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regel-

mäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der

im Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen

nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache aus-

übt.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungslü-

cke vor. Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung

des geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem unterschiedli-

chen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaf-

tung. Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem

Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung (Senatsurteil vom 30. März

1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523; vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des

Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des

Reichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995,

2233). Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf Fälle

der Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB kein Raum, denn eine sol-

che Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haf-

tungssysteme verwischen.

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Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für

eine Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der Verschul-

denshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadens-

rechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschrif-

ten vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage et-

was zu ändern (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567). Ohnehin erscheint die beste-

hende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den mitschuldi-

gen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann

dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschä-

digten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Ver-

letzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch

nimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - aaO; vgl. auch

Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138).

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c) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil

des III. Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000, 356)

stützen. Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67 VVG

übergegangene Amtshaftungsansprüche "der geschädigten Versicherungs-

nehmer" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um den Eigen-

tümer als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung

Mühlbauer, VersR 2000, 357), die Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbe-

reich des geschädigten "Halters oder Eigentümers als des ursprünglichen Gläu-

bigers des Amtshaftungsanspruchs" fallend zugerechnet hat, war er wegen der

besonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen, zwischen Ansprüchen

des Eigentümers und denen des Halters zu unterscheiden. Eine Abkehr von der

Grundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und

dem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigentümer ent-

gegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen

(a.A. Prölss, VersR 2001, 166, 167).

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3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungs-

gericht schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder

der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB verneint. Zwischen

der Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer ver-

traglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung

deren Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungs-

gehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Stra-

ßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingver-

trages betroffen.

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Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger

Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128;

20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom

30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319,

322 f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmin-

dernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die

Betriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss

(Senatsurteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR

38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR

1959, 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der

Fall.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 184/05 -