BGH Urteile vom 11.07.2007 – IV ZR 112/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. Juli 2007
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird
seine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 31. März
2005 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 102.258,38 €
Gründe
I. 1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Kündigung mehre-
rer verzinslicher Darlehen deren Rückzahlung. Die Parteien streiten dar-
über, ob die Darlehen dem Beklagten persönlich - in seiner Eigenschaft
als Einzelkaufmann in Firma "H. K. S. " - oder einer
1997 gegründeten gleichnamigen Kommanditgesellschaft gewährt wur-
den bzw. auf diese übergegangen sind. Die Klägerin gewährte dem Be-
klagten zunächst am 16. Juni 1980 ein Darlehen
in Höhe von
100.000 DM und 1995 ein weiteres in Höhe von 55.000 DM. 1998 oder
1999 wurde ein undatierter "Darlehensvertrag" über 150.000 DM ge-
schlossen, der "an die Stelle des Darlehensvertrages vom 16.06.1980"
treten sollte. Die Urkunde weist für den Darlehensnehmer einen Stem-
pelaufdruck der Firma des Beklagten ohne den Zusatz "KG" auf und ist
von dem Zeugen Kö. mit dem Zusatz "ppa" unterschrieben.
2. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten gegen
seine antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht zurückgewie-
sen. Der Beklagte sei aus den Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme
eines unstreitigen Abzugsbetrags in Höhe von 5.000 DM weder durch
Vereinbarung der Parteien noch anlässlich der Gründung der KG entlas-
sen worden. Die bis 1996 gewährten Darlehen über 155.000 DM, so das
Berufungsgericht, hätten nur dem Beklagten persönlich gewährt werden
können, da die KG damals noch nicht existiert habe. Ob die Beträge für
den Beklagten privat oder den Betrieb seiner Spedition bestimmt gewe-
sen seien, könne dahinstehen, da auch in diesem Fall der Beklagte als
Einzelkaufmann hierfür persönlich hafte. Der Vertrag von 1998/1999 über
die Summe von 150.000 DM verdeutliche die Schuldnerstellung des Be-
klagten, indem dieser Vertrag nicht auf die KG, sondern die Einzelfirma
des Beklagten laute. Der Unterschriftszusatz "ppa" schade insoweit
nicht. Der Beklagte müsse sich mangels Zusatzes der neuen Firma dar-
an festhalten lassen, persönlich mit seinem Vermögen mitzuhaften. Die
Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts griffen nicht, da sie
nur eine Auslegungsregel darstellten, hier der Beklagte als Schuldner
aber eindeutig benannt sei. Ein eventuell entgegenstehender Verpflich-
tungswille sei nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich; für eine befreiende
Schuldübernahme durch die KG fehle es an einem substantiierten Vor-
trag.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt in entschei-
dungserheblicher Weise das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt deshalb zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils nach § 544 Abs. 7 ZPO.
II. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung
in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-
antritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991,
285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen
Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf recht-
liches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.
BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beweisangebot des Be-
klagten dafür, dass die Darlehensvereinbarungen seit 1998 zwischen der
KG und der Klägerin geschlossen worden seien, die Darlehensvaluta von
der KG empfangen und im Einvernehmen mit der Klägerin in den Bü-
chern der KG geführt worden sei, habe nicht nachgegangen werden müs-
sen. Beim Zustandekommen eines Vertrages handele es sich um eine
rechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Zum anderen
fehle der Behauptung des Einvernehmens mit der Klägerin eine hinrei-
chende Tatsachengrundlage, da sich der Beklagte für keinen der Verträ-
ge auf eine bestimmte Begebenheit bezogen oder einen konkreten An-
lass geschildert habe, aus dessen Umständen sich ergeben könnte, dass
die KG entweder schon ursprünglich anstelle des Beklagten Schuldnerin
der Darlehensverbindlichkeiten werden sollte oder dass die Klägerin im
Nachhinein auf die Verpflichtung des Beklagten verzichtet hätte.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substan-
tiierungspflicht des Beklagten überspannt. Eine Partei genügt dieser
Pflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-
son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahr-
scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer
Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Genügt das Parteivorbringen die-
sen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer
Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tat-
richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende
Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur
Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf-
grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-
setzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind
(BGH, Urteile vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter
I und vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - BGH-Report 2005, 1589 unter II
2 b; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter
II 2 a). Gemessen daran war der Beweisantrag des Beklagten hinrei-
chend substantiiert. Ob schon der von seinem Prozessbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag,
durch Einvernahme der Zeugen Kö. und F. über die Behauptung
Beweis zu erheben, "dass die KG Darlehensnehmerin ist", hinreichend
bestimmt war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls der im Schriftsatz
vom 16. Juni 2004 erneut gestellte und inhaltlich präzisierte Antrag ent-
hält hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Das Beweisangebot
ergibt, dass es dem Beklagten auf den Beweis von Tatsachen ankam. Da
der Vertrag von 1998/1999 "ppa" unterschrieben wurde, ergibt sich dar-
aus, dass der als Zeuge benannte Prokurist Angaben zur Person des von
ihm Vertretenen würde machen können.
Damit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der maßgebli-
chen vertraglichen Vereinbarungen die Vernehmung eines auch aus sei-
ner Sicht entscheidungserheblichen Zeugen mit unzutreffender prozes-
sualer Begründung abgelehnt.
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf
Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird nach Beweisaufnahme die vertraglichen
Vereinbarungen, insbesondere den Vertrag von 1998/1999, erneut aus-
legen und dabei je nach deren Ergebnis gegebenenfalls auch eine be-
freiende Schuldübernahme durch die KG erwägen müssen. Hinsichtlich
des Vertrages vom 16. März 1999 fehlen ferner bislang Feststellungen
dazu, ob die Originalurkunde mit dem Zusatz "KG" unterschrieben wurde
oder nicht. Insoweit obliegt der Klägerin der volle Beweis dafür, einen
Vertrag ohne diesen gesellschaftsrechtlichen Zusatz abgeschlossen zu
haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - NJW 1992,
829 unter III 2).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 327 O 74/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 221/04 -