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BGH Urteile vom 11.07.2007 – IV ZR 112/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 11. Juli 2007

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird

seine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 31. März

2005 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 102.258,38 €

Gründe

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I. 1. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Kündigung mehre-

rer verzinslicher Darlehen deren Rückzahlung. Die Parteien streiten dar-

über, ob die Darlehen dem Beklagten persönlich - in seiner Eigenschaft

als Einzelkaufmann in Firma "H. K. S. " - oder einer

1997 gegründeten gleichnamigen Kommanditgesellschaft gewährt wur-

den bzw. auf diese übergegangen sind. Die Klägerin gewährte dem Be-

klagten zunächst am 16. Juni 1980 ein Darlehen

in Höhe von

100.000 DM und 1995 ein weiteres in Höhe von 55.000 DM. 1998 oder

1999 wurde ein undatierter "Darlehensvertrag" über 150.000 DM ge-

schlossen, der "an die Stelle des Darlehensvertrages vom 16.06.1980"

treten sollte. Die Urkunde weist für den Darlehensnehmer einen Stem-

pelaufdruck der Firma des Beklagten ohne den Zusatz "KG" auf und ist

von dem Zeugen Kö. mit dem Zusatz "ppa" unterschrieben.

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2. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten gegen

seine antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht zurückgewie-

sen. Der Beklagte sei aus den Darlehensverbindlichkeiten mit Ausnahme

eines unstreitigen Abzugsbetrags in Höhe von 5.000 DM weder durch

Vereinbarung der Parteien noch anlässlich der Gründung der KG entlas-

sen worden. Die bis 1996 gewährten Darlehen über 155.000 DM, so das

Berufungsgericht, hätten nur dem Beklagten persönlich gewährt werden

können, da die KG damals noch nicht existiert habe. Ob die Beträge für

den Beklagten privat oder den Betrieb seiner Spedition bestimmt gewe-

sen seien, könne dahinstehen, da auch in diesem Fall der Beklagte als

Einzelkaufmann hierfür persönlich hafte. Der Vertrag von 1998/1999 über

die Summe von 150.000 DM verdeutliche die Schuldnerstellung des Be-

klagten, indem dieser Vertrag nicht auf die KG, sondern die Einzelfirma

des Beklagten laute. Der Unterschriftszusatz "ppa" schade insoweit

nicht. Der Beklagte müsse sich mangels Zusatzes der neuen Firma dar-

an festhalten lassen, persönlich mit seinem Vermögen mitzuhaften. Die

Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts griffen nicht, da sie

nur eine Auslegungsregel darstellten, hier der Beklagte als Schuldner

aber eindeutig benannt sei. Ein eventuell entgegenstehender Verpflich-

tungswille sei nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich; für eine befreiende

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Schuldübernahme durch die KG fehle es an einem substantiierten Vor-

trag.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt in entschei-

dungserheblicher Weise das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und führt deshalb zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils nach § 544 Abs. 7 ZPO.

II. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der

Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung

in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-

antritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991,

285, 286). Die Nichtberücksichtigung eines entscheidungserheblichen

Beweisangebotes verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf recht-

liches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.

BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).

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1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beweisangebot des Be-

klagten dafür, dass die Darlehensvereinbarungen seit 1998 zwischen der

KG und der Klägerin geschlossen worden seien, die Darlehensvaluta von

der KG empfangen und im Einvernehmen mit der Klägerin in den Bü-

chern der KG geführt worden sei, habe nicht nachgegangen werden müs-

sen. Beim Zustandekommen eines Vertrages handele es sich um eine

rechtliche Bewertung, die dem Beweis nicht zugänglich sei. Zum anderen

fehle der Behauptung des Einvernehmens mit der Klägerin eine hinrei-

chende Tatsachengrundlage, da sich der Beklagte für keinen der Verträ-

ge auf eine bestimmte Begebenheit bezogen oder einen konkreten An-

lass geschildert habe, aus dessen Umständen sich ergeben könnte, dass

die KG entweder schon ursprünglich anstelle des Beklagten Schuldnerin

der Darlehensverbindlichkeiten werden sollte oder dass die Klägerin im

Nachhinein auf die Verpflichtung des Beklagten verzichtet hätte.

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Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substan-

tiierungspflicht des Beklagten überspannt. Eine Partei genügt dieser

Pflicht, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem

Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-

son entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahr-

scheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer

Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Genügt das Parteivorbringen die-

sen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer

Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tat-

richters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende

Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der

Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Pflicht zur

Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf-

grund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraus-

setzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind

(BGH, Urteile vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97 - VersR 1999, 1120 unter

I und vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 - BGH-Report 2005, 1589 unter II

2 b; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter

II 2 a). Gemessen daran war der Beweisantrag des Beklagten hinrei-

chend substantiiert. Ob schon der von seinem Prozessbevollmächtigten

in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag,

durch Einvernahme der Zeugen Kö. und F. über die Behauptung

Beweis zu erheben, "dass die KG Darlehensnehmerin ist", hinreichend

bestimmt war, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls der im Schriftsatz

vom 16. Juni 2004 erneut gestellte und inhaltlich präzisierte Antrag ent-

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hält hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Das Beweisangebot

ergibt, dass es dem Beklagten auf den Beweis von Tatsachen ankam. Da

der Vertrag von 1998/1999 "ppa" unterschrieben wurde, ergibt sich dar-

aus, dass der als Zeuge benannte Prokurist Angaben zur Person des von

ihm Vertretenen würde machen können.

Damit hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der maßgebli-

chen vertraglichen Vereinbarungen die Vernehmung eines auch aus sei-

ner Sicht entscheidungserheblichen Zeugen mit unzutreffender prozes-

sualer Begründung abgelehnt.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf

Folgendes hin:

Das Berufungsgericht wird nach Beweisaufnahme die vertraglichen

Vereinbarungen, insbesondere den Vertrag von 1998/1999, erneut aus-

legen und dabei je nach deren Ergebnis gegebenenfalls auch eine be-

freiende Schuldübernahme durch die KG erwägen müssen. Hinsichtlich

des Vertrages vom 16. März 1999 fehlen ferner bislang Feststellungen

dazu, ob die Originalurkunde mit dem Zusatz "KG" unterschrieben wurde

oder nicht. Insoweit obliegt der Klägerin der volle Beweis dafür, einen

Vertrag ohne diesen gesellschaftsrechtlichen Zusatz abgeschlossen zu

haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91 - NJW 1992,

829 unter III 2).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 327 O 74/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 221/04 -