Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 202/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 24. September 2004 wird auf Kos-

ten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entschei-

dung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der

Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ 163, 134;

BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f) ein. An-

gesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausfüh-

rung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvo-

lumens und der von dem Zeugen D. bestätigten Nichtinanspruch-

nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung

des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zah-

lungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfah-

rensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des

Klägers, zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insol-

venzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das Beru-

fungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das ent-

scheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 O 261/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -