BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 202/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 24. September 2004 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die zum Zeitpunkt der Entschei-
dung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der
Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ 163, 134;
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f) ein. An-
gesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausfüh-
rung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvo-
lumens und der von dem Zeugen D. bestätigten Nichtinanspruch-
nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung
des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zah-
lungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfah-
rensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des
Klägers, zum maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insol-
venzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das Beru-
fungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das ent-
scheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 13.08.2003 - 2 O 261/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -