Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.07.2007 – VII ZR 149/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin

Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-

vision wird stattgegeben.

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

5. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 129.466,09 €

Gründe

2

Die Kläger rügen zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen

ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Erteilung

eines entsprechenden richterlichen Hinweises mangels weitergehenden Sach-

vortrages der Kläger zur Frage des Wärmebedarfs des Gebäudes und zur Ur-

sächlichkeit falscher Angaben des Beklagten zum Bivalenzpunkt für ihre Investi-

tionsentscheidung die Voraussetzungen des geltendgemachten Schadenser-

satzanspruchs verneint. Das Berufungsgericht hätte, wenn es zu diesen Punk-

ten der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, die Kläger entspre-

chend hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihren Tatsachenvor-

trag zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH,

Urteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGHReport 2005, 671). Von die-

ser Pflicht war es auch nicht durch Stellungnahmen der Beklagtenseite im Ver-

fahren entbunden.

3

Allerdings ist der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör

nicht schon ohne weiteres verletzt, wenn der Richter einer verfahrensrechtli-

chen Hinweispflicht nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

liegt aber vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an

den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter

nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG,

NJW 2003, 2524 m.w.N.).

4

So liegt der Fall hier. Angesichts der zur Mangelhaftigkeit der Leistung

des Beklagten und zur Kausalitätsfrage klaren, eindeutigen und den Klägern

günstigen Aussagen im Urteil des Landgerichts und nach dem bisherigen Pro-

zessverlauf konnten die Kläger darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht

ihnen deutliche und ins einzelne gehende Hinweise zu einer beabsichtigten ab-

weichenden Beurteilung und deshalb von ihm für erforderlich gehaltenem er-

gänzendem Vortrag geben würde.

6

Auf dem dargestellten Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klä-

ger kann die angefochtene Entscheidung beruhen: Die Kläger haben schlüssig

dargelegt, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätten.

Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-

ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren

Verfahren werden die Kläger Gelegenheit haben, zu ihren zahlreichen sachli-

chen Angriffen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht im

Einzelnen vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Sach- und

Streitstand unter Berücksichtigung der Rügen erneut auseinanderzusetzen ha-

ben.

Dressler Kniffka Safari Chabestari

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 253/03 III -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 U 36/06 -