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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 1 StR 271/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 271/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2006 gemäß § 346

Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 18. April 2007,

mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2004 als unzulässig

verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im

Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf

Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - aller-

dings erst - mit Schreiben vom 5. März 2007 Revision eingelegt. Das Landge-

richt hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzulässig ver-

worfen, da sie verspätet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten

am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll

der Geschäftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des

Revisionsgerichts beantragt.

2

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach

Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar

(st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew.

m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt wor-

den. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

3

Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist

gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache

des Revisionsgerichts. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revisi-

on ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer - aus-

schließlich - die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-

schriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit

die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen

ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch

dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zu-

sammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist

(BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai

2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April

2007,

mit

dem

die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist

daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Revisions-

gerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.

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Hebenstreit Graf