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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 5 StR 172/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 14. Dezember 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-
heit mit Vergewaltigung (25 Einzelfälle) und mit weiteren Verbrechen und
Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von
15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision
des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt
die Ausführungen des Generalbundesanwalts wie folgt:
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1. Zur unzulässigen ersten Rüge des Angeklagten nach § 338 Nr. 3
StPO ist im Blick auf die Gesamtumstände Folgendes anzumerken:
Es ist zweifelhaft, ob der Vorsitzende durch die Anordnung der in
überaus spektakulärer Weise vollzogenen Vorführung des verhandlungsun-
fähigen, in seinem Gleichgewichtssinn und in seiner Wahrnehmungsfähigkeit
gestörten Angeklagten seiner Fürsorgepflicht trotz des Vorverhaltens des
Angeklagten in jeder Beziehung genügt hat. Die Maßnahme diente allein
dem Zweck, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und eine Unter-
brechung der Hauptverhandlung den anderen Verfahrensbeteiligten mitzutei-
len. Das hätte außerhalb der Hauptverhandlung, jedenfalls in Abwesenheit
des Angeklagten bewirkt werden können. Dass der Vorsitzende – wahr-
scheinlich sogar nahe liegend – aus Sorge um die Fortführung des Verfah-
rens und von den wohl einmaligen, die Prozessführung beeinträchtigenden
Begleitumständen beeinflusst gehandelt haben kann, wird aus seiner dienst-
lichen Erklärung zum Ablehnungsgesuch nicht hinreichend deutlich.
2. Die Festsetzung der zeitigen Höchststrafe für die fünfwöchige Gei-
selnahme und die
tateinheitlich verwirklichten Sexualverbrechen und
-vergehen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem hochintelli-
genten 36 Jahre alten Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit
paranoiden Zügen festgestellt, die zu einer so erheblichen sozialen Bezie-
hungsstörung geführt habe, dass sie dem Schweregrad nach der schweren
seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen sei. Dies habe
aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
geführt. Das Landgericht stützt diese Bewertung – dem Sachverständigen
folgend – im Wesentlichen auf folgenden Umstand:
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Soweit moralische Grundsätze der Verwirklichung der egozentrischen
Wünsche des Angeklagten nach grenzenlosem Sex ohne Partnerschafts-
probleme im Wege gestanden hätten, habe der Angeklagte im Wege einer
Selbstkorrumpierung die moralischen Maßstäbe überwunden, indem er sich
als ungerecht behandeltes Opfer definiert habe und – aufgrund seiner Intelli-
genz und Reflektionsfähigkeit – (bewusst) ausgeblendet habe, dass er auch
selbst durch Vermeidung von Kritik, von Auseinandersetzungen, von Heraus-
forderungen, von partnerschaftlichen Belastungen und von emotionalen
Schmerzen zu seiner Lebenssituation beigetragen habe. Der Angeklagte sei
jederzeit in der Lage gewesen, sein lang geplantes Projekt der Entführung
besonnen und überlegt durchzuführen und habe über den gesamten Tatzeit-
raum von fünf Wochen seine kontrollierte Verfassung beibehalten.
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Diese Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen einer erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit genügen der hierbei gebotenen Ge-
samtwürdigung nicht in jeder Beziehung. Es liegt nicht fern, dass bei beson-
derer Berücksichtigung der im Urteil festgestellten bereits seit 1999 beste-
henden massiven Verhaltens- und Charakterauffälligkeiten des Angeklagten
insbesondere im sexuellen Bereich Anlass bestanden hätte, hinsichtlich der
Sexualdelikte zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu
gelangen. Indes bleibt dies ohne maßgebliche Auswirkung auf das Ergebnis.
Denn jedenfalls ist die aus den Erwägungen des Landgerichts ersichtliche
Annahme, hinsichtlich des den Strafrahmen bestimmenden Verbrechens der
Geiselnahme sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich
vermindert gewesen, im Blick auf die ins Einzelne gehende Planung der Ent-
führung, die vorbereitende Beobachtung des Opfers und die gleichsam pro-
fessionelle Ausführung der lange währenden Tat vertretbar und damit im Er-
gebnis doch rechtsfehlerfrei (vgl. zu einem insoweit weitgehend ähnlichen
Sachverhalt BGHSt 49, 45).
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b) Auch die von der Revision behaupteten Wertungsfehler, mit denen
eine Vernachlässigung gravierender Strafmilderungsgründe beanstandet
wird, können den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden. Die Schuld
des Angeklagten, welcher der 13-jährigen Nebenklägerin als seiner „Sex-
sklavin“ (UA S. 24) fünf Wochen durch zahlreiche Sexualdelikte mit teilweise
massivster Intensität und außergewöhnlich perversen Praktiken größtes Leid
zugefügt hat, wiegt so schwer, dass trotz schuldmindernder Umstände die
Höchststrafe als allein angemessene Sanktion nicht in Frage gestellt werden
kann. Im Übrigen hätte selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21
StGB kaum anderes gelten können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007
– 5 StR 335/06 Rdn. 16).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger