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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 5 StR 172/07

5. Strafsenat

5 StR 172/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 14. Dezember 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tatein-

heit mit Vergewaltigung (25 Einzelfälle) und mit weiteren Verbrechen und

Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von

15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision

des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt

die Ausführungen des Generalbundesanwalts wie folgt:

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1. Zur unzulässigen ersten Rüge des Angeklagten nach § 338 Nr. 3

StPO ist im Blick auf die Gesamtumstände Folgendes anzumerken:

Es ist zweifelhaft, ob der Vorsitzende durch die Anordnung der in

überaus spektakulärer Weise vollzogenen Vorführung des verhandlungsun-

fähigen, in seinem Gleichgewichtssinn und in seiner Wahrnehmungsfähigkeit

gestörten Angeklagten seiner Fürsorgepflicht trotz des Vorverhaltens des

Angeklagten in jeder Beziehung genügt hat. Die Maßnahme diente allein

dem Zweck, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten und eine Unter-

brechung der Hauptverhandlung den anderen Verfahrensbeteiligten mitzutei-

len. Das hätte außerhalb der Hauptverhandlung, jedenfalls in Abwesenheit

des Angeklagten bewirkt werden können. Dass der Vorsitzende – wahr-

scheinlich sogar nahe liegend – aus Sorge um die Fortführung des Verfah-

rens und von den wohl einmaligen, die Prozessführung beeinträchtigenden

Begleitumständen beeinflusst gehandelt haben kann, wird aus seiner dienst-

lichen Erklärung zum Ablehnungsgesuch nicht hinreichend deutlich.

2. Die Festsetzung der zeitigen Höchststrafe für die fünfwöchige Gei-

selnahme und die

tateinheitlich verwirklichten Sexualverbrechen und

-vergehen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem hochintelli-

genten 36 Jahre alten Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit

paranoiden Zügen festgestellt, die zu einer so erheblichen sozialen Bezie-

hungsstörung geführt habe, dass sie dem Schweregrad nach der schweren

seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen sei. Dies habe

aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit

geführt. Das Landgericht stützt diese Bewertung – dem Sachverständigen

folgend – im Wesentlichen auf folgenden Umstand:

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Soweit moralische Grundsätze der Verwirklichung der egozentrischen

Wünsche des Angeklagten nach grenzenlosem Sex ohne Partnerschafts-

probleme im Wege gestanden hätten, habe der Angeklagte im Wege einer

Selbstkorrumpierung die moralischen Maßstäbe überwunden, indem er sich

als ungerecht behandeltes Opfer definiert habe und – aufgrund seiner Intelli-

genz und Reflektionsfähigkeit – (bewusst) ausgeblendet habe, dass er auch

selbst durch Vermeidung von Kritik, von Auseinandersetzungen, von Heraus-

forderungen, von partnerschaftlichen Belastungen und von emotionalen

Schmerzen zu seiner Lebenssituation beigetragen habe. Der Angeklagte sei

jederzeit in der Lage gewesen, sein lang geplantes Projekt der Entführung

besonnen und überlegt durchzuführen und habe über den gesamten Tatzeit-

raum von fünf Wochen seine kontrollierte Verfassung beibehalten.

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Diese Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen einer erheblichen

Verminderung der Steuerungsfähigkeit genügen der hierbei gebotenen Ge-

samtwürdigung nicht in jeder Beziehung. Es liegt nicht fern, dass bei beson-

derer Berücksichtigung der im Urteil festgestellten bereits seit 1999 beste-

henden massiven Verhaltens- und Charakterauffälligkeiten des Angeklagten

insbesondere im sexuellen Bereich Anlass bestanden hätte, hinsichtlich der

Sexualdelikte zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu

gelangen. Indes bleibt dies ohne maßgebliche Auswirkung auf das Ergebnis.

Denn jedenfalls ist die aus den Erwägungen des Landgerichts ersichtliche

Annahme, hinsichtlich des den Strafrahmen bestimmenden Verbrechens der

Geiselnahme sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich

vermindert gewesen, im Blick auf die ins Einzelne gehende Planung der Ent-

führung, die vorbereitende Beobachtung des Opfers und die gleichsam pro-

fessionelle Ausführung der lange währenden Tat vertretbar und damit im Er-

gebnis doch rechtsfehlerfrei (vgl. zu einem insoweit weitgehend ähnlichen

Sachverhalt BGHSt 49, 45).

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b) Auch die von der Revision behaupteten Wertungsfehler, mit denen

eine Vernachlässigung gravierender Strafmilderungsgründe beanstandet

wird, können den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährden. Die Schuld

des Angeklagten, welcher der 13-jährigen Nebenklägerin als seiner „Sex-

sklavin“ (UA S. 24) fünf Wochen durch zahlreiche Sexualdelikte mit teilweise

massivster Intensität und außergewöhnlich perversen Praktiken größtes Leid

zugefügt hat, wiegt so schwer, dass trotz schuldmindernder Umstände die

Höchststrafe als allein angemessene Sanktion nicht in Frage gestellt werden

kann. Im Übrigen hätte selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21

StGB kaum anderes gelten können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007

5 StR 335/06 Rdn. 16).

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